Wer Kindesunterhalt zahlen muss, der muss
natürlich auch zahlungsfähig sein. Bei
Kindesunterhalt für minderjährige Kinder können
vom Unterhaltspflichtigen aber besondere
Anstrengungen verlangt werden, dass dieser sich
um seine Zahlungsverpflichtung kümmert. Es
kann ein hoher Einsatz gefordert werden, dass der
Lebensbedarf des Kindes gesichert ist. Zum
Beispiel ständige Bemühungen um eine
Arbeitsstelle oder auch die Annahme eines
Nebenjobs.
Wer den Kindesunterhalt nicht erhält, kann sich
zunächst an das zuständige Jugendamt wenden
und einen Antrag auf Beistandschaft stellen. Der
Unterhaltsbeistand fordert dann die
Einkommensnachweise für die letzten 12 Monate
sowie den letzten Einkommenssteuerbescheid
beim säumigen Elternteil an.
Der Anspruch auf Kindesunterhalt beginnt mit der
Trennung der Eltern. Auf die
Unterhaltsvorschusskasse oder an das Sozialamt
können sich Unterhaltsberechtigte erst wenden,
wenn der Vater oder eben die Mutter die Zahlung
des Kindesunterhaltes verweigert.
Die Kosten eines Rechtsanwalts muss derjenige
bezahlen, der den Auftrag erteilt. Die Kindesmutter
oder der Kindesvater muss die Kosten des
Rechtsanwalts erstatten, wenn sich der
Unterhaltsschuldner mit der Zahlung des
Kindesunterhalts in Verzug befindet.
Vorgehen: Aufforderung zur
Zahlung von Kindesunterhalt :
•
Schriftliche Aufforderung des
Unterhaltsverpflichteten mit Fristsetzung zur
Auskunft über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse
•
Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung von
Kindesunterhalt
•
Einleitung eines Unterhaltsverfahrens beim
zuständigen Familiengericht
•
Ab dem Ersten des betreffenden Monats hat
man Anspruch auf rückständigen
Kindesunterhalt.
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