Während der Corona-Pandemie ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen in den meisten Bundesländern verboten. Es gibt folgende Möglichkeiten: Die „Ein-Mann-Versammlung “ oder „Vertreterversammlung“ Der Verwalter kann zu einer Präsenzversammlung einladen, an der nur der Verwalter oder nur ausgewählte Vertreter zulässig sind, da es zu einer gültigen Beschlussfassung keiner Zusammenkunft mehrerer Personen bedarf. Es gibt keine nämlich gesetzliche Regelung, wie viele Wohnungseigentümer teilnehmen müssen…… Der Verwalter kann daher auch alleine bzw. mit nur wenigen Personen eine Wohnungseigentümerversammlung durchführen, wenn eine genügend Vollmachten vorliegen und die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung erreicht wird. Der Verwalter muss geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sicherstellen. Zur Erteilung einer Vollmacht ist jedoch kein Eigentümer verpflichtet. Eine Online-Versammlung ist nur zulässig, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer vereinbart ist. Die Durchführung der regelmäßigen Jahresversammlung ist bei einem Ausgangsverbot nicht zulässig. Das gilt auch für außerordentliche Eigentümerversammlungen.

Wirtschaftsplan:

In dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Bundestag temporäre Sonderregeln zum Wohnungseigentumsrecht beschlossen. Demnach gilt der Wirtschaftsplan einer WEG erst einmal solange weiter, bis die WEG einen neuen beschließt.

Jahresabrechnung:

Auch in der Corona-Zeit ist der Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet. Das Recht des Verwaltungsbeirats, die Abrechnungsunterlagen einzusehen und zu prüfen, besteht grundsätzlich nach wie vor.
Handwerker: Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit in vollem Umfang nachgehen (§ 4 Abs. 4). Vor Ort muss aber die maximal zulässige Personenzahl eingehalten werden. Schornsteinfeger dürfen ihren Tätigkeiten nachgehen, sofern die Sicherheits- und Hygieneregelungen eingehalten werden. Besichtigungen Es ist darauf zu achten, dass die in der Verordnung genannte maximale Anzahl an Personen eingehalten wird und auch der Mindestabstand zwischen den Anwesenden sowie die Hygieneregeln. Auszug trotz Erkrankung oder Quarantäne Mieter können dann nicht gezwungen werden, auszuziehen. Auch nicht, wenn eine Räumungsklage vorliegt oder ein Räumungstermin feststeht.

Umzug

Ein Speditionsunternehmen kann unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln den Umzug als Dienstleister durchführen. Bei einem privaten Umzug gilt dasselbe. Hat der Mieter Anspruch auf besondere Schutzvorkehrungen, wenn ein anderer Bewohner an Covid19 erkrankt ist? Der Vermieter muss keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen. Darf der Vermieter vom Mieter verlangen, dass er ihn über einen Covid19-Verdacht informiert? Den Vermieter gehen die Krankheiten seiner Mieter grundsätzlich nichts an. Müssen Mieter Strom und Gas weiter bezahlen? Wer aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Engpässe geraten ist, konnte Strom- oder Gasrechnungen stunden lassen.

Mietzahlungen:

Für Mietzahlungen gibt es keine gesetzlich angeordnete Stundung. Der Mieter muss unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten die Mieten in voller Höhe zahlen.

Welche Nachweise müssen Mieter erbringen, damit der Kündigungsausschluss gilt?

Der Mieter muss nachweisen, dass er wegen Corona nicht zahlungsfähig ist. Er kann Belege vorzeigen, dass er Anträge auf Hilfe gestellt hat oder Bescheinigungen vom Arbeitgeber, dass er coronabedingt gekündigt wurde. Nicht ausgeschlossen ist die Kündigung aus anderen Gründen, etwa wegen Eigenbedarf oder anderer schwerwiegender Vertragsverletzungen. Untersagung der Nutzung von Gewerberäumen durch Allgemeinverfügung der Kommune oder Rechtsverordnung des Landes: Im Gewerberaummietrecht gelten im Hinblick auf die Covid19-Pandemie dieselben Regelungen wie bei Wohnungsmietern. Auch hier kann dem Mieter nicht wegen Corona bedingten Zahlungsausfällen die Kündigung erklärt werden.

