Hat ein Mieter bereits eine fristlose Kündigung erhalten und es ist die einzige Möglichkeit, Obdachlosigkeit zu verhindern, in dem die Mietschulden übernommen werden, dann muss das Jobcenter ein Darlehen für die Mietschulden gewähren. (Hier sind aber Änderungen geplant) So sollen Darlehen für Mietschulden nicht mehr gewährt werden, wenn der Hilfeempfänger die Zahlungen nicht an den Vermieter weitergeleitet hat, weil er das Geld für nicht notwendige Anschaffungen verwendet hat. Geldleistungen sollen als Darlehen auch erbracht werden, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder eine Arbeitsaufnahme zu fördern. Das umfasst: Übergangsbeihilfe. (Geld als Übergangszahlung bis zum ersten Lohn) Geld für Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte (Ausrüstungsbeihilfe), Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zu einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),

Nach dem SGB II können auch folgende Darlehen gewährt werden: § 22 Abs. 2 S. 2

SGB II:

- Eigentümerdarlehen bei Instandhaltung und Reparatur - Mietkaution. - Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen Es ist nicht immer Bedingung, dass jemand Bürgergeld/Empfängersein muss, um solche Darlehen zu erhalten.

Jobcenter kann in Notlagen ein Darlehen gewähren

Ergänzende Darlehen vom Jobcenter

Es können auf Antrag Darlehen gewährt werden, wenn sich ein Bürgergeld/Empfänger in einer Notlage befindet und er Geld nicht aus seinem Regelsatz aufbringen kann. Was fast immer der Fall sein dürfte. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Regelung des § 105 Abs. 2. Die Darlehensgewährung für Bürgergeld/Empfänger ist im SGB II (§ 23) geregelt. “Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit das zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Muss das Jobcenter einen Führerschein bezahlen?

Das Jobcenter muss Bürgergeld/ Bezieher einen Führerschein bezahlen, wenn dadurch eine Arbeitsstelle entsteht. Das neue Arbeitsverhältnis muss sozialversicherungpflichtig sein. Es gilt also nicht bei einem Minijob. Es muss eine Bescheinigung der Fahrschule vorgelegt werden und vom zukünftigen Arbeitgeber bestätigt werden, dass mit einem Führerschein ein Arbeitsverhältnis zustandekommt. Diese Kosten werden dann im Rahmen einer Fortbildung übernommen.

Es kann auch ein Darlehen für den Kauf eines Autos gewährt werden.

Das ist aber nur möglich, wenn der Bürgergeld/Empfänger nachweisen kann, dass der Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Auch hier muss ein Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung vom AG und ein Kaufvorvertrag vorgelegt werden. Das Auto darf aber nicht mehr als 1500 Euro kosten.

Darlehen der Eltern mindert Bürgergeld-Bezüge

Erhält ein Bürgergeld/Empfänger Geld von seinen Eltern zur Überbrückung von finanziellen Engpässen, rechtfertigt das eine Neuberechnung des Bedarfs und die Minderung der Bürgergeld-Bezüge durch das Jobcenter. “Ein übergewichtiger Bürgergeld/Empfänger hat Anspruch auf ein Darlehen, damit er sich eine neue Hose in Übergröße kaufen kann. Wird ein Darlehen gezahlt, behält das Amt 10 Prozent des Regelbetrages monatlich für die Rückzahlung ein. (§ 23 Abs.1 S.3 SGB II). Bürgergeld/Empfänger können auch ein Darlehen erhalten, wenn Haushaltsgeräte kaputt gehen und dringend Neue benötigt werden. Dazu zählen bsw. eine Waschmaschine und auch ein Kühlschrank. Ein Fernseher zählt nicht dazu. Das Jobcenter kann aber auch auf ein Möbellager verweisen, wenn diese Geräte dort erhältlich sind.
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Jobcenter kann in Notlagen ein

Darlehen gewähren

Ergänzende Darlehen vom Jobcenter

Es können auf Antrag Darlehen gewährt werden, wenn sich ein Bürgergeld/Empfänger in einer Notlage befindet und er Geld nicht aus seinem Regelsatz aufbringen kann. Was fast immer der Fall sein dürfte. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Regelung des § 105 Abs. 2. Die Darlehensgewährung für Bürgergeld/Empfänger ist im SGB II (§ 23) geregelt. “Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit das zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Hat ein Mieter bereits eine fristlose Kündigung erhalten und es ist die einzige Möglichkeit, Obdachlosigkeit zu verhindern, in dem die Mietschulden übernommen werden, dann muss das Jobcenter ein Darlehen für die Mietschulden gewähren. (Hier sind aber Änderungen geplant) So sollen Darlehen für Mietschulden nicht mehr gewährt werden, wenn der Hilfeempfänger die Zahlungen nicht an den Vermieter weitergeleitet hat, weil er das Geld für nicht notwendige Anschaffungen verwendet hat. Geldleistungen sollen als Darlehen auch erbracht werden, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder eine Arbeitsaufnahme zu fördern. Das umfasst: Übergangsbeihilfe. (Geld als Übergangszahlung bis zum ersten Lohn) Geld für Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte (Ausrüstungsbeihilfe), Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zu einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),

Nach dem SGB II können auch

folgende Darlehen gewährt

werden: § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II:

- Eigentümerdarlehen bei Instandhaltung und Reparatur - Mietkaution. - Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen Es ist nicht immer Bedingung, dass jemand Bürgergeld/Empfängersein muss, um solche Darlehen zu erhalten.

Muss das Jobcenter einen

Führerschein bezahlen?

Das Jobcenter muss Bürgergeld/ Bezieher einen Führerschein bezahlen, wenn dadurch eine Arbeitsstelle entsteht. Das neue Arbeitsverhältnis muss sozialversicherungpflichtig sein. Es gilt also nicht bei einem Minijob. Es muss eine Bescheinigung der Fahrschule vorgelegt werden und vom zukünftigen Arbeitgeber bestätigt werden, dass mit einem Führerschein ein Arbeitsverhältnis zustandekommt. Diese Kosten werden dann im Rahmen einer Fortbildung übernommen.

Es kann auch ein Darlehen für den Kauf

eines Autos gewährt werden.

Das ist aber nur möglich, wenn der Bürgergeld/Empfänger nachweisen kann, dass der Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Auch hier muss ein Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung vom AG und ein Kaufvorvertrag vorgelegt werden. Das Auto darf aber nicht mehr als 1500 Euro kosten.

Darlehen der Eltern mindert

Bürgergeld-Bezüge

Erhält ein Bürgergeld/Empfänger Geld von seinen Eltern zur Überbrückung von finanziellen Engpässen, rechtfertigt das eine Neuberechnung des Bedarfs und die Minderung der Bürgergeld-Bezüge durch das Jobcenter. “Ein übergewichtiger Bürgergeld/Empfänger hat Anspruch auf ein Darlehen, damit er sich eine neue Hose in Übergröße kaufen kann. Wird ein Darlehen gezahlt, behält das Amt 10 Prozent des Regelbetrages monatlich für die Rückzahlung ein. (§ 23 Abs.1 S.3 SGB II). Bürgergeld/Empfänger können auch ein Darlehen erhalten, wenn Haushaltsgeräte kaputt gehen und dringend Neue benötigt werden. Dazu zählen bsw. eine Waschmaschine und auch ein Kühlschrank. Ein Fernseher zählt nicht dazu. Das Jobcenter kann aber auch auf ein Möbellager verweisen, wenn diese Geräte dort erhältlich sind.
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