Aufteilung bei Alleineigentum
Die in seinem Alleineigentum stehenden
Gegenstände darf jeder Ehepartner nach der
Scheidung behalten.
Aufteilung während der
Trennungsphase
Während der Trennung gibt es nur eine vorläufige
Haushaltsaufteilung. Überlässt ein Partner dem
anderen Ehegatten während dieser Zeit den
kompletten Hausrat, hat er einen Anspruch auf
Nutzungsentschädigung.
Die Höhe dieser Entschädigung hängt von den
beiderseitigen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen ab.
Lebt man noch keine drei Jahre getrennt, muss
eine Regelung gefunden werden bzw. eine
Entscheidung des Richters beantragt werden. Der
Hausrat soll gleichmäßig verteilt werden. Nur wenn
das nicht erfolgt und ein deutlicher
Wertunterschied vorliegt, kommt eine
Ausgleichszahlung in Betracht.
Der Richter kann den Hausrat für die Zeit der
Trennung vorläufig und für die Zeit nach der
Scheidung endgültig verteilen. Hausrat, der
während der bestehenden ehelichen
Lebensgemeinschaft erworben wurde, fällt nicht in
den Zugewinn und wird gesondert geteilt.
Das gilt nicht für Hausrat, der bereits bei Beginn
der Ehe vorhanden war und dem
Anfangsvermögen zuzurechnen ist oder auch
nach erfolgter Trennung erworben wurde und dem
Endvermögen zuzurechnen ist.
Der Anspruch auf Hausrat
Wenn ein Partner nie zum Ausdruck gebracht hat,
dass er Interesse an den Hausrat hat und auch
nach einer Trennung nichts davon haben möchte,
kann der Anspruch auf den Hausrat oder einen Teil
davon verwirkt sein.
Hausratsaufteilung bei
Miteigentum
Hausrat, der beiden Ehegatten gehört, soll gerecht
und zweckmäßig verteilt werden (§ 8 HausratsVO).
In der Regel wird der Hausrat zwischen beiden
verteilt.
Was gehört zum Hausrat
Haushaltsgegenstände
herausverlangen
Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder
grundsätzlich die ihm allein gehörenden
Hausratgegenstände vom anderen
herausverlangen.
Unter Umständen kann der Alleineigentümer
verpflichtet sein, diese Gegenstände dem
anderen zum Gebrauch zu überlassen.
Nicht zum Hausrat gehören beispielsweise
Gegenstände des persönlichen oder beruflichen
Gebrauches des Ehegatten:
•
Kleidung,
•
Schmuck, Andenken
•
Münzsammlung
•
Werkzeug usw.
Erst einmal wird davon ausgegangen, dass
während der Ehe angeschaffte
Hausratgegenstände beiden Ehepartnern
gemeinsam gehören.
Wurde vor der Ehe ein Haushaltsgegenstand
angeschafft, der einem Partner allein gehört, und
wird im Laufe der Ehe dieser Gegenstand
ausgewechselt, gilt dieser Gegenstand auch als
Alleineigentum, sofern man nachweisen kann,
dass man vor der Ehe einen ähnlichen
Gegenstand hatte.
Hausrat sind alle beweglichen Gegenstände, die
nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen
der Eheleute für die Wohnung, die Hauswirtschaft
und des Zusammenlebens der Familie bestimmt
sind.
Haushaltsaufteilung nach einer
Scheidung
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