Verfahren beim Sorgerecht
Um zu klären, wer das Sorgerecht erhalten
soll, findet ein abgestuftes Verfahren statt:
•
1. Gibt die Mutter nicht ihr Einverständnis
zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater
zunächst versuchen, über das Jugendamt
eine Einigung mit der Mutter zu erreichen
kann. Er kann aber auch gleich einen
Sorgerechtsantrag beim Familiengericht
stellen, wenn er davon ausgeht, dass das
Jugendamt nichts erreichen wird.
•
2. Vor Gericht erhält die Mutter
Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet
frühestens sechs Wochen nach der
Geburt.
•
3. Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab
und werden dem Gericht auch auf
sonstige Weise keine Gründe bekannt, die
der gemeinsamen Sorge entgegenstehen,
wird das Familiengericht in einem
schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung
des Jugendamts und ohne persönliche
Anhörung der Eltern entscheiden.
•
4. Das Familiengericht spricht dem Vater
das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung
dem Kindeswohl nicht widerspricht
(negative Kindeswohlprüfung). Dem Vater
wird der Zugang zur Alleinsorge auch
ohne Zustimmung der Mutter eröffnet.
Voraussetzung dafür ist, dass eine
gemeinsame elterliche Sorge nicht in
Betracht kommt und zu erwarten ist, dass
die Übertragung auf den Vater dem Wohl
des Kindes am besten entspricht.
Zusammenfassung:
Die Mutter erhält mit der Geburt zwar
zunächst das alleinige Sorgerecht, doch der
ledige Vater kann beim Familiengericht die
Mitsorge beantragen.
Äußert sich die Mutter innerhalb einer
sechswöchigen Frist zu dem Antrag nicht
oder trägt sie nur Gründe vor, die nichts mit
dem Kindeswohl zu tun haben, wird das
gemeinsame Sorgerecht in einem
vereinfachten, beschleunigten Verfahren
gewährt. Väter sollten aber erst einmal
versuchen, mit der Mutter eine Einigung zu
erzielen, auch mit Hilfe des Jugendamtes.
Das Gericht unterscheidet zwischen:
Angelegenheiten des täglichen Lebens und
Angelegenheiten, die für das Kind von
erheblicher Bedeutung sind.
Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt,
kann wegen Angelegenheiten des
täglichen Lebens so entscheiden, wie er
es für das Kind am besten hält.
Dagegen werden Angelegenheiten von
großer Bedeutung von beiden Elternteilen
zusammen entschieden. Solche
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
für das Wohl des Kindes sind z.B.
Entscheidungen wie Schulart, Ausbildungs-
und Berufswahl, Aufenthaltsbestimmung,
Wohnsitzwechsel.
Neues zum “gemeinsamen
Sorgerecht”
Eltern sollen die Verantwortung für ihr Kind
gemeinsam übernehmen. Der Vater soll nur
dann von der Verantwortung ausgeschlossen
bleiben, wenn das zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.
Das gilt natürlich auch für die Mutter. Wenn
also der Kontakt zu einem Elternteil mehr
schadet, als dass es dienlich wäre.
Ein nicht verheirateter Vater kann auch
beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für
das gemeinsame Kind übertragen werden
soll, wenn er dafür Gründe nennen kann, die
für das Kindeswohl sprechen.
Junge Eltern erhalten vom Jugendamt nach
der Geburt erst einmal automatisch eine
Vorladung. Das Jugendamt fragt die Eltern,
wie sie die gemeinsame elterliche Sorge
regeln wollen.
Sind sich beide Elternteile einig, wird das
Sorgerecht, dann nach Wunsch eingetragen.
Jedenfalls dann, wenn nicht andere Gründe
dagegen sprechen. Ist man sich nicht einig,
müssen die Eltern Anträge bei Gericht stellen.
Das gemeinsame Sorgerecht ist heute eher
die Normalität.
Entzug der elterlichen Sorge des
Vaters
Wenn ein Vater erst nach der Unterbringung
seines Kindes (bei Pflegeeltern oder in einer
Pflegeeinrichtung) ein Sorgerecht erhält,
kann ihm das Sorgerecht nicht wieder
entzogen werden, weil der Vormund
vorzugswürdig ist.
Es spielt auch keine Rolle, wenn der Vater
bisher kaum Kontakt zu dem Kind hatte.
Wichtig ist, dass er mitwirkt, wenn das Kind
fremduntergebracht werden muss, weil das
Kindeswohl gefährdet ist und er dieser
Unterbringung nicht im Wege steht.
Bundesverfassungsgericht/
Antrag gemeinsames Sorgerecht
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