Das Jobcenter geht aber davon aus, dass es für Arbeitslose

zumutbar ist, sich 8 Stunden am Tag mit Bewerbungen zu befassen.

Das mag sein, dass es für Arbeitslose zumutbar ist. Trotzdem sollte man die Frage stellen, ob es denn auch sinnvoll ist. Wer 100 Bewerbungen im Monat abschickt und 40 Ablehnungen erhält und auf 60 Bewerbungen gar keine Antwort bekommt, der verliert sicher sehr schnell die Motivation. “Wer Arbeitslos ist und Sozialleistungen erhält, ist zur Eigeninitiative bei der Arbeitsuche verpflichtet und muss seine Arbeitsuche dem Jobcenter auch nachweisen - ansonsten entfällt der Leistungsanspruch. Jeder Arbeitslose habe die Pflicht, sich auch selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dies schriftlich nachzuweisen. (Hessische Landessozialgericht)

Sofortangebot

“§ 15a SGB II bestimmt, dass erwerbsfähigen Erstantragsteller, das sind Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen haben, ein Sofortangebot zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Qualifizierung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erhalten sollen.” Wenn Erstantrag- Steller gleich bei der Antragsabgabe ein Vermittlungsangebot erhalten, müssen sie dieses annehmen, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen. Hilfebedürftigkeit soll dadurch vermieden und gleichzeitig die Bereitschaft des Hilfesuchenden zur Arbeitsaufnahme geprüft werden. Rechtsfolge einer Ablehnung der Annahme eines Sofortangebotes ist die Kürzung des Bürgergeldes. Das Gesetz verlangt, dass man sich intensiv um die Integration in den Arbeitsmarkt bemüht und das auch nachweisen kann. Dabei stehen auch die Selbstinformationsangebote der Agenturen für Arbeit zur Verfügung.

Bei mehrmaligen Vorkommen auch ganz zur Streichung des Geldes.

Wer sich ohne Begründung einer Arbeitsaufforderung widersetzt, dem droht die Kürzung oder auch Sperrung der Leistung. Die Arbeit kann nur abgelehnt werden, wegen fehlender körperlicher oder geistiger Fähigkeit, Erschwerung der Ausübung der bisherigen Tätigkeit Gefährdung der geordneten Erziehung eines Kindes, Pflege eines Angehörigen oder Führung eines Haushalts sonstiger wichtiger Grund (Umschulung, Erstausbildung, Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften) Eine Kürzung von Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung darf nur dann erfolgen, wenn der Empfänger der Sozialleistungen zuvor über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt wurde. Bundessozialgericht Bevor die Leistungen gekürzt werden können, müssen Sie über die Folgen fehlender Eigenbemühungen belehrt worden sein. Fehlt diese Belehrung, darf auch nicht gekürzt werden.

Jobcenter verlangt Eigeninitiative bei Stellensuche

Das Jobcenter kann den Bürgersatz eines Arbeitslosen kürzen, wenn dieser trotz mehrfacher Aufforderung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung und Eigeninitiative bei der Stellensuche nicht nachkommt. Arbeitslose sind verpflichtet, ihre Leistungsbereitschaft gegebenenfalls durch eine angemessene Zahl von Initiativbewerbungen nachzuweisen. Urteil des Hessischen LSG Initiativbewerbungen sind Bewerbungen, die an Firmen gerichtet werden, die ein Bürgergeld Empfänger nicht als Bewerbungsangebot erhält und Stellen die auch nicht in der Zeitung oder im Internet bei der Jobbörse ausgeschrieben sind. Es ist umstritten, ob das verlangt werden kann. Von Arbeitslosen kann es wohl verlangt werden aber es ist mitunter eine Zumutung für Firmen, die Bewerbungen bearbeiten müssen, Unterlagen zurückschicken usw., obwohl sie gar keine Mitarbeiter suchen.

