Mehrbedarf und Schwangerschaftsbedarfe für Auszubildende

Auszubildende können gem. § 27 Abs. 2 SGB II den Mehrbedarfen und auch Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt erhalten. Schwangere Bürgergeld/ Empfängerinnen erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche Kosten für einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % der Regelleistung. Die Zahlung beginnt mit dem Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und endet mit dem Tag der Geburt. Mit der Gewährung des Mehrbedarfs werden erhöhte Aufwendungen abgegolten, die typischerweise mit der Schwangerschaft verbunden sind.

Dieser Mehrbedarf muss aber beantragt werden. Gegebenfalls wird die Vorlage des Mutterpasses verlangt.

Genauso kann Schwangerschaftsbekleidung beantragt werden. Üblicherweise wird gebraucht: 1 Mantel/Jacke 1 Umstandskleid 1 Freizeit-/Jogginganzug 2 Umstandshosen 2 Umstandsblusen 2 Pullover * 1 Paar Schuhe * 2 Unterhemden * 7 Schlüpfer * 1 Umstandsmieder * 2 Umstandsbüstenhalter * 2 Still-Büstenhalter * 2 Umstandsstrumpfhosen * 4 Nachthemden * 1 Bademantel/Morgenrock * 1 Umstandsbadeanzug Reinigungsbedarf Es wird aber u.U. auch geprüft, ob der Kindesvater zahlungsfähig ist. Denn dieser ist vorrangig verpflichtet für diese Hilfen aufzukommen. Schwangerschaftsbekleidung wird nicht rückwirkend bewilligt. Was auch nachvollziehbar ist.

Bürgergeld und Schwangerschaft

Schwangere Frauen erhalten Zuschüsse zum Bürgergeld. Wer schwanger ist, darf sich auch eine eigene Wohnung nehmen und kann vom Jobcenter nicht gezwungen werden, wieder bei den Eltern zu wohnen. Handelt es sich dabei um eine Wohnung mit einer angemessenen Miete, muss das Jobcenter auch die Kosten dafür übernehmen. Eine Schwangerschaft ist ein Grund für einen Umzug. Ob es der Auszug bei den Eltern ist oder der Einzug in eine größere Wohnung. Auch die Umzugskosten müssen dann vom Jobcenter übernommen werden, wenn diese vor dem Umzug beantragt werden. Wenn Eltern aber ein Haus haben und es darin eine abgeschlossene Wohneinheit gibt, welche die schwangere Tochter nutzen könnte, wird vom Jobcenter geprüft, ob eine Auszug trotzdem notwendig ist und somit bezahlt wird.

Allerdings wird nachgefragt, ob nicht noch Kleidung vorhanden ist, wenn es sich nicht um das erste Kind handelt.

12 - 8 Wochen vor dem Geburtstermin steht Schwangeren eine Erstausstattung für das Baby zu. Benötigt eine Hilfebedürftige Schwangerschaftsbekleidung in Größen, die nicht handelsüblich sind, besteht Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages als Darlehen. Das Jobcenter kann verlangen, dass die Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest oder eine Hebamme bestätigt wird. Übernimmt die Mutter nach der Geburt die Pflege und Erziehung alleine, hat sie zudem einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende.
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Bürgergeld und

Schwangerschaft

Schwangere Frauen erhalten Zuschüsse zum Bürgergeld. Wer schwanger ist, darf sich auch eine eigene Wohnung nehmen und kann vom Jobcenter nicht gezwungen werden, wieder bei den Eltern zu wohnen. Handelt es sich dabei um eine Wohnung mit einer angemessenen Miete, muss das Jobcenter auch die Kosten dafür übernehmen. Eine Schwangerschaft ist ein Grund für einen Umzug. Ob es der Auszug bei den Eltern ist oder der Einzug in eine größere Wohnung. Auch die Umzugskosten müssen dann vom Jobcenter übernommen werden, wenn diese vor dem Umzug beantragt werden. Wenn Eltern aber ein Haus haben und es darin eine abgeschlossene Wohneinheit gibt, welche die schwangere Tochter nutzen könnte, wird vom Jobcenter geprüft, ob eine Auszug trotzdem notwendig ist und somit bezahlt wird.

Mehrbedarf und

Schwangerschaftsbedarfe für

Auszubildende

Auszubildende können gem. § 27 Abs. 2 SGB II den Mehrbedarfen und auch Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt erhalten. Schwangere Bürgergeld/ Empfängerinnen erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche Kosten für einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % der Regelleistung. Die Zahlung beginnt mit dem Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und endet mit dem Tag der Geburt. Mit der Gewährung des Mehrbedarfs werden erhöhte Aufwendungen abgegolten, die typischerweise mit der Schwangerschaft verbunden sind.

Dieser Mehrbedarf muss aber beantragt

werden. Gegebenfalls wird die Vorlage

des Mutterpasses verlangt.

Genauso kann Schwangerschaftsbekleidung beantragt werden. Üblicherweise wird gebraucht: 1 Mantel/Jacke 1 Umstandskleid 1 Freizeit-/Jogginganzug 2 Umstandshosen 2 Umstandsblusen 2 Pullover * 1 Paar Schuhe * 2 Unterhemden * 7 Schlüpfer * 1 Umstandsmieder * 2 Umstandsbüstenhalter * 2 Still-Büstenhalter * 2 Umstandsstrumpfhosen * 4 Nachthemden * 1 Bademantel/Morgenrock * 1 Umstandsbadeanzug Reinigungsbedarf Es wird aber u.U. auch geprüft, ob der Kindesvater zahlungsfähig ist. Denn dieser ist vorrangig verpflichtet für diese Hilfen aufzukommen. Schwangerschaftsbekleidung wird nicht rückwirkend bewilligt. Was auch nachvollziehbar ist.
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Allerdings wird nachgefragt, ob nicht

noch Kleidung vorhanden ist, wenn es

sich nicht um das erste Kind handelt.

12 - 8 Wochen vor dem Geburtstermin steht Schwangeren eine Erstausstattung für das Baby zu. Benötigt eine Hilfebedürftige Schwangerschaftsbekleidung in Größen, die nicht handelsüblich sind, besteht Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages als Darlehen. Das Jobcenter kann verlangen, dass die Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest oder eine Hebamme bestätigt wird. Übernimmt die Mutter nach der Geburt die Pflege und Erziehung alleine, hat sie zudem einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende.
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