Das Kindergeld für volljährige Kinder steht
demjenigen Elternteil zu, bei dem das Kind
wohnt.
Leben die Kinder bei dem Elternteil, der das
Kindergeld erhält, so ist das Kindergeld in
vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf
anzurechnen und mindert daher den
Unterhaltsanspruch.
(Das Kindergeld hat nämlich immer den
Zweck, die Eltern zu entlasten.)
Erhält die Kindesmutter Unterhalt für ihr
volljähriges Kind vom Vater, muss dem Vater
der Unterhaltsbetrag um den
Kindergeldbetrag gekürzt werden. Er muss
also weniger zahlen. Das geschieht
automatisch, wenn der Unterhalt nach der
Düsseldorfer Tabelle festgelegt wird.
Kindergeld wird rückwirkend nur noch bis zu
6 Monate gezahlt.
Familienkasse stellt Zahlung ein
Die Familienkasse stellt mit der Volljährigkeit
die Zahlung des Kindergeld automatisch ein.
Die Eltern müssen rechtzeit einen neuen
Antrag stellen. Dafür müssen auch Belege
vorgelegt werden (Ausbildungsvertrag,
Studiumnachweis, Arbeitsvertrag,
Bewerbungsschreiben usw.)
Zwischen Schulabschluss und
Ausbildungsbeginn/Studium wird Kindergeld
4 Monate gezahlt.
Wenn das Kind eine Ausbildung anfangen
will, aber keine Ausbildungsstelle findet, zahlt
die Familienkasse weiter. Als Nachweis für
die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz,
genügen Absagen der
Ausbildungsunternehmen.
Anspruch auf Kindergeld besteht über das
18. Lebensjahr hinaus. Wenn sich das Kind
in der Ausbildung befindet. Es gibt keine
Einkommensgrenze mehr.
Bis zu dem Monat, in dem Kinder das 18.
Lebensjahr vollendet, wird das Kindergeld
ohne weitere Bedingungen gezahlt.
Das Kindergeld wird auf den Unterhalt
angerechnet. Die Eltern müssen das
Kindergeld nicht zusätzlich zum Unterhalt im
Monat an das Kind weitergeben, sondern es
ist bereits in dem Betrag in der Düsseldorfer
Tabelle enthalten.
Wenn ein Elternteil seinem Kind, trotz
Verpflichtung, keinen Unterhalt zahlt, kann
die Familienkasse deswegen das Kindergeld
auch direkt an das Kind auszahlen. Dafür
muss das volljährige Kind einen Antrag
stellen.
Kindergeld für Kinder bei der
Bundeswehr
Kindergeld gibt es grundsätzlich bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres.
Kindergeld kann gezahlt werden, wenn der
Wehrdienst mit einer Berufsausbildung
verbunden ist oder der Vorbereitung auf eine
Laufbahn als Berufssoldat dient. Dabei ist
unerheblich, ob das Kind als Zeitsoldat bei
der Bundeswehr ist oder ob es sich um ein
freiwilliges Wehrdienstjahr handelt.
Fachausbildung
Wird nach der Grundausbildung eine
Fachausbildung begonnen, besteht weiterhin
Anspruch auf Kindergeld. Auch für ein
anschließendes Studium an der
Bundeswehruniversität wird Kindergeld bis
zum 25. Lebensjahr gezahlt.
Urteile:
Beendet ist ein Studium spätestens, wenn
das Prüfungsamt die Prüfungsergebnisse
bekannt gegeben hat. Bis zum Ablauf des
Monats der Bekanntgabe wird das Kindergeld
noch gezahlt.
Liegen die Prüfungsergebnisse schon vor,
läuft aber der Ausbildungsvertrag noch, muss
die Familienkasse weiter zahlen.
Ist das Ende der Ausbildung in einem Gesetz
festgelegt, dann gibt es bis zu dem in der
Regelung vorgesehenen Ende Kindergeld,
auch wenn die Prüfungsergebnisse schon
eher bekannt sind.
Eine Vereinbarung zwischen getrennt
lebenden oder geschiedenen Ehepartnern,
wonach der eine das Kindergeld bekommt,
obwohl die Kinder beim anderen leben, ist
unwirksam. Nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs dient das Geld
ausschließlich den Kindern. Somit steht es
auch nur dem Partner zu, der für die Kinder
sorgt und bei dem sie wohnen.
Kindergeld für volljährige
Kinder/ ab 18 Jahre
Kindergeld wird über das 18.
Lebensjahr- hinausgezahlt wenn:
•
- zwischen zwei Ausbildungen oder
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten,
für eine Übergangszeit, von bis zu vier
Monaten
•
- wenn ein Kind nachweislich keinen
Ausbildungsplatz finden kann
•
- wenn ein Kind einen freiwilligen Dienst
ableistet.
•
- wenn Kinder einen Arbeitsplatz suchen
und den Vermittlungsbemühungen des
Arbeitsamtes zur Verfügung stehen.
•
- Ein Kind das in der ersten
Berufsausbildung ist aber schon
verheiratet, steht bis zum 25. Lebensjahr
ebenfalls Kindergeld zu.
•
Bis zum 21. Lebensjahr wird auch einem
arbeitslosen Kind Kindergeld gezahlt,
wenn das Kind der Agentur für Arbeit als
arbeitssuchend gemeldet ist.
eigenes Einkommen des Kindes bei
der Kindergeldzahlung
In der ersten Berufsausbildung oder Studium
wird Nebeneinkommen des Kindes nicht
angerechnet. Bei einer Zweitausbildung darf
das volljährige Kind nicht mehr als 20
Wochenstunden arbeiten. Sonst zählt das als
hauptberufliche Tätigkeit und der Anspruch
auf Kindergeld entfällt.
Kindergeld direkt an das Kind zahlen?
Wenn das Kind keinen Unterhalt von den
Eltern bekommt, kann das Geld auch direkt
an das Kind gezahlt werden. Voraussetzung
dafür ist, dass das Kind einen eigenständigen
Haushalt führt und sich selbst versorgt.
Dafür muss bei der Familienkasse ein Antrag
gestellt werden.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Neben der leiblichen Eltern haben auch
Pflegeeltern, Adoptiveltern oder Großeltern
einen Kindergeldanspruch. Voraussetzung ist
grundsätzlich, dass der Berechtigte seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland hat und das Kind in seinem
Haushalt lebt.
Kindergeld, wenn das Kind im eigenen
Haushalt lebt
Auch, wenn das Kind in einer eigenen
Wohnung lebt, besteht für die Eltern ein
Anspruch auf Kindergeld, wenn die Eltern
Unterhalt für das Kind zahlen. Welcher
Elternteil das Kindergeld bekommt, richtet
sich danach, wer dem Kind den höchsten
Barunterhalt zahlt. Bei getrennt lebenden
Eltern bekommt der Elternteil das Geld, der
mehr Unterhalt zahlt.
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