Sonderkosten und Anrechnung an
den Kindesunterhalt
Sonderkosten müssen nur in
Ausnahmefällen vom anderen Elternteil
mitbezahlt werden. Zwei Voraussetzungen
müssen gegeben sein:
•
1. es muss ein größerer Geldbetrag sein
(Mindestens der zweifache monatliche
Unterhaltsbetrag).
•
2. Der Sonderbedarf muss nicht
vorhersehbar entstehen.
Bei anderen wichtigen Sonderkosten wie z.
B. Nachhilfe, muss mit dem anderen
Elternteil über einen höheren
Kindesunterhalt verhandelt werden. (Das
wäre der Fall, wenn feststeht, dass die
Nachhilfe über einen längeren Zeitraum
notwendig sein wird.)
Computerkosten als Sonderkosten
Ein Computer zum Ausgleich von
Lernschwierigkeiten eines Kindes sind kein
Sonderbedarf, wenn sie voraussehbar waren
und aus Rücklagen vom laufenden
Kindesunterhalt finanziert werden konnten.
(Das kann der Fall sein, wenn das Kind von
Anfang an Lernschwierigkeiten hat. Ein
Computer aber erst in der 4. Klasse Sinn
machen würde)
Sonderbedarf kann sein:
Arztkosten wenn notwendig, aber von der
Krankenkasse nicht erstattet werden.
Betreuungskosten ja (wenn eine
Betreuung im Kindergarten nicht möglich ist
und bspw. eine Tagesmutter gezahlt werden
muss, um einer Tätigkeit nachzugehen. Und
die Tätigkeit dazu führt, dass der Unterhalt
für die Mutter geringer ausfällt, da sie
eigenes Einkommen hat.
Da es aber jetzt den Anspruch auf einen
Kindergartenplatz gibt, würde es nur noch
eine Nachmittagsbetreuung betreffen, wenn
es um eine Vollzeitstelle der Mutter geht.
Oder die Mutter muss nachweisen, dass sie
trotz Anspruch, keinen Kindergartenplatz
erhalten hat.
Nachhilfe ist regelmäßiger
Mehrbedarf
Alleinerziehende können selbst entscheiden,
ob ihr Kind Nachhilfe braucht. Der
unterhaltspflichtige andere Elternteil muss
sich deshalb auch anteilig an den Kosten
beteiligen. Bei Nachhilfe handele es sich um
eine Angelegenheit des täglichen Lebens,
über das der Elternteil entscheiden darf, bei
dem sich das Kind aufhält.
Klassenfahrten
Eine Klassenfahrt ist nur Sonderbedarf,
wenn sie nicht aus dem laufenden
Kindesunterhalt bezahlt werden kann.
Schuljahr im Ausland
Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im
Ausland überschreiten immer den
angemessenen Ausbildungsbedarf. Sie
können daher nur als Sonderkosten geltend
gemacht werden, wenn das auch
ausreichend begründet werden kann.
Kindergartenbeiträge
Kindergartenbeiträge gelten als Mehrbedarf.
Der Unterhaltsbedarf eines Kindes beinhaltet
auch erzieherische Maßnahmen.
Das ist beim Kindergartenbesuch der Fall.
Es ist, gegenüber Unterbringung wegen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als
vorrangig zu sehen.
Die Kosten der Verpflegung im Kindergarten
sind im Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer
Tabelle bereits enthalten. Ansonsten
müssen sich die Eltern hälftig, gemessen an
ihrem Einkommen an den Sonderkosten für
den Kindergarten beteiligen.
Unter Sonderkosten versteht man
einen unregelmäßigen,
außergewöhnlich hohen Bedarf, der
nicht durch den laufenden
Kindesunterhalt gedeckt ist.
Sonderkosten JA/ NEIN
Brillenkosten: ja
Kindergartenbeitrag nein.
Die Mutter kann diese Kosten aber bei der
Berechnung ihres eigenen
Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen
abziehen, wenn sie berufstätig ist. (Das ist
der Fall, wenn die Mutter auch
Ehegattenunterhalt erhält. Dann würde sie
um den Betrag des Kindergartenbeitrages
mehr Unterhalt bekommen)
Lernmittel: nein
Musikausbildung: nein, es sei denn, es
liegen gehobene Einkommensverhältnisse
vor und die Musikausbildung gehört zum
üblichen Lebensstandart der Familie.
Musikinstrument: nein
Nachhilfe: ja, wenn unvorhersehbar und
nicht über einen längeren Zeitraum
Privatschule: nein
Säuglingserstausstattung: ja
Umzugskosten: ja
(wenn der Umzug den Zweck hat, soziale
oder schulische Umstände zu verbessern)
Urlaubskosten: nein
Zahnarztkosten: ja
(Das betrifft nur Zusatzkosten)
Auslandsstudium kein Sonderbedarf
Brillenkosten /Sonderbedarf
Internatskosten, Ausland kein Sonderbedarf
Kieferorthopädische Behandlungskosten:
Sonderbedarf
Klassenfahrt: Sonderbedarf
Kommunion, Bewirtungskosten:
Sonderbedarf
Krankenbehandlungskosten: Sonderbedarf
Lern- und Arbeitsmittel: kein Sonderbedarf
Mietkaution: Sonderbedarf (das betrifft
volljährige Kinder mit eigener Wohnung)
Namensänderungskosten: kein
Sonderbedarf
Sportbetätigungskosten: kein Sonderbedarf
Für den Sonderbedarf haften beide
Elternteile anteilmäßig. Das bedeutet, dass
sich auch derjenige Elternteil an den Kosten
des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem
das Kind lebt. Die Kosten werden auf beide
Elternteile aufgeteilt.
Kindesunterhalt und
Sonderkosten
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Rechtsportal
im Sonderangebot bis zum:
17,90 nur 12,30 €
Anpassung Kindesunterhalt
Berechnungstabelle