Eltern können die Berufsvorbereitung ihrer Kinder überwachen. Sie können Zeugnisse und
Zwischenprüfungsbescheinigungen zur Einsicht verlangen.
Geben die Kinder ihren Eltern keine Auskunft über den Stand ihrer Ausbildungssuche, können die Eltern die Unterhaltszahlung verweigern. Geben Die Kinder nur verspätet Auskunft, muss die Unterhaltszahlung aber nachgeholt werden.Anspruch auf Unterhalt für StudentenStudenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht erheblich überschreiten. Es kommt nicht auf die Regelstudiendauer an, sondern auf die durchschnittliche Studiendauer in dem betreffenden Fach.Ist die durchschnittliche Studiendauer bereits überschritten, so hängt die weitere Unterhaltspflicht davon ab, was der Grund für die Überschreitung war.
müssen Studenten arbeiten?
Studenten sind nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien. Ausnahmen gelten nur für Praktika und Werksstudenten. Unterhaltsbedarf für StudentenDer Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt monatlich 930 €. Hierin sind bis 410 € für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizkosten (Warmmiete) enthalten. Wohnt das Kind noch bei seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil, dann ist der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen. Urteile Unterhalt Um die Unterhaltskosten zu senken, ist es einem Studenten zuzumuten, sich eine Wohnung am Studienort zu suchen. Dabei sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Ein unterhaltsberechtigter Student verliert den Unterhaltsanspruch, wenn er die Regelstudienzeit unter Berücksichtigung eines weiteren Examenssemesters überschreitet und nicht darlegen kann, dass er die angemessene Studienzeit unverschuldet überzogen hat. Eine Studentin, die in der Wohnung ihrer Mutter ein Zimmer beibehält und dort persönliche Habe hat und dort auch polizeilich gemeldet ist, begründet an ihrem auswärtigen Studienort keinen Wohnsitz, sondern behält ihren Wohnsitz am Wohnort der Mutter bei.
Ferienjob
Der Student ist nicht verpflichtet, einen Ferienjob anzunehmen. Nimmt er jedoch einen an, kann er sich aber darauf berufen, wenn hierdurch die Eltern finanziell entlastet werden und es dadurch zur Überschreitung der Regelstudienzeit kommt. Eltern müssen eine Ausbildung ermöglichenEltern schulden die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dazu gehören auch Studiengebühren, Schulgeld, Kosten für Privatschulen und Nachhilfeunterricht. Der Unterhaltsberechtigte muss sich ggf. auf eine weniger kostspielige Ausbildung verweisen lassen. (Jedenfalls dann, wenn es sich bei der Ausbildung um die gleiche Fachrichtung handelt und eine günstigere Ausbildung das gleiche Ziel hat) Der Unterhalt endet nicht unbedingt sofort mit dem Erreichen des Studien- Abschlusses. Der Unterhaltsanspruch endet, und zwar auch bei Minderjährigen, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
Kein Anspruch auf Unterhalt bei ausreichend
vorhandenen BAföG-Leistungen
Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehen gewährt werden. Es kann verlangt werden, dass das Kind auch einen Darlehen in Anspruch nimmt, bevor es Unterhalt fordern kann. BAföG zählt als unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindern kann.
Eltern müssen Studiengebühren zahlen
Studenten, die noch Unterhalt von ihren Eltern bekommen, dürfen die Studiengebühren extra einfordern. Die Eltern müssen aber vor Semesteranfang informiert werden. Nachträglich können die Gebühren nicht eingefordert werden. Volljährige Kinder, die in Ausbildung stehen, haben weiterhin Anspruch auf Unterhalt.Studiengebühren decken diesen Unterhaltsbedarf nicht ab. Es handelt sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf. Der unterhaltspflichtige Elternteil, muss dieses zusätzlich zu dem normalen Regelunterhalt zahlen. Allerdins muss nicht rückwirkend gezahlt werden. Nach Beendigung des Studiums haben Studenten eine Bewerbungsfrist von 3 Monaten, nach der sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen und der Anspruch auf Kindesunterhalt entfällt. Nach dieser Zeit ist es dem Kind zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Diese Bewerbungsfrist gilt auch für Studenten, die ihr Studium abgebrochen haben. Bei der Tätigkeit kann es sich auch um eine Stelle als Hilfsarbeiter handeln.
