Urteil:
Einer bei Rechtskraft der Scheidung 43-
jährigen Akademikerin, die zuvor vier Jahre
getrennt gelebt hat, ist eine Erwerbstätigkeit
möglich und zumutbar, auch wenn sie mit
einem gut verdienenden Zahnarzt verheiratet
war und wegen der Betreuung eines
gemeinsamen Kindes nach ihrem
Staatsexamen keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist.
Berechnung Unterhalt
Die Unterhaltspflicht eines getrennt lebenden
Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der
Trennung.
Einkommensverbesserungen, die auf einen
unerwarteten beruflichen Aufstieg nach der
Trennung zurückzuführen sind, sind bei der
Berechnung der Unterhaltspflicht nicht zu
berücksichtigen.
(Wird jemand nach der Trennung befördert
und erhält dadurch mehr Gehalt, wird dieses
höhere Einkommen bei der
Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt)
Zumutsbarkeit einer Arbeit bei
Kindesunterhalt
Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen
Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Sie müssen alles Zumutbare tun, um den
Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen.
Kommen sie ihrer Verpflichtung, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen, nicht nach,
müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als
fiktives Einkommen anrechnen lassen. (Das
was sie verdienen könnten, wenn sie mit ihrer
Qualifikation arbeiten würden)
Danach bemisst sich dann die Höhe der
Unterhaltspflicht. Die Nichtaufnahme einer
zumutbaren Tätigkeit ist der leichtfertigen
Aufgabe einer Tätigkeit gleichzusetzen.
Wer schuldhaft seinen
Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt,
macht sich nach dem Gesetz strafbar.
Verletzung der Unterhaltspflicht
Eine Unterhaltspflichtverletzung begeht auch,
wer seine Arbeitsstelle mutwillig aufgibt, um
keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen
oder seinen Arbeitsplatz zur Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit kündigt, ohne
Vorsorge zur Sicherstellung seiner
Unterhaltszahlungen für mindestens sechs
Monate getroffenen zu haben.
Die Sicherstellung der Unterhaltszahlungen
kann durch Kreditaufnahme oder Bildung von
Rücklagen geschehen.
(Wer seine Arbeit mutwillig aufgibt, von dem
kann erwartet werden, dass er vorausdenkt
und Geld für die nächsten Monate
zurückgelegt hat, um trotzdem Unterhalt
zahlen zu können.
Deswegen kann bei unbegründeter
Arbeitsaufgabe auch weiterhin für ein paar
Monate Unterhalt verlangt werden.
Beweislast wegen Arbeitsuche
Die Beweislast trägt der geschiedene
Ehegatte, der Anspruch auf Unterhalt wegen
Arbeitslosigkeit erhebt. (Er muss also
nachweisen können, dass er Probleme hat,
eine Arbeitsstelle zu finden.)
Ist ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos und
aufgrund seines Alters für eine Vollzeitstelle
nicht mehr vermittelbar, so hat er trotzdem
die Pflicht sich um eine Nebentätigkeit zu
bemühen, bei der er jedenfalls so viel hinzu
verdienen kann, wie es ihm ohne Anrechnung
auf das Arbeitslosengeld erlaubt ist.
(Wenn eine Nebenbeschäftigung mit weniger
als 15 Wochenstunden ausgeübt wird, wird
das Nebeneinkommen angerechnet.
Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich
anrechnungsfrei. Diese 165 Euro müssten
dann für den Unterhalt verwendet werden.
Pflicht zur Arbeitssuche
Besteht eine Pflicht zur Arbeitssuche, muss
sich der Unterhaltsberechtigte ernsthaft um
eine Arbeit bemühen.
Tut er das nicht, wird ein fiktives Einkommen
angerechnet, das bei ernsthafter Suche
theoretisch erzielbar gewesen wäre.
Das gilt aber nur, wenn für die zumutbare
Tätigkeit auch eine reale Chance auf
Beschäftigung bestand. Wer arbeitslos ist
aber Unterhalt zahlen muss, hat sich um
Arbeitssuche zu kümmern.
Unterhaltspflichtige Arbeitslose müssen
nachweisen, dass sie monatlich 20 bis 30
Bewerbungen verschicken. Für die
Arbeitssuche sei genauso viel Zeit zu
verwenden wie für eine Vollzeitarbeit.
Wer arbeitslos ist aber
Unterhalt zahlen muss, hat sich
um Arbeitssuche zu kümmern.
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