Urlaubsgeld wird üblicherweise im Urlaubsmonat für den Urlaub aufgebraucht. Der angemessene Zeitraum wäre dann ein Monat. Ist das Urlaubsgeld so hoch, dass der sozialrechtliche Bedarf überschritten wird, darf der Betrag nur in dem Monat angerechnet werden, in dem er ausgezahlt wurde. Das kann dazu führen, dass in diesem einem Monat, dann kein Bürgergeld ausgezahlt wird. Früher wurde das Urlaubsgeld auf mehrere Monate aufgeteilt. Weihnachtsgeld wird zum großen Teil im Dezember verbraucht bzw. in dem Monat, in dem man es erhält. Der "angemessene Zeitraum" ist ein Monat. Als Einkommen gelten grundsätzlich alle Geldeinnahmen des Antragstellers und aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowie alle Einnahmen, die als in Geld messbare Werte zählen, die während des Bewilligungszeitraumes erzielt werden. Dazu gehören: Einnahmen aus Arbeit, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Lohnnachzahlungen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltsleistungen, Steuererstattungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapital- und Zinserträge sowie Eigenheimzulage. Auch Lottogewinne fallen unter Einkommen.

Die Weihnachtsbeihilfe gibt es bundesweit nur für

Heimbewohner die unter das SGB XII fallen.

Wenn einzelne Kommunen Beihilfen gewähren sind das individuelle Entscheidungen der Gemeindeverwaltungen. Nur einige wenige Kommunen zahlen eine Weihnachtsbeihilfe (Weihnachtsgeld). Das sind die, denen es finanziell besser geht, als andere Gemeinden. Die wenigsten Städte und Gemeinden können sich ein Weihnachtsgeld erlauben. Sozialausgaben durch gestiegene Kosten für Unterkunft und Heizung der Langzeitarbeitslosen werden immer höher.

Bürgergeld und Anrechnung Urlaubsgeld

10 Euro Grenze

Einnahmen, die 10 Euro innerhalb eines Kalendermonats nicht übersteigen, sind nicht anzurechnen. Bisher wurden Beträge von 50 Euro pro Jahr nicht angerechnet. Somit wurde der Beitrag auf 120 Euro im Jahr erhöht.

Pflegekinder

Einnahmen für Pflegekinder sind bereits ab dem dritten Kind und nicht, wie bisher, ab dem vierten Kind, entsprechend anzurechnen, vgl. § 11a Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Einnahmen aus einer Tagespflege sind gem. § 11a Abs. 3 Nr. 2 SGB II komplett anzurechnen, bisher erfolgte keine Anrechnung.

Anrechnung Einkommen auf Bürgergeld (Urlaubsgeld)

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind anzurechnende Einkommen. Einmalige Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie anfallen.
Heute wird die Weihnachtsbeihilfe nur noch an die Personen gezahