Unterhalt- Corona und Umgangsrecht mit dem Kind

Unterhalt wegen Corona einstellen oder kürzen? Die Corona Auswirkungen sind erst einmal keine Begründung, Unterhaltszahlungen grundsätzlich sofort zu kürzen oder einzustellen. Hier muss die Dauer der Einkommenseinbußen berücksichtigt werden. In ähnlichen Fällen gingen Gerichte von mindestens 6 Wochen aus. Hat der Unterhaltsschuldner nachweislich Vermögen, muss er auch darauf zurückgreifen, bevor die Unterhaltsvorschusskasse oder das Sozialamt zahlt. Ansonsten gilt: Wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ändert, etwa durch Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder sonstigen Maßnahmen, kann der Unterhalt gekürzt oder die Zahlung eingestellt werden. Das gilt auch für Selbständige und Freiberufler. Trotzdem muss der Unterhaltsempfänger den Unterhaltsschuldner abmahnen und auffordern, den festgesetzten Unterhalt zu zahlen. Auch wenn ihm bekannt ist, dass der Unterhaltsschuldner jetzt weniger oder gar kein Einkommen hat. Oder der Unterhalt generell wieder neu bewertet wird, wenn sich Einkommensverhältnisse wieder ändern. Vereinbart werden kann auch, dass nach einer Einkommenskrise wieder die alten Unterhaltssätze gelten. Wichtig!! Können sich Unterhaltsschuldner und Unterhaltsempfänger nicht einigen, muss der Unterhaltsschuldner unverzüglich sein neues Einkommen mitteilen. Er muss angeben, dass er nicht mehr zahlen kann oder weniger zahlen wird. Er sollte einen Einkommensnachweis mitschicken. Denn erst ab diesem Zeitpunkt muss auch der geringere Unterhalt gezahlt werden. Erst ab nachweislicher Mitteilung an den Unterhaltsempfänger!!!

Umgangsrecht

Wenn Elternteile mit dem Coronavirus infiziert sind, ist das kein Grund, den Umgang auszusetzen. Gerichtliche Umgangsbeschlüsse sind einzuhalten. Ist ein Kind oder ein Elternteil infiziert, sollten Eltern Übergangslösungen finden. Um den Umgang nicht zu gewähren, ist nicht ausreichend, dass ein Elternteil Angst hat, das Kind könnte sich beim anderen Elternteil infizieren oder dieser würde nicht auf genügend Schutz achten. Zeigt das Kind Symptome, ist aber nicht positiv getestet, muss der Umgang trotzdem gewährt werden. Es muss dem umgangsberechtigten Elternteil aber mitgeteilt werden. Dieser entscheidet dann, ob er den Umgang mit dem Kind trotzdem ausüben möchte. Wenn das „Coronavirus“ nur vorgeschoben wird, um den Umgang zu verweigern, können im Nachgang Zwangsmaßnahmen verhängt werden. Wenn der Umgangsberechtigte die geltenden Abstandsregeln ignoriert und Sozialkontakte nicht einschränkt, gefährdet er damit auch das Kind. Dann kann die Mutter/Vater den Umgang unterbinden. Auch im Lockdown muss der Umgang mit dem Kind gewährleistet sein. Grundsätzlich besteht während des Umgangs mit dem Kind weder eine Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske noch ist das Abstandsgebot im Verhältnis zum Kind zu beachten.

Auch wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil zu einer Risikogruppe gehört, muss der Umgang, wie vereinbart stattfinden. Eventuell könnte aber

verlangt werden, FFP-2 Schutzmasken zu tragen.

Wird für das Kind Quarantäne angeordnet, kann Umgang in Form persönlicher Begegnungen nicht stattfinden. Telefonate und Videofonie bleiben aber möglich.

Das Umgangsrecht besteht auch zu Zeiten von Corona- und auch im Lockdown, sodass sich die Kontaktbeschränkungen nicht auf das Umgangsrecht auswirken. Darauf hat das Bundesministerium für Justiz mehrfach hingewiesen.
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Unterhalt
Umgangsrecht mit Kind Unterhalt
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Unterhalt- Corona und Umgangsrecht mit

dem Kind

Unterhalt wegen Corona einstellen oder kürzen? Die Corona Auswirkungen sind erst einmal keine Begründung, Unterhaltszahlungen grundsätzlich sofort zu kürzen oder einzustellen. Hier muss die Dauer der Einkommenseinbußen berücksichtigt werden. In ähnlichen Fällen gingen Gerichte von mindestens 6 Wochen aus. Hat der Unterhaltsschuldner nachweislich Vermögen, muss er auch darauf zurückgreifen, bevor die Unterhaltsvorschusskasse oder das Sozialamt zahlt. Ansonsten gilt: Wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ändert, etwa durch Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder sonstigen Maßnahmen, kann der Unterhalt gekürzt oder die Zahlung eingestellt werden. Das gilt auch für Selbständige und Freiberufler. Trotzdem muss der Unterhaltsempfänger den Unterhaltsschuldner abmahnen und auffordern, den festgesetzten Unterhalt zu zahlen. Auch wenn ihm bekannt ist, dass der Unterhaltsschuldner jetzt weniger oder gar kein Einkommen hat. Oder der Unterhalt generell wieder neu bewertet wird, wenn sich Einkommensverhältnisse wieder ändern. Vereinbart werden kann auch, dass nach einer Einkommenskrise wieder die alten Unterhaltssätze gelten. Wichtig!! Können sich Unterhaltsschuldner und Unterhaltsempfänger nicht einigen, muss der Unterhaltsschuldner unverzüglich sein neues Einkommen mitteilen. Er muss angeben, dass er nicht mehr zahlen kann oder weniger zahlen wird. Er sollte einen Einkommensnachweis mitschicken. Denn erst ab diesem Zeitpunkt muss auch der geringere Unterhalt gezahlt werden. Erst ab nachweislicher Mitteilung an den Unterhaltsempfänger!!!
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Mahnung bis Schulden
Umgangsrecht mit Kind

Umgangsrecht

Wenn Elternteile mit dem Coronavirus infiziert sind, ist das kein Grund, den Umgang auszusetzen. Gerichtliche Umgangsbeschlüsse sind einzuhalten. Ist ein Kind oder ein Elternteil infiziert, sollten Eltern Übergangslösungen finden. Um den Umgang nicht zu gewähren, ist nicht ausreichend, dass ein Elternteil Angst hat, das Kind könnte sich beim anderen Elternteil infizieren oder dieser würde nicht auf genügend Schutz achten. Zeigt das Kind Symptome, ist aber nicht positiv getestet, muss der Umgang trotzdem gewährt werden. Es muss dem umgangsberechtigten Elternteil aber mitgeteilt werden. Dieser entscheidet dann, ob er den Umgang mit dem Kind trotzdem ausüben möchte. Wenn das „Coronavirus“ nur vorgeschoben wird, um den Umgang zu verweigern, können im Nachgang Zwangsmaßnahmen verhängt werden. Wenn der Umgangsberechtigte die geltenden Abstandsregeln ignoriert und Sozialkontakte nicht einschränkt, gefährdet er damit auch das Kind. Dann kann die Mutter/Vater den Umgang unterbinden. Auch im Lockdown muss der Umgang mit dem Kind gewährleistet sein. Grundsätzlich besteht während des Umgangs mit dem Kind weder eine Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske noch ist das Abstandsgebot im Verhältnis zum Kind zu beachten.

Auch wenn das Kind oder der umgangsberechtigte

Elternteil zu einer Risikogruppe gehört, muss der

Umgang, wie vereinbart stattfinden. Eventuell

könnte aber verlangt werden, FFP-2

Schutzmasken zu tragen.

Wird für das Kind Quarantäne angeordnet, kann

Umgang in Form persönlicher Begegnungen nicht

stattfinden. Telefonate und Videofonie bleiben aber

möglich.

Das Umgangsrecht besteht auch zu Zeiten von Corona- und auch im Lockdown, sodass sich die Kontaktbeschränkungen nicht auf das Umgangsrecht auswirken. Darauf hat das Bundesministerium für Justiz mehrfach hingewiesen.
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