Verzicht auf den Unterhalt,
Vorausleistung
Für die Zukunft kann nie auf Unterhalt
verzichtet werden. Das gilt für
Familienunterhalt und auch für
Trennungsunterhalt.
Ein Vertrag, in dem sich Paare über einen
Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft einigen,
ist unwirksam und beide Partner brauchen
sich nicht an so eine Vereinbarung halten.
(Beispiel: Ich verzichte bei einer späteren,
möglichen Trennung auf Unterhalt- ist
unwirksam)
Von so einem Vertrag kann das Amt nichts
wissen. Geschulte Mitarbeiter werden aber
danach fragen. Und dann müssen ehrliche
Angaben gemacht werden. Denn auch was
in einem Partnerschaftsvertrag vereinbart
wurde, hat Vorrang. Also Unterhalt vom
Expartner, bevor das AMT zahlt.
auf Kindesunterhalt verzichten
Der Verzicht auf Ehegattenunterhalt während
einer nicht rechtskräftig geschiedenen Ehe
ist nicht möglich. Ein betreuendes Elternteil
darf nicht im Namen des Kindes auf
Kindesunterhalt verzichten.
Er darf den anderen Elternteil auch nicht von
der Zahlung auf Kindesunterhalt freistellen.
Ehepartner können zwar einen Vertrag frei
gestalten, in diesem Bereich sind aber
Vorgaben einzuhalten.
Dazu gehören der Unterhalt für die
Kinderbetreuung und der Unterhalt wegen
Alters oder Krankheit.
Sozialleistungen statt Unterhalt
Der Verzicht auf Kindesunterhalt darf nicht dazu
führen, dass der Bedürftige Sozialleistungen
beziehen muss. (Auf Kindesunterhalt kann also
nur verzichtet werden, wenn das nicht dazu führt,
dass das Kind nicht mehr ordentlich versorgt
werden kann.)
Das kommt meistens nur in den Fällen vor, in
denen die betreuende Mutter selbst genug eigenes
Einkommen hat.
Unterhaltsverzicht
Der Verzicht auf Unterhalt darf nicht zu
Sozialbedürftigkeit führen. Wenn eine Ehe
geschieden wird und die Eheleute vorher
einen notariellen Vertrag geschlossen haben,
in dem die Ehefrau auf nachehelichen
Unterhalt verzichtet, hat die geschiedene
Ehefrau trotzdem Anspruch auf
Ehegattenunterhalt.
Ein Unterhaltsverzicht darf nie dazu führen,
dass der Verzichtende auf Sozialgeld
angewiesen ist und somit der Allgemeinheit
zur Last fällt. Wenn bspw. eine Frau auf ihren
Unterhalt verzichtet, der ihr eigentlich
rechtlich zusteht und dadurch Bürgergeld
beantragen muss, wird sie kein Geld vom Amt
bekommen.
Das Amt wird sie darauf hinweisen, dass sie
vorrangig den Unterhalt einzufordern hat.
Schwieriger wird es für das Amt, wenn es sich
um eine eheähnliche Gemeinschaft handelte
und das Paar über einen
Partnerschaftsvertrag Unterhaltsansprüche
nach der Trennung vereinbart hat.
Kann man auf Unterhalt für die
Vergangenheit verzichten?
Auf den Unterhalt für die Vergangenheit zu
verzichten, ist allerdings möglich. Der
gegenseitige Verzicht auf nachehelichen
Unterhalt ist trotz gemeinsamer Kinder
möglich. (Denn nachehelicher Unterhalt
dient nur zur Verbesserung der finanziellen
Situation der Kindesmutter/vater)
Der Unterhaltsschuldner kann sich jedoch
auf diesen Verzicht nicht berufen, wenn das
zu Lasten der Kinder geht, da eine solche
Berufung gegen Treu und Glauben verstößt.
(Die Mutter könnte ohne den nachehelichen
Unterhalt die Wohnung nicht mehr halten
und müsste umziehen, was für die Kinder
erhebliche Nachteile hätte)
Eltern treffen oft eine
Freistellungsvereinbarung.
Damit können sie sich im Innenverhältnis
einigen, dass der betreuende Elternteil, für
den Kindesunterhalt alleine aufkommt und
auf Unterhalt verzichtet.
Damit liegt noch kein Verstoß gegen § 1614
Abs. 1 BGB vor. Denn, das Kind könnte
immer noch Unterhalt vom anderen Elternteil
verlangen.
Der müsste dann auch zahlen, könnte sich
aber den Unterhalt vom betreuenden
Elternteil zurückholen. Denn er hat ja in der
Vereinbarung unterschrieben, auf den
Kindesunterhalt zu verzichten.
Diese Vereinbarung ist aber nur wirksam,
wenn der betreuende Elternteil tatsächlich
allein für den Unterhalt des Kindes
aufkommen kann.
Verzicht auf Unterhalt, kann
man auf Unterhalt verzichten
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Verzicht auf Unterhalt