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noch bis
Unterhalt- Corona und Umgangsrecht mit
dem Kind
Unterhalt wegen Corona einstellen oder kürzen?
Die Corona Auswirkungen sind erst einmal keine
Begründung, Unterhaltszahlungen grundsätzlich
sofort zu kürzen oder einzustellen. Hier muss die
Dauer der Einkommenseinbußen berücksichtigt
werden. In ähnlichen Fällen gingen Gerichte von
mindestens 6 Wochen aus.
Hat der Unterhaltsschuldner nachweislich
Vermögen, muss er auch darauf zurückgreifen,
bevor die Unterhaltsvorschusskasse oder das
Sozialamt zahlt.
Ansonsten gilt:
Wenn sich das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen ändert, etwa durch Kurzarbeit,
Arbeitslosigkeit oder sonstigen Maßnahmen, kann
der Unterhalt gekürzt oder die Zahlung eingestellt
werden.
Das gilt auch für Selbständige und Freiberufler.
Trotzdem muss der Unterhaltsempfänger den
Unterhaltsschuldner abmahnen und auffordern, den
festgesetzten Unterhalt zu zahlen. Auch wenn ihm
bekannt ist, dass der Unterhaltsschuldner jetzt
weniger oder gar kein Einkommen hat.
Oder der Unterhalt generell wieder neu bewertet
wird, wenn sich Einkommensverhältnisse wieder
ändern. Vereinbart werden kann auch, dass nach
einer Einkommenskrise wieder die alten
Unterhaltssätze gelten.
Wichtig!!
Können sich Unterhaltsschuldner und
Unterhaltsempfänger nicht einigen, muss der
Unterhaltsschuldner unverzüglich sein neues
Einkommen mitteilen. Er muss angeben, dass er
nicht mehr zahlen kann oder weniger zahlen wird.
Er sollte einen Einkommensnachweis mitschicken.
Denn erst ab diesem Zeitpunkt muss auch der
geringere Unterhalt gezahlt werden.
Erst ab nachweislicher Mitteilung an den
Unterhaltsempfänger!!!
RECHTSPORTAL
Mahnung bis Schulden
Umgangsrecht
Wenn Elternteile mit dem Coronavirus infiziert
sind, ist das kein Grund, den Umgang
auszusetzen. Gerichtliche Umgangsbeschlüsse
sind einzuhalten.
Ist ein Kind oder ein Elternteil infiziert, sollten
Eltern Übergangslösungen finden.
Um den Umgang nicht zu gewähren, ist nicht
ausreichend, dass ein Elternteil Angst hat, das
Kind könnte sich beim anderen Elternteil infizieren
oder dieser würde nicht auf genügend Schutz
achten. Zeigt das Kind Symptome, ist aber nicht
positiv getestet, muss der Umgang trotzdem
gewährt werden. Es muss dem
umgangsberechtigten Elternteil aber mitgeteilt
werden. Dieser entscheidet dann, ob er den
Umgang mit dem Kind trotzdem ausüben möchte.
Wenn das „Coronavirus“ nur vorgeschoben wird,
um den Umgang zu verweigern, können im
Nachgang Zwangsmaßnahmen verhängt werden.
Wenn der Umgangsberechtigte die geltenden
Abstandsregeln ignoriert und Sozialkontakte nicht
einschränkt, gefährdet er damit auch das Kind.
Dann kann die Mutter/Vater den Umgang
unterbinden.
Auch im Lockdown muss der Umgang mit dem
Kind gewährleistet sein. Grundsätzlich besteht
während des Umgangs mit dem Kind weder eine
Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske noch ist
das Abstandsgebot im Verhältnis zum Kind zu
beachten.
Auch wenn das Kind oder der umgangsberechtigte
Elternteil zu einer Risikogruppe gehört, muss der
Umgang, wie vereinbart stattfinden. Eventuell
könnte aber verlangt werden, FFP-2
Schutzmasken zu tragen.
Wird für das Kind Quarantäne angeordnet, kann
Umgang in Form persönlicher Begegnungen nicht
stattfinden. Telefonate und Videofonie bleiben aber
möglich.
Das Umgangsrecht besteht auch zu Zeiten von
Corona- und auch im Lockdown, sodass sich die
Kontaktbeschränkungen nicht auf das
Umgangsrecht auswirken. Darauf hat das
Bundesministerium für Justiz mehrfach
hingewiesen.