Wer bekommt die
gemeinsame Wohnung?
Prinzipiell haben beide Ehepartner das gleiche
Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben,
unabhängig davon, wer den Mietvertrag
unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder wem
die Wohnung gehört.
Wenn man sich mit dem Partner nicht einigen
kann, wer in der Wohnung wohnen bleiben darf,
muss beim Familiengericht ein Antrag auf
Überlassung der Wohnung gestellt werden.
Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der
Wohnung hat man nur, wenn dabei auch die
Belange des anderen Ehegatten berücksichigt
werden. Die Zuweisung der Ehewohnung durch
ein Gericht kann erforderlich sein, wenn ein
Getrenntleben innerhalb der Wohnung
unzumutbar ist.
Trennungsunterhalt trotz
getrennter Wohnungen
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht
auch dann, wenn die Ehegatten während der
gesamten Ehe in verschiedenen Wohnungen
gelebt und getrennt gewirtschaftet haben.
Ein Ehegatte, der vom anderen während der
Trennungszeit aus der gemeinsamen Wohnung
ausgesperrt wurde, kann die Wiedereinräumung
seiner Möbel und Gegstände verlangen, wenn die
Wohnung auch nach der Trennung noch
gemeinsam genutzt werden muss.
Wohnungseigentum nach
Trennung
Wenn beide Ehepartner gemeinsam Eigentümer
einer Wohnung oder eines Hauses sind, dann
muss die Immobilie gemeinschaftlich verkauft
werden oder ein Partner übernimmt den
Eigentumsanteil des anderen.
Das Gericht darf hier aber nicht bestimmen,
welcher Partner verkaufen oder übertragen muss.
Können sich die Ehepartner nicht über die
Immobilie einigen, bleibt nur die
Teilungsversteigerung. Dann wird die Wohnung
/Haus zwangsversteigert.
Mietkaution
Trennt sich ein Paar und einer der Partner bleibt
in der gemeinsamen Wohnung als Alleinmieter
wohnen, hat der Partner der ausgezogen ist,
keinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution.
Auch dann nicht, wenn er die Mietkaution bei
Mietbeginn allein gezahlt hat.
Scheidung, wer bekommt die
gemeinsame Wohnung?
Eine Trennung kann am
Mietvertrag nichts ändern
•
Wer im Mietvertrag als Vertragspartner steht,
muss weiterhin die Miete zahlen, auch wenn er
auszieht.
•
Haben also beide Partner den Mietvertrag
unterschrieben, haften auch beide weiterhin für
die Mietzahlung.
•
Zieht Einer aus, müssen das die Partner
untereinander regeln, wer und wie die Miete
zukünftig gezahlt werden soll. Der
ausgezogene Partner haftet also weiterhin für
die Mietzahlung des Partners, der in der
Wohnung geblieben ist, mit.
•
Er kann den Vermieter um Entlassung aus dem
Mietvertrag bitten. Der Vermieter ist aber nicht
verpflichtet, sich darauf einzulassen.
•
Sollte es tatsächlich passieren, dass der
ausgezogene Partner, die Miete zahlen muss,
da der andere die Miete nicht zahlen kann oder
will, kann er sich diese Mietzahlungen vom
Expartner zurückholen. Das auch über eine
Zahlungsklage.
•
Dazu muss es aber eine schriftliche
Vereinbarung geben, dass der Partner, der in
der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, sich
bereit erklärt hat, die Miete alleine zu
übernehmen.
Falls das Familiengericht darüber entscheiden
muss, wer die gemeinsame Wohnung bekommt,
wird es auch eine Rolle spielen, ob es
gemeinsame Kinder gibt und ob es im Interesse
der Kinder sinnvoller ist, dass diese in ihrer
gewohnten Umgebung bleiben.
Dass also derjenige in der Wohnung bleiben kann,
bei dem die Kinder auch in Zukunft ihren
Hauptwohnsitz haben.
Zieht ein Partner, nach der Scheidung, freiwillig
aus der gemeinsamen Wohnung aus, hat er kein
Recht, wieder einzuziehen, wenn er das nicht
innerhalb von 6 Monaten tut.
Nur weil einer der Ehepartner alleiniger Mieter
oder alleiniger Eigentümer der Wohnung oder des
Hauses ist, ist in der Trennungszeit kein Grund für
die Zuweisung der Wohnung an ihn.
Wegen der Scheidung kann ein Ehegatte
verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die
gemeinsame Wohnung überlässt, wenn er wegen
des Wohles der Kinder und der
Lebensverhältnisse der Ehegatten mehr
angewiesen ist als der andere Ehegatte.
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