Grundlage ist das
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), der
Mindestbetrag einer Geldbuße ist fünf Euro.
Der Bußgeldbescheid muss Hinweise darauf
enthalten, dass
er rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn
kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt
wird,
bei einem Einspruch auch eine für den
Betroffenen nachteiligere Entscheidung
getroffen werden kann,
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