Besonders bei Hilfeempfänger unter 25 Jahren achtet

das Jobcenter besonders darauf, dass diese

Eigeninitiative zeigen.

Weil auch davon ausgegangen wird, dass sie eigentlich vermittelbar sind. Und wenn das nicht der Fall ist, es eher am Willen liegt. Erhält eine Leistungsempfänger unter 25 Jahren eine Ablehnung von einer Firma, welche vom Jobcenter empfohlen wurde, wird schon einmal nachgefragt, warum der Bewerber abgelehnt wurde. Sollte es daran liegen, dass der Hilfeempfänger sich schon beim Bewerbungsgespräch unwillig zeigte, kann das auch zur Kürzung von Sozialleistungen führen.

Vermittlungsgutschein

Mit einem Vermittlungsgutschein kann ein Arbeitsloser an einen privaten Arbeitsvermittler wenden. Kann der Arbeitsvermittler dem Arbeitslosen zu einem Job verhelfen, erhält er die Auszahlung. Das Geld wird in 2 Raten ausgezahlt. Die erste Rate mit 1000 Euro wird gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Wochen übersteht. Und die 2 Rate von 1000 Euro nach 6 Monaten Beschäftigung. Den Vermittlungsgutschein erhalten Arbeitslose, die Arbeitslosengeld erhalten und in den letzten drei Monaten mindestens 6 Wochen arbeitslos gemeldet waren. Diese Wartezeit gilt nicht für Maßnahmen (Umschulung, Weiterbildung usw.). Auch Ein Euro Jobber haben Anspruch auf einen Vermittlungsschein. Bürgergeld Empfänger aber nicht.

Bei der Beschäftigung muss es sich um ein

sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von

mindestens 15 Wochenstunden handeln.

Die vereinbarte Beschäftigungsdauer muss mindestens 3 Monate betragen. Wer also 6 Wochen arbeitslos ist und ALG erhält, kann sofort den Vermittlungsschein bei der Agentur für Arbeit beantragen.
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Jobcenter verlangt Eigeninitiative bei

Stellensuche

Das Jobcenter kann den Bürgersatz eines Arbeitslosen kürzen, wenn dieser trotz mehrfacher Aufforderung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung und Eigeninitiative bei der Stellensuche nicht nachkommt. Arbeitslose sind verpflichtet, ihre Leistungsbereitschaft gegebenenfalls durch eine angemessene Zahl von Initiativbewerbungen nachzuweisen. Urteil des Hessischen LSG Initiativbewerbungen sind Bewerbungen, die an Firmen gerichtet werden, die ein Bürgergeld Empfänger nicht als Bewerbungsangebot erhält und Stellen die auch nicht in der Zeitung oder im Internet bei der Jobbörse ausgeschrieben sind. Es ist umstritten, ob das verlangt werden kann. Von Arbeitslosen kann es wohl verlangt werden aber es ist mitunter eine Zumutung für Firmen, die Bewerbungen bearbeiten müssen, Unterlagen zurückschicken usw., obwohl sie gar keine Mitarbeiter suchen.

Besonders bei Hilfeempfänger unter 25 Jahren

achtet das Jobcenter besonders darauf, dass

diese Eigeninitiative zeigen.

Weil auch davon ausgegangen wird, dass sie eigentlich vermittelbar sind. Und wenn das nicht der Fall ist, es eher am Willen liegt. Erhält eine Leistungsempfänger unter 25 Jahren eine Ablehnung von einer Firma, welche vom Jobcenter empfohlen wurde, wird schon einmal nachgefragt, warum der Bewerber abgelehnt wurde. Sollte es daran liegen, dass der Hilfeempfänger sich schon beim Bewerbungsgespräch (Bewerbungsnachweise für das Jobcenter) unwillig zeigte, kann das auch zur Kürzung von Sozialleistungen führen.

Vermittlungsgutschein

Mit einem Vermittlungsgutschein kann ein Arbeitsloser an einen privaten Arbeitsvermittler wenden. Kann der Arbeitsvermittler dem Arbeitslosen zu einem Job verhelfen, erhält er die Auszahlung. Das Geld wird in 2 Raten ausgezahlt. Die erste Rate mit 1000 Euro wird gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Wochen übersteht. Und die 2 Rate von 1000 Euro nach 6 Monaten Beschäftigung. Den Vermittlungsgutschein erhalten Arbeitslose, die Arbeitslosengeld erhalten und in den letzten drei Monaten mindestens 6 Wochen arbeitslos gemeldet waren. Diese Wartezeit gilt nicht für Maßnahmen (Umschulung, Weiterbildung usw.). Auch Ein Euro Jobber haben Anspruch auf einen Vermittlungsschein. Bürgergeld Empfänger aber nicht.

Bei der Beschäftigung muss es sich um ein

sozialversicherungspflichtiges

Arbeitsverhältnis von mindestens 15

Wochenstunden handeln.

Die vereinbarte Beschäftigungsdauer muss mindestens 3 Monate betragen. Wer also 6 Wochen arbeitslos ist und ALGerhält, kann sofort den Vermittlungsschein bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Das Jobcenter geht aber davon aus, dass es

für Arbeitslose zumutbar ist, sich 8 Stunden

am Tag mit Bewerbungen zu befassen.

Das mag sein, dass es für Arbeitslose zumutbar ist. Trotzdem sollte man die Frage stellen, ob es denn auch sinnvoll ist. Wer 100 Bewerbungen im Monat abschickt und 40 Ablehnungen erhält und auf 60 Bewerbungen gar keine Antwort bekommt, der verliert sicher sehr schnell die Motivation. “Wer Arbeitslos ist und Sozialleistungen erhält, ist zur Eigeninitiative bei der Arbeitsuche verpflichtet und muss seine Arbeitsuche dem Jobcenter auch nachweisen - ansonsten entfällt der Leistungsanspruch. Jeder Arbeitslose habe die Pflicht, sich auch selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dies schriftlich nachzuweisen. (Hessische Landessozialgericht)

Sofortangebot

“§ 15a SGB II bestimmt, dass erwerbsfähigen Erstantragsteller, das sind Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen haben, ein Sofortangebot zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Qualifizierung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erhalten sollen.” Wenn Erstantrag- Steller gleich bei der Antragsabgabe ein Vermittlungsangebot erhalten, müssen sie dieses annehmen, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen. Hilfebedürftigkeit soll dadurch vermieden und gleichzeitig die Bereitschaft des Hilfesuchenden zur Arbeitsaufnahme geprüft werden. Rechtsfolge einer Ablehnung der Annahme eines Sofortangebotes ist die Kürzung des Bürgergeldes. Das Gesetz verlangt, dass man sich intensiv um die Integration in den Arbeitsmarkt bemüht und das auch nachweisen kann. Dabei stehen auch die Selbstinformationsangebote der Agenturen für Arbeit zur Verfügung.

Bei mehrmaligen Vorkommen auch ganz zur

Streichung des Geldes.

Wer sich ohne Begründung einer Arbeitsaufforderung widersetzt, dem droht die Kürzung oder auch Sperrung der Leistung. Die Arbeit kann nur abgelehnt werden, wegen fehlender körperlicher oder geistiger Fähigkeit, Erschwerung der Ausübung der bisherigen Tätigkeit Gefährdung der geordneten Erziehung eines Kindes, Pflege eines Angehörigen oder Führung eines Haushalts sonstiger wichtiger Grund (Umschulung, Erstausbildung, Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften) Eine Kürzung von Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung darf nur dann erfolgen, wenn der Empfänger der Sozialleistungen zuvor über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt wurde. Bundessozialgericht Bevor die Leistungen gekürzt werden können, müssen Sie über die Folgen fehlender Eigenbemühungen belehrt worden sein. Fehlt diese Belehrung, darf auch nicht gekürzt werden.
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