Erhöhung Bürgergeld/ Satz, wie hoch
ist er?
Sanktionen beim Bürgergeld
Bei Meldeversäumnissen darf das Jobcenter die
Leistungen für einen Monat um zehn Prozent
kürzen.
Meldeversäumnis oder auch andere
Pflichtverletzungen: (zumutbare Arbeitsstelle
nicht annehmen)
Bei der zweiten Pflichtverletzung gibt es zwei
Monate 20 Prozent weniger Bürgergeld und bei der
dritten Plfichtverletzung drei Monate 30 Prozent
weniger Geld.
563 Euro - für Alleinstehende
506 Euro – für eheliche oder nichteheliche Partner
einer Lebensgemeinschaft
471 Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17
Jahren
390 Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren
357 Euro – für Kinder bis einschließlich 5 Jahren
Bei wechselseitiger hälftiger Betreuung von
Kindern temporärer Bedarfsgemeinschaften
erfolgt eine hälftige Leistungsbewilligung.
Es werden Einkommen und Vermögen des Kindes
jeweils hälftig bei jeder Bedarfsgemeinschaft
berücksichtigt. Bei hälftiger Betreuung der Eltern
erhält das Kind den halben monatlichen
Regelsatz.
Sofern keine Aufrechnung oder Sanktion erfolgt,
kann ein Bürgergeld/ Bezieher jeden 4. Monat
einen Vorschuss von 100 Euro auf das
Bürgergeld des Folgemonats erhalten.
Wenn das Bürgergeld, das ein Hilfeempfänger
vom Jobcenter bekommt, insgesamt niedriger ist,
als die Kosten für die Miete, dem darf das Geld
auch bei Plichtverletzungen nicht gestrichen
werden.
Und wenn das Bürgeld gering über den
Mietkosten liegt, also Miete plus minimaler Betrag
zum Lebensunterhalt, dann darf auch nur dieser
Betrag gestrichen werden.
Dass die Wohnkosten nicht sanktioniert werden
dürfen, gilt für alle Pflichtverletzungen, auch für
Meldeversäumnisse.
angemessene Miete
Bei den Mietkosten spielt im ersten Jahr des
Leistungsbezugs die Angemessenheit keine Rolle.
Das gilt auch für die Nebenkosten, jedoch nicht für
die Heizkosten. Die Heizkosten müssen
angemessen sein.
Für die Teilnahme an Maßnahmen, die für eine
nachhaltige Integration von besonderer
Bedeutung sind, ist im SGB II ein
Bürgergeldbonus in Höhe von monatlich 75 Euro
eingeführt worden.
Das Bürgergeld wird auf das Konto des
Antragstellers überwiesen.
Er kann aber auch die Auszahlung als Scheck
fordern. Die Mehrkosten, die dadurch entstehen,
kann das Jobcenter aber von der Leistung
abziehen.
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