Coroana Regeln bei einer Eigentumswohnung und Eigentumsversammlung

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Eigentumswohnung und

Eigentumsversammlung

Während der Corona-Pandemie ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen in den meisten Bundesländern verboten. Es gibt folgende Möglichkeiten: Die „Ein-Mann-Versammlung “ oder „Vertreterversammlung“ Der Verwalter kann zu einer Präsenzversammlung einladen, an der nur der Verwalter oder nur ausgewählte Vertreter zulässig sind, da es zu einer gültigen Beschlussfassung keiner Zusammenkunft mehrerer Personen bedarf. Es gibt keine nämlich gesetzliche Regelung, wie viele Wohnungseigentümer teilnehmen müssen…… Der Verwalter kann daher auch alleine bzw. mit nur wenigen Personen eine Wohnungseigentümerversammlung durchführen, wenn eine genügend Vollmachten vorliegen und die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung erreicht wird. Der Verwalter muss geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sicherstellen. Zur Erteilung einer Vollmacht ist jedoch kein Eigentümer verpflichtet. Eine Online-Versammlung ist nur zulässig, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer vereinbart ist. Die Durchführung der regelmäßigen Jahresversammlung ist bei einem Ausgangsverbot nicht zulässig. Das gilt auch für außerordentliche Eigentümerversammlungen.

Wirtschaftsplan:

In dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Bundestag temporäre Sonderregeln zum Wohnungseigentumsrecht beschlossen. Demnach gilt der Wirtschaftsplan einer WEG erst einmal solange weiter, bis die WEG einen neuen beschließt.

Jahresabrechnung:

Auch in der Corona-Zeit ist der Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet. Das Recht des Verwaltungsbeirats, die Abrechnungsunterlagen einzusehen und zu prüfen, besteht grundsätzlich nach wie vor.
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Umzug

Ein Speditionsunternehmen kann unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln den Umzug als Dienstleister durchführen. Bei einem privaten Umzug gilt dasselbe. Hat der Mieter Anspruch auf besondere Schutzvorkehrungen, wenn ein anderer Bewohner an Covid19 erkrankt ist? Der Vermieter muss keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen. Darf der Vermieter vom Mieter verlangen, dass er ihn über einen Covid19-Verdacht informiert? Den Vermieter gehen die Krankheiten seiner Mieter grundsätzlich nichts an. Müssen Mieter Strom und Gas weiter bezahlen? Wer aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Engpässe geraten ist, konnte Strom- oder Gasrechnungen stunden lassen.

Mietzahlungen:

Für Mietzahlungen gibt es keine gesetzlich angeordnete Stundung. Der Mieter muss unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten die Mieten in voller Höhe zahlen.

Welche Nachweise müssen Mieter erbringen,

damit der Kündigungsausschluss gilt?

Der Mieter muss nachweisen, dass er wegen Corona nicht zahlungsfähig ist. Er kann Belege vorzeigen, dass er Anträge auf Hilfe gestellt hat oder Bescheinigungen vom Arbeitgeber, dass er coronabedingt gekündigt wurde. Nicht ausgeschlossen ist die Kündigung aus anderen Gründen, etwa wegen Eigenbedarf oder anderer schwerwiegender Vertragsverletzungen. Untersagung der Nutzung von Gewerberäumen durch Allgemeinverfügung der Kommune oder Rechtsverordnung des Landes: Im Gewerberaummietrecht gelten im Hinblick auf die Covid19-Pandemie dieselben Regelungen wie bei Wohnungsmietern. Auch hier kann dem Mieter nicht wegen Corona bedingten Zahlungsausfällen die Kündigung erklärt werden.
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