Der Schuldner braucht eine neue eidesstattliche
Versicherung nicht abzugeben. Vor Ablauf der
Dreijahresfrist kann der Gläubiger eine Abgabe der
Erklärung nur verlangen, wenn er nachweist, dass
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners wesentlich geändert haben.
Ein Schuldner sollte schon aus Kostengründen die
eidesstattliche Versicherung nicht unnötig
abgeben. Wer vor Ablauf der Dreijahresfrist
geladen wird, sollte das Gericht daher am besten
mit Angabe des Aktenzeichens, über die frühere
Abgabe informieren.
Verfahren der Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung
Das Gericht lädt den Schuldner zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung vor. Mit der Ladung
schickt es dem Schuldner ein mehrseitiges
Formular das “Vermögensverzeichnis" zu, das
ausgefüllt mit zum Termin gebracht wird, aber auch
im Termin ausgefüllt werden kann.
Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner
angeben, ob er Sparguthaben, Wertpapiere oder
wertvolle Gegenstände besitzt. Er muss seinen
Arbeitgeber oder andere Einkommensquellen
angeben. Er muss auch eine bestehende
Lebensversicherung mitteilen. Seit 01.01.1999
nimmt der Gerichtsvollzieher die eidesstattliche
Versicherung ab.
Eine Lebensversicherung kann vom Gläubiger
gepfändet und auch vorzeitig gekündigt
werden. Die angesparten Gelder werden dann
an den Gläubiger ausgezahlt.
Der Schuldner wird auf die Strafbarkeit falscher
Angaben hingewiesen und hat an Eides Statt zu
versichern, dass die von ihm verlangten Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen richtig und
vollständig gemacht wurden. Der Termin ist nicht
öffentlich, der Gläubiger darf aber teilnehmen.
Haft und Haftbefehl
Erscheint der Schuldner im Termin ohne
ausreichende Entschuldigung nicht, so ordnet das
Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung
der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Haft an.
Wer plötzlich erkrankt oder aus anderen
dringenden Gründen nicht am Termin teilnehmen
kann, sollte sich auf jeden Fall mit dem Gericht,
auch telefonisch, in Verbindung setzen.Im
Krankheitsfall sollte ein Attest vorgelegt werden.
So kann der Erlass eines Haftbefehls verhindert
werden.
Der Haftbefehl wird vom Gerichtsvollzieher
vollstreckt und ist mit einem strafrechtlichen
Haftbefehl nicht zu vergleichen. Eine Fahndung
findet nicht statt. Weigert sich der Schuldner nach
seiner Verhaftung, die eidesstattliche Versicherung
abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten in
dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden.
Die im Gefängnis verbrauchte Zeit mindert die
Forderung beim Gläubiger nicht, ein "Absitzen” der
Schulden ist nicht möglich.
Folgen der Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird
in ein "Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht
eingetragen. Dieses Verzeichnis kann nur von
Personen eingesehen werden, die ein begründetes
Interesse belegen können. Eine Veröffentlichung
findet nicht statt. Die Eintragung wird nach drei
Jahren oder auf Antrag schon früher gelöscht,
wenn die Schulden vorher bezahlt werden.
Die eidesstattliche Versicherung
Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung dient der
Information des Gläubigers über die
Vermögensverhältnisse des Schuldners.
Denn der Schuldner muss bei Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung alle Vermögenswerte
angeben.
Tut er das nicht oder nicht vollständig, macht er
sich strafbar. Früher nannte man es
Offenbarungseid.
Voraussetzungen der eidesstattlichen
Versicherung
Der Gläubiger kann die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner
nur verlangen, wenn er beim Schuldner nichts
pfänden konnte (Pfändung einer Abfindung ist
möglich).
Das Gericht prüft zusätzlich, ob der Schuldner in
den letzten drei Jahren bereits eine eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat.
Ist das geschehen, sendet das Gericht dem
Gläubiger eine Kopie des Protokolls der letzten
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu.
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