Ist unklar, ob eine Geldzahlung von
Verwandten zur Unterstützung eines
Bürgergeld- Empfängers ein Geschenk oder
nur ein Darlehen sein sollte, geht das zu
Lasten des Bürgergeld/ Empfängers.
Die Zahlung ist dann als Einkommen
leistungsmindernd auf den Bürgergeld-
Anspruch anzurechnen. Sozialgericht Berlin.
Der Bürgergeld-Empfänger müsste ein
Darlehensvertrag vorlegen können, mit
welchen er nachweisen kann, dass es kein
Geldgeschenk ist.
Wenn Verwandte Bürgergeld-Empfängern zur
Tilgung ihrer Girokontoschulden Geld
schenken, führt das zu einer Kürzung des
Geldes. Das Bürgergeld wird dann um den
geschenkten Betrag gekürzt.
Denn sobald die Schenkung dem
Arbeitslosen nach Erstellung des Bürgergeld-
Bescheides zufließt, muss es als Einkommen
mindernd auf die Leistung angerechnet
werden.
Früher wurden Geldgeschenke
von über 50 Euro angerechnet.
Das hat sich geändert. Heute
ist Voraussetzung, dass die
Geschenke sich im
durchschnittlichen Rahmen
bewegen.
„Angemessene“ Geschenke sind erlaubt.
Geschenke spielen für das Jobcenter nur
dann eine Rolle, wenn sie die Lage des
Beschenkten „so günstig beeinflussen“, dass
daneben die Zahlung Bürgergeld nicht
gerechtfertigt wäre.
Es sind die „allgemein üblichen
Zuwendungen von Verwandten an
minderjährige Kinder“ erlaubt. Das gilt für
Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten
oder zum Geburtstag und kleinere
Taschengelder.
Ebenso sind Geldgeschenke bis zur Höhe
von 3100 Euro zur Jugendweihe,
Konfirmation, Kommunion oder ähnlichen
religiösen Festen erlaubt. Kinder von
Bürgergeld-Empfängern dürfen maximal
3100 Euro geschenkt bekommen.
Erhalten Kinder zu
Weihnachten oder an
Geburtstagen kleinere
Geschenke, so müssen diese
nicht angegeben werden.
Größere Geldgeschenke müssen für eine
außergewöhnliche Aufwendung benutzt
werden. (Konfirmation, Jugendweihe usw).
Monatliche Taschengelder in Höhe von bis
zu zehn Euro für die Kinder sind
anrechnungsfrei.
Bei Kindern bzw. Erwachsenen ab dem 18.
Lebensjahr sind regelmäßige monatliche
Zuwendungen bis zu 30 Euro gestattet.
Trinkgeld
Wenn Aufstocker auf ihrer Arbeitsstelle
Trinkgeld erhalten, werden diese als
Einkommen auf Hartz 4 angerechnet. Das
Gericht wertete die Trinkgeldzahlungen als
zusätzliche Vergütung.
Somit wurden Hartz 4 Leistungen einer
Aufstockerin um den Trinkgeldbetrag
gekürzt.
Allerdings haben andere Sozialgerichte
schon gegenteilige Entscheidungen
getroffen und sahen die Trinkgelder nicht
als Einkommen, da es sich um freiwillige
Zahlungen handelt.
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