Geben die Kinder ihren Eltern keine Auskunft über den Stand ihrer Ausbildungssuche, können die Eltern die Unterhaltszahlung verweigern. Geben Die Kinder nur verspätet Auskunft, muss die Unterhaltszahlung aber nachgeholt werden.Anspruch auf Unterhalt für StudentenStudenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht erheblich überschreiten. Es kommt nicht auf die Regelstudiendauer an, sondern auf die durchschnittliche Studiendauer in dem betreffenden Fach.Ist die durchschnittliche Studiendauer bereits überschritten, so hängt die weitere Unterhaltspflicht davon ab, was der Grund für die Überschreitung war.
müssen Studenten arbeiten?
Studenten sind nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien. Ausnahmen gelten nur für Praktika und Werksstudenten. Unterhaltsbedarf für StudentenDer Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt monatlich 930 €. Hierin sind bis 410 € für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizkosten (Warmmiete) enthalten. Wohnt das Kind noch bei seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil, dann ist der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen. Urteile Unterhalt Um die Unterhaltskosten zu senken, ist es einem Studenten zuzumuten, sich eine Wohnung am Studienort zu suchen. Dabei sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Ein unterhaltsberechtigter Student verliert den Unterhaltsanspruch, wenn er die Regelstudienzeit unter Berücksichtigung eines weiteren Examenssemesters überschreitet und nicht darlegen kann, dass er die angemessene Studienzeit unverschuldet überzogen hat. Eine Studentin, die in der Wohnung ihrer Mutter ein Zimmer beibehält und dort persönliche Habe hat und dort auch polizeilich gemeldet ist, begründet an ihrem auswärtigen Studienort keinen Wohnsitz, sondern behält ihren Wohnsitz am Wohnort der Mutter bei.
Ferienjob
Der Student ist nicht verpflichtet, einen Ferienjob anzunehmen. Nimmt er jedoch einen an, kann er sich aber darauf berufen, wenn hierdurch die Eltern finanziell entlastet werden und es dadurch zur Überschreitung der Regelstudienzeit kommt. Eltern müssen eine Ausbildung ermöglichenEltern schulden die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dazu gehören auch Studiengebühren, Schulgeld, Kosten für Privatschulen und Nachhilfeunterricht. Der Unterhaltsberechtigte muss sich ggf. auf eine weniger kostspielige Ausbildung verweisen lassen. (Jedenfalls dann, wenn es sich bei der Ausbildung um die gleiche Fachrichtung handelt und eine günstigere Ausbildung das gleiche Ziel hat) Der Unterhalt endet nicht unbedingt sofort mit dem Erreichen des Studien- Abschlusses. Der Unterhaltsanspruch endet, und zwar auch bei Minderjährigen, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
Kein Anspruch auf Unterhalt bei
ausreichend vorhandenen BAföG-
Leistungen
Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehen gewährt werden. Es kann verlangt werden, dass das Kind auch einen Darlehen in Anspruch nimmt, bevor es Unterhalt fordern kann. BAföG zählt als unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindern kann.
Eltern müssen Studiengebühren
zahlen
Studenten, die noch Unterhalt von ihren Eltern bekommen, dürfen die Studiengebühren extra einfordern. Die Eltern müssen aber vor Semesteranfang informiert werden. Nachträglich können die Gebühren nicht eingefordert werden. Volljährige Kinder, die in Ausbildung stehen, haben weiterhin Anspruch auf Unterhalt.Studiengebühren decken diesen Unterhaltsbedarf nicht ab. Es handelt sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf. Der unterhaltspflichtige Elternteil, muss dieses zusätzlich zu dem normalen Regelunterhalt zahlen. Allerdins muss nicht rückwirkend gezahlt werden. Nach Beendigung des Studiums haben Studenten eine Bewerbungsfrist von 3 Monaten, nach der sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen und der Anspruch auf Kindesunterhalt entfällt. Nach dieser Zeit ist es dem Kind zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Diese Bewerbungsfrist gilt auch für Studenten, die ihr Studium abgebrochen haben. Bei der Tätigkeit kann es sich auch um eine Stelle als Hilfsarbeiter handeln.