Der Schuldner braucht eine neue eidesstattliche Versicherung nicht abzugeben. Vor Ablauf der Dreijahresfrist kann der Gläubiger eine Abgabe der Erklärung nur verlangen, wenn er nachweist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wesentlich geändert haben. Ein Schuldner sollte schon aus Kostengründen die eidesstattliche Versicherung nicht unnötig abgeben. Wer vor Ablauf der Dreijahresfrist geladen wird, sollte das Gericht daher am besten mit Angabe des Aktenzeichens, über die frühere Abgabe informieren. Verfahren der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Das Gericht lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Mit der Ladung schickt es dem Schuldner ein mehrseitiges Formular das “Vermögensverzeichnis" zu, das ausgefüllt mit zum Termin gebracht wird, aber auch im Termin ausgefüllt werden kann. Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner angeben, ob er Sparguthaben, Wertpapiere oder wertvolle Gegenstände besitzt. Er muss seinen Arbeitgeber oder andere Einkommensquellen angeben. Er muss auch eine bestehende Lebensversicherung mitteilen. Seit 01.01.1999 nimmt der Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung ab. Eine Lebensversicherung kann vom Gläubiger gepfändet und auch vorzeitig gekündigt werden. Die angesparten Gelder werden dann an den Gläubiger ausgezahlt. Der Schuldner wird auf die Strafbarkeit falscher Angaben hingewiesen und hat an Eides Statt zu versichern, dass die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden. Der Termin ist nicht öffentlich, der Gläubiger darf aber teilnehmen. Haft und Haftbefehl Erscheint der Schuldner im Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Haft an. Wer plötzlich erkrankt oder aus anderen dringenden Gründen nicht am Termin teilnehmen kann, sollte sich auf jeden Fall mit dem Gericht, auch telefonisch, in Verbindung setzen.Im Krankheitsfall sollte ein Attest vorgelegt werden. So kann der Erlass eines Haftbefehls verhindert werden. Der Haftbefehl wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt und ist mit einem strafrechtlichen Haftbefehl nicht zu vergleichen. Eine Fahndung findet nicht statt. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten in dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden. Die im Gefängnis verbrauchte Zeit mindert die Forderung beim Gläubiger nicht, ein "Absitzen” der Schulden ist nicht möglich. Folgen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird in ein "Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht eingetragen. Dieses Verzeichnis kann nur von Personen eingesehen werden, die ein begründetes Interesse belegen können. Eine Veröffentlichung findet nicht statt. Die Eintragung wird nach drei Jahren oder auf Antrag schon früher gelöscht, wenn die Schulden vorher bezahlt werden.

Die eidesstattliche Versicherung

Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung Die eidesstattliche Versicherung dient der Information des Gläubigers über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Denn der Schuldner muss bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung alle Vermögenswerte angeben. Tut er das nicht oder nicht vollständig, macht er sich strafbar. Früher nannte man es Offenbarungseid. Voraussetzungen der eidesstattlichen Versicherung Der Gläubiger kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner nur verlangen, wenn er beim Schuldner nichts pfänden konnte (Pfändung einer Abfindung ist möglich). Das Gericht prüft zusätzlich, ob der Schuldner in den letzten drei Jahren bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Ist das geschehen, sendet das Gericht dem Gläubiger eine Kopie des Protokolls der letzten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu.
Verjährungsfristen Schulden
statt: 14,80 € nur 8.30 €
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(auch mit dem Smartphone nutzbar)
Hintergrund und Foto oben Rechtsanwaltskanzlei
Der Schuldner braucht eine neue eidesstattliche Versicherung nicht abzugeben. Vor Ablauf der Dreijahresfrist kann der Gläubiger eine Abgabe der Erklärung nur verlangen, wenn er nachweist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wesentlich geändert haben. Ein Schuldner sollte schon aus Kostengründen die eidesstattliche Versicherung nicht unnötig abgeben. Wer vor Ablauf der Dreijahresfrist geladen wird, sollte das Gericht daher am besten mit Angabe des Aktenzeichens, über die frühere Abgabe informieren. Verfahren der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Das Gericht lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Mit der Ladung schickt es dem Schuldner ein mehrseitiges Formular das “Vermögensverzeichnis" zu, das ausgefüllt mit zum Termin gebracht wird, aber auch im Termin ausgefüllt werden kann. Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner angeben, ob er Sparguthaben, Wertpapiere oder wertvolle Gegenstände besitzt. Er muss seinen Arbeitgeber oder andere Einkommensquellen angeben. Er muss auch eine bestehende Lebensversicherung mitteilen. Seit 01.01.1999 nimmt der Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung ab. Eine Lebensversicherung kann vom Gläubiger gepfändet und auch vorzeitig gekündigt werden. Die angesparten Gelder werden dann an den Gläubiger ausgezahlt. Der Schuldner wird auf die Strafbarkeit falscher Angaben hingewiesen und hat an Eides Statt zu versichern, dass die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden. Der Termin ist nicht öffentlich, der Gläubiger darf aber teilnehmen. Haft und Haftbefehl Erscheint der Schuldner im Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Haft an. Wer plötzlich erkrankt oder aus anderen dringenden Gründen nicht am Termin teilnehmen kann, sollte sich auf jeden Fall mit dem Gericht, auch telefonisch, in Verbindung setzen.Im Krankheitsfall sollte ein Attest vorgelegt werden. So kann der Erlass eines Haftbefehls verhindert werden. Der Haftbefehl wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt und ist mit einem strafrechtlichen Haftbefehl nicht zu vergleichen. Eine Fahndung findet nicht statt. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten in dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden. Die im Gefängnis verbrauchte Zeit mindert die Forderung beim Gläubiger nicht, ein "Absitzen” der Schulden ist nicht möglich. Folgen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird in ein "Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht eingetragen. Dieses Verzeichnis kann nur von Personen eingesehen werden, die ein begründetes Interesse belegen können. Eine Veröffentlichung findet nicht statt. Die Eintragung wird nach drei Jahren oder auf Antrag schon früher gelöscht, wenn die Schulden vorher bezahlt werden.

Die eidesstattliche Versicherung

Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung Die eidesstattliche Versicherung dient der Information des Gläubigers über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Denn der Schuldner muss bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung alle Vermögenswerte angeben. Tut er das nicht oder nicht vollständig, macht er sich strafbar. Früher nannte man es Offenbarungseid. Voraussetzungen der eidesstattlichen Versicherung Der Gläubiger kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner nur verlangen, wenn er beim Schuldner nichts pfänden konnte (Pfändung einer Abfindung ist möglich). Das Gericht prüft zusätzlich, ob der Schuldner in den letzten drei Jahren bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Ist das geschehen, sendet das Gericht dem Gläubiger eine Kopie des Protokolls der letzten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu.
Bild, AMK Rechtsportal  Büro
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