Der 2. und die jeweils folgenden
Unterhaltsränge werden nur 'bedient', wenn
die Unterhaltsansprüche aus der vorherigen
Rangstufe voll befriedigt werden können. Es
sind in der Rangfolge alle Kinder
gleichgestellt.
Kann ein Unterhaltsanspruch nicht mehr
geltend gemacht werden (Unterhalt für die
Vergangenheit) ist er auch trotz theoretisch
bestehender höherer Rangfolge nicht zu
berücksichtigen.
Ein Steuervorteil ist auch als
Einkommen zu betrachten.
Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger
Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im
Mangelfall für das gesamte verfügbare
Einkommen des Unterhaltspflichtigen und
schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer
Ehe ein.
Hat ein Vater eine günstigere Steuerklasse
erhalten, weil er wieder geheiratet hat, dann
kommt ein höheres Nettogehalt des Vaters
vorrangig dem Kind zugute. Eine
Einschränkung der Einkommensanrechnung
ergibt sich aber dann, wenn der neue
Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die
Ehegatten, die Steuerklassen III und V
wählen.
Durch diese Rangstufenänderung sind für
den Unterhaltspflichtigen steuerliche
Nachteile entstanden, wenn wegen
vorrangigen Zahlung des Kindesunterhalts für
die Zahlung von Ehegattenunterhalt kein Geld
mehr übrig ist.
Denn nur der Ehegattenunterhalt ist
steuerlich absetzbar, der Kindesunterhalt
nicht.
Rangfolge Unterhalt für vollährige Kinder
Minderjährige und privilegiert volljährige
Kinder haben immer Vorrang vor allen
anderen Unterhaltsberechtigten!
•
1. Rang: Alle Kinder, leibliche und auch
adoptierte, ehelich oder uneheliche Kinder
und volljährige im Haushalt eines
Elternteils lebende Kinder bis zum 21.
Lebensjahr, die ihre Schulausbildung noch
nicht beendet haben, stehen gleichrangig
an erster Stelle der
Unterhaltsberechtigten.
2. Rang: Elternteile, welche Kinder
betreuen, unabhängig davon, ob diese mit
dem Unterhaltspflichtigen verheiratet
waren bzw. geschieden sind. Elternteile,
die wegen der Betreuung eines Kindes
unterhaltsberechtigt sind, werden, gleich
ob geschieden oder unverheiratet,
gleichgestellt. Ebenfalls zweitrangig
unterhaltsberechtigt sind (geschiedene)
Ehegatten nach einer langen Ehedauer.
3. Rang: Bei nur kurzer Ehedauer sind
Ehegatten die keine Kinder betreuen, nur
nach dem dritten Rang
unterhaltsberechtigt.
•
4. Rang: - sog. nicht privilegierte
volljährige Kinder, also solche, auf die die
Merkmale der im 1. Rang Stehenden nicht
zutreffen
5. Rang: - Enkelkinder und weitere
Abkömmlinge
6. Rang: - Eltern
•
7. Rang: - weitere Verwandte der
aufsteigenden Linie
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