Auskunft über Einkommen wegen Unterhaltsforderungen
Auch die Mutter eines nicht ehelichen Kindes hat gegenüber dem Vater des gemeinsamen Kindes einen Auskunftsanspruch über dessen Einkünfte und Vermögen. (hierbei geht es hauptsächlich aber um Unterhaltsansprüche) Neben dem Anspruch auf Auskunft kann der Unterhaltsberechtigte auch die Vorlage von Belegen fordern. Es müssen nur Belege über das Einkommen vorgelegt werden, nicht über das Vermögen.
Vorzulegen sind bei Nichtselbstständigen:
• monatliche Verdienstbescheinigungen • Steuerbescheid und Steuererklärung • Arbeitsvertrag Der Auskunftsanspruch kann alle 2 Jahre geltend gemacht werden. Bei Selbständigen ist der Durchschnittsgewinn der letzten 3 Jahre zugrunde zu legen. •Einkommensteuererklärungen,•Einkommensteuerbescheide •Jahresabschlüsse und die•Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
Eltern können gegenseitig bei berechtigtem Bedarf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes verlangen. Zum Beispiel, wenn die Eltern des Kindes getrennt leben und kein regelmäßiges Umgangsrecht haben oder der Umgang ganz ausgeschlossen ist. (Ein Elternteil muss also dem anderen Elternteil auf Verlangen immer mitteilen, wie es dem Kind geht.)
Ob ein berechtigtes Interesse besteht, muss auf Antrag das Familiengericht prüfen.
Es ist zu klären, ob die Auskunft dem Kindeswohl widerspricht. Das kann der Fall sein, wenn die Auskunft nur dazu dienen soll, den Aufenthalt des Kindes herauszubekommen, um einen persönlichen Kontakt herzustellen, der nicht dem Wohle des Kindes dienen würde.
Einen Anspruch auf Vorlage von Geschäftsbüchern oder Kontoauszüge gibt es nicht. Aber die Vorlage von Einkommensteuererklärungen ist rechtens.Wenn keine Auskunft gegeben wirdBestehen Zweifel, ob die erteilte Auskunft wahrheitsgemäß gegeben wurd, kann eine eidesstattliche Versicherung außergerichtlich verlangt, gerichtlich verfolgt und dann vollstreckt werden.Wird die Auskunft über das Einkommen nicht gegeben, kann eine Mahnung folgen, die den Unterhaltsschuldner in Verzug setzt und deshalb Verzugsschaden geltend gemacht werden kann. Ein solcher Verzugsschaden können die Kosten eines Anwalts sein, dessen Beauftragung wegen Verzugs erforderlich wurde.
Auch die Mutter eines nicht ehelichen Kindes hat gegenüber dem Vater des gemeinsamen Kindes einen Auskunftsanspruch über dessen Einkünfte und Vermögen. (hierbei geht es hauptsächlich aber um Unterhaltsansprüche) Neben dem Anspruch auf Auskunft kann der Unterhaltsberechtigte auch die Vorlage von Belegen fordern. Es müssen nur Belege über das Einkommen vorgelegt werden, nicht über das Vermögen.
Vorzulegen sind bei
Nichtselbstständigen:
• monatliche Verdienstbescheinigungen • Steuerbescheid und Steuererklärung • Arbeitsvertrag Der Auskunftsanspruch kann alle 2 Jahregeltend gemacht werden. Bei Selbständigen ist der Durchschnittsgewinn der letzten 3 Jahrezugrunde zu legen. •Einkommensteuererklärungen,•Einkommensteuerbescheide •Jahresabschlüsse und die•Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
Eltern können gegenseitig bei berechtigtem Bedarf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes verlangen. Zum Beispiel, wenn die Eltern des Kindes getrennt leben und kein regelmäßiges Umgangsrecht haben oder der Umgang ganz ausgeschlossen ist. (Ein Elternteil muss also dem anderen Elternteil auf Verlangen immer mitteilen, wie es dem Kind geht.)
Ob ein berechtigtes Interesse besteht,
muss auf Antrag das Familiengericht
prüfen.
Es ist zu klären, ob die Auskunft dem Kindeswohl widerspricht. Das kann der Fall sein, wenn die Auskunft nur dazu dienen soll, den Aufenthalt des Kindes herauszubekommen, um einen persönlichen Kontakt herzustellen, der nicht dem Wohle des Kindes dienen würde.
Einen Anspruch auf Vorlage von Geschäftsbüchern oder Kontoauszüge gibt es nicht. Aber die Vorlage von Einkommensteuererklärungen ist rechtens.Wenn keine Auskunft gegeben wirdBestehen Zweifel, ob die erteilte Auskunft wahrheitsgemäß gegeben wurd, kann eine eidesstattliche Versicherung außergerichtlich verlangt, gerichtlich verfolgt und dann vollstreckt werden.Wird die Auskunft über das Einkommen nicht gegeben, kann eine Mahnung folgen, die den Unterhaltsschuldner in Verzug setzt und deshalb Verzugsschaden geltend gemacht werden kann. Ein solcher Verzugsschaden können die Kosten eines Anwalts sein, dessen Beauftragung wegen Verzugs erforderlich wurde.