Es gilt als Bemessungsgrenze nur das
Einkommen des Kindes. Nicht das
Einkommen des Ehepartners. Wollen die
Eltern Sozialhilfe beziehen oder Zuschüsse
für ein Pflegeheim erhalten, dann prüft das
Sozialamt das Einkommen der Kinder.
Das Sozialamt kann nur die Kinder, nicht
aber die Enkelkinder zu Unterhaltszahlungen
heranziehen. Auch Geschwister, Cousins,
Cousinen, Onkel und Tanten müssen nicht
finanziell füreinander einstehen.
Das Gesetz mit der 100.000-Euro-
Grenze gilt nicht, wenn sich Eltern
untereinander Unterhalt zahlen
müssen. Dann muss vorrangig der
Ehegatte zahlen.
Hier gilt dann auch die 100.000-Euro-Grenze
nicht. Und Ehe/- oder Lebenspartner müssen
neben dem Einkommen auch
Vermögenswerte einsetzen.
Es gilt aber ein Schonvermögen von 5000
Euro. Bei Ehe-/Lebenspartnern bleibt somit
insgesamt ein Vermögen von 10.000 Euro
anrechnungsfrei.
Als Schonvermögen gilt auch ein
angemessener Betrag, der für die eigene
Bestattung und Grabpflege angespart wurde.
Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht
ausreichen, tritt das Sozialamt ein.
Gibt es mehrere Geschwister, von denen
mindestens eins ein Jahresbrutto von mehr
als 100.000 Euro hat, wird die Zahlungspflicht
auf die Kinder aufgeteilt. Und das im
Verhältnis zu ihrem Einkommen.
Das Gesamteinkommen der Kinder wird
dadurch berechnet, dass alle Einkünfte
zusammengezogen werden. Vermögen wird
dabei nicht berücksichtigt.
Kein Verzicht auf Elternunterhalt
Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der
Unterhaltspflicht nehmen. Der Staat muss
den Unterhalt einfordern, wenn die Kinder
unterhaltspflichtig sind. Die Eltern können
also darauf nicht verzichten.
Regelmäßige Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung werden auch berücksichtigt.
Welches Einkommen der Kinder wird
nicht berücksichtigt?
Auch wenn das jährliche Bruttoeinkommen
über der 100 000 Euro Grenze liegt, werden
noch besondere Zahlungen des Kindes
berücksichtigt.
Zum Beispiel:
•
Schulden,
•
Kredite
•
eigener Unterhalt, der gezahlt werden
muss.
Immobilien, Sparguthaben und andere
Vermögenswerte spielen bei der
Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber
ihren Eltern keine Rolle mehr, solange das
laufende Einkommen unterhalb der 100.000-
Euro-Grenze liegt.
Aber auch wenn das Bruttoeinkommen
darüber liegt, gibt es hohe Freibeträge für das
vorhandene Vermögen.
Schonvermögen
Bei Einkommen von mehr als 100.000 Euro
beträgt das Schonvermögen beispielsweise
rund 550.000 Euro plus dem Wert einer
selbst bewohnten Immobilie. Erst, wenn das
Vermögen darüber liegt, müsste man es für
den Unterhalt der Eltern verwenden.
Einkommen, die nicht berücksichtigt
werden
•
Bürgergeld
•
Elterngeld
•
Pflegegeld
•
Schmerzensgeld
•
Kindergeld
•
Aufwendungen für: - Miete - Freizeit -
Urlaub - Pflege - Telefon - Bekleidung -
Hausrat - Kfz- Versicherung -
Haftpflichtversicherung -
Rechtsschutzversicherung
Vergütungen von Überstunden werden, wenn
sie in dem ausgeübten Beruf üblich und
regelmäßig anfallen, in vollem Umfang
herangezogen; allerdings nur bis zu 60
Stunden in der Woche.
Urteile:
Ein Elternteil hat seinen Unterhaltsanspruch
gegenüber seinem Kind verwirkt, wenn er
während der Ehezeit die Aufsichtspflicht grob
verletzt hat, das Kind schuldhaft
vernachlässigt hat, jahrelang keine Kontakt
wollte oder keinen Unterhalt gezahlt hat.
Ein Vater der sich seiner
Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem
minderjährigen Kind entzieht, obwohl er dazu
in der Lage ist, kann keinen Anspruch auf
Unterhalt haben.
Selbstbehalt bei
Elternunterhalt, Freibeträge
Mehrere Kinder bei Elternunterhalt
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