Coroana Regeln bei einer
Eigentumswohnung und
Eigentumsversammlung
Während der Corona-Pandemie ist die
Durchführung von Eigentümerversammlungen in
den meisten Bundesländern verboten.
Es gibt folgende Möglichkeiten:
Die „Ein-Mann-Versammlung “ oder
„Vertreterversammlung“
Der Verwalter kann zu einer Präsenzversammlung
einladen, an der nur der Verwalter oder nur
ausgewählte Vertreter zulässig sind, da es zu
einer gültigen Beschlussfassung keiner
Zusammenkunft mehrerer Personen bedarf.
Es gibt keine nämlich gesetzliche Regelung, wie
viele Wohnungseigentümer teilnehmen
müssen……
Der Verwalter kann daher auch alleine bzw. mit
nur wenigen Personen eine
Wohnungseigentümerversammlung durchführen,
wenn eine genügend Vollmachten vorliegen und
die Beschlussfähigkeit der
Wohnungseigentümerversammlung erreicht wird.
Der Verwalter muss geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen sicherstellen.
Zur Erteilung einer Vollmacht ist jedoch kein
Eigentümer verpflichtet.
Eine Online-Versammlung ist nur zulässig, wenn
sie mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer
vereinbart ist.
Die Durchführung der regelmäßigen
Jahresversammlung ist bei einem Ausgangsverbot
nicht zulässig. Das gilt auch für außerordentliche
Eigentümerversammlungen.
Wirtschaftsplan:
In dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der
Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht hat der Bundestag temporäre
Sonderregeln zum Wohnungseigentumsrecht
beschlossen. Demnach gilt der Wirtschaftsplan
einer WEG erst einmal solange weiter, bis die
WEG einen neuen beschließt.
Jahresabrechnung:
Auch in der Corona-Zeit ist der Verwalter zur
Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet.
Das Recht des Verwaltungsbeirats, die
Abrechnungsunterlagen einzusehen und zu
prüfen, besteht grundsätzlich nach wie vor.
Preis: 25,90 € nur 17.30 €
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
noch bis zum
Handwerker:
Dienstleister und Handwerker können ihrer
Tätigkeit in vollem Umfang nachgehen (§ 4 Abs.
4). Vor Ort muss aber die maximal zulässige
Personenzahl eingehalten werden.
Schornsteinfeger dürfen ihren Tätigkeiten
nachgehen, sofern die Sicherheits- und
Hygieneregelungen eingehalten werden.
Besichtigungen
Es ist darauf zu achten, dass die in der
Verordnung genannte maximale Anzahl an
Personen eingehalten wird und auch der
Mindestabstand zwischen den Anwesenden sowie
die Hygieneregeln.
Auszug trotz Erkrankung oder Quarantäne
Mieter können dann nicht gezwungen werden,
auszuziehen. Auch nicht, wenn eine
Räumungsklage vorliegt oder ein
Räumungstermin feststeht.
Umzug
Ein Speditionsunternehmen kann unter Einhaltung
der Abstands- und Hygieneregeln den Umzug als
Dienstleister durchführen. Bei einem privaten
Umzug gilt dasselbe.
Hat der Mieter Anspruch auf besondere
Schutzvorkehrungen, wenn ein anderer
Bewohner an Covid19 erkrankt ist?
Der Vermieter muss keine besonderen
Schutzmaßnahmen ergreifen.
Darf der Vermieter vom Mieter verlangen,
dass er ihn über einen Covid19-Verdacht
informiert?
Den Vermieter gehen die Krankheiten seiner
Mieter grundsätzlich nichts an.
Müssen Mieter Strom und Gas weiter
bezahlen?
Wer aufgrund der Corona-Krise in finanzielle
Engpässe geraten ist, konnte Strom- oder
Gasrechnungen stunden lassen.
Mietzahlungen:
Für Mietzahlungen gibt es keine gesetzlich
angeordnete Stundung. Der Mieter muss
unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten
die Mieten in voller Höhe zahlen.
Welche Nachweise müssen Mieter erbringen,
damit der Kündigungsausschluss gilt?
Der Mieter muss nachweisen, dass er wegen
Corona nicht zahlungsfähig ist. Er kann Belege
vorzeigen, dass er Anträge auf Hilfe gestellt hat
oder Bescheinigungen vom Arbeitgeber, dass er
coronabedingt gekündigt wurde.
Nicht ausgeschlossen ist die Kündigung aus
anderen Gründen, etwa wegen Eigenbedarf oder
anderer schwerwiegender Vertragsverletzungen.
Untersagung der Nutzung von Gewerberäumen
durch Allgemeinverfügung der Kommune oder
Rechtsverordnung des Landes:
Im Gewerberaummietrecht gelten im Hinblick auf
die Covid19-Pandemie dieselben Regelungen wie
bei Wohnungsmietern. Auch hier kann dem Mieter
nicht wegen Corona bedingten Zahlungsausfällen
die Kündigung erklärt werden.
RECHTSPORTAL