Wann gilt es nicht als neue
Lebensgemeinschaft?
Wenn die Partner der neuen
Lebensgemeinschaft tatsächlich und gewollt
in verschiedenen Wohnungen leben, weil sie
kein enges Zusammenleben wünschen,
dann kann nicht von einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft gesprochen werden.
Eine eheähnliche Gemeinschaft kann nur
angenommen werden, wenn die Partner
bestätigen, dass sie auch in Zukunft
füreinander einstehen wollen. Das gilt in
erster Linie für das Finanzielle.
Anzeichen für eine
Lebensgemeinschaft
Der Umstand, dass eine geschiedene
Ehefrau aus einer neuen Beziehung, welche
schon mehr als zwei Jahre andauert, ein
neues Kind bekommen hat, kann den
Rückschluss auf eine eheähnliche
Beziehung geben.
Bei einer Versorgung durch den neuen
Partner vermindert sich mit der Bedürftigkeit
auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der
Unterhalt kann sogar ganz ausgeschlossen
werden.
Wer muss das Zusammenleben
beweisen?
Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem
neuen Partner zusammen, ohne dass es sich
um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt
und versorgt er den neuen Partner den
Haushalt, ist auch Einkommen beim
Bedürftigen auf den ermittelten Bedarf
anzurechnen.
(Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen
neuen Partner den Haushalt macht, könnte
es so gewertet werden, dass er es vom
neuen Partner vergütet bekommen müsste,
weil es sich um eine Leistung handelt,
welche er erbringt.
Bsp: Die geschiedene Frau erhält von Ihrem
Exmann 800 Euro monatlich
Ehegattenunterhalt. Die geschiedene Frau
macht ihren neuen Partner den Haushalt (mit
dem sie keine eheähnliche Beziehung führt).
Für diese Leistung könnten ihr praktisch 200
Euro monatlich zustehen. Der Exmann
müsste nur noch 600 Euro Unterhalt zahlen.)
Die Höhe richtet sich aber nach den
Lebensverhältnissen des neuen Partners.
Wenn der Ex- Partner einen neuen Partner
hat, so kann es eventuell vorteilhaft sein, weil
sich der Unterhalt reduzieren könnte. Weil es
dann in bestimmten Fällen sein kann, dass
es zur Anrechnung von bestimmten
Leistungen kommt.
Eine solche Anrechnung bleibt aber aus,
wenn der neue Lebensgefährte auf Grund
seiner eigenen wirtschaftlichen Situation
nicht in der Lage wäre, die erbrachten
Leistungen zu vergüten.
Hat der Lebensgefährte aber genug
finanzielle Mittel kann es zur Anrechnung
kommen. (Also auch, wenn die Exfrau/
Exmann, welche Unterhalt bekommt, ihrem
neuen Partner den Haushalt macht, kann es
nicht zur Reduzierung des Unterhalts
kommen, wenn der neue Partner selbst
kaum Einkommen hat)
Urteil:
Eine Frau lebt seine vielen Jahren von ihrem
Mann getrennt, ist aber noch nicht
geschieden. Sie verlangt immer noch
Unterhalt von ihrem Expartner. Der Mann hat
dagegen geklagt und recht bekommen. Denn
die Frau lebte schon in einer neuen festen
Beziehung.
Mit diesem Mann hat sie sogar eine
Immobilie erworben. Die Frau hat keinen
Anspruch mehr auf Unterhalt.
Ehegattenunterhalt, wenn der
Expartner, mit einem neuen Partner
zusammenlebt
Das Zusammenleben des
Unterhaltsberechtigten mit einem neuen
Partner führt in folgenden Fällen zu einem
Ausschluss oder zu einer Verwikrung oder
Verringerung des Unterhaltsanspruchs:
•
Wenn eine Unterhaltsgemeinschaft mit
einem neuen
Partner besteht und der neue Partner
freiwillig für den
Unterhalt des Ehepartners aufkommt.
•
Wenn seit mindestens zwei Jahren eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt.
Die Beziehung muss seit mindestens 2
Jahren bestehen. Es ist nicht immer
Bedingung, dass die Partner der neuen
Lebensgemeinschaft auch tatsächlich
zusammenleben.
Hat der neue Partner noch eine eigene
Wohnung, kommt es darauf an, ob der
Wohnsitz nur "pro forma" aufrechterhalten
wird. Dann kann der Unterhaltsanspruch
entfallen.
Anhaltspunkte für eine verfestigte
Beziehung können sein:
•
gemeinsamer Urlaub,
•
gemeinsame Teilnahme an
Familienfeiern,
•
gemeinsames Auftreten als Paar in der
Öffentlichkeit.
Kein Unterhaltsanspruch/ Urteile
Neue Lebensgemeinschaft und
dreijähriges Kind:
•
Eine Mutter hat keine
Unterhaltsansprüche gegen den Vater,
wenn sie in einer neuen festen Beziehung
lebt und das von ihr betreute Kind mit drei
Jahren Anspruch auf einen
Kindergartenplatz hat.
•
Es ist einem Unterhaltspflichtigen
unzumutbar, seinem früheren Ehepartner
Unterhalt weiterzuzahlen, wenn sich
dieser einem neuen Partner zugewandt
und sich die Beziehung in einem solchen
Maße verfestigt hat, dass sie als
eheähnliche Verbindung anzusehen ist.
•
Es genügt hierbei auch ein Verhältnis, das
in seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Ausprägung und Intensität einem
eheähnlichen Verhältnis gleichkommt,
insbesondere wenn sich die Partner
ständig gegenseitige Hilfe und
Unterstützung im Alltag gewähren, die
Freizeit zusammen verbringen und
langfristig eine gemeinsame Zukunft
planen.
Kein Unterhaltsanspruch gegen den Expartner
nach Umzug wegen Zusammenleben mit neuen
Partner
Ehegattenunterhalt bei
Zusammenleben mit neuem
Partner
•
Eine Ehefrau hat keinen
Unterhaltsanspruch mehr gegen ihren
Exmann, wenn sie bereits mehr als 1 Jahr
mit einem neuen Partner in einer
eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
•
wenn der Unterhaltsberechtigte nur
deshalb von der Eheschließung mit dem
neuen Partner absieht, um den
Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren.
•
Eine Verwirkung des Ehegattenunterhalts
wegen langjährigen Zusammenlebens mit
einem neuen Partner kommt nur beim
nachehelichen Unterhalt und nicht schon
beim Trennungsunterhalt vor der
Scheidung in Betracht.
Nur über einen Partnerschaftsvertrag
können nach Beendigung einer eheähnlichen
Gemeinschaft Unterhaltsansprüche bestehen.
Nämlich dann, wenn es im Partnervertrag
vereinbart wurde.
In einer eheähnlichen Gemeinschaft gibt es
nach einer Trennung kein Zugewinnausgleich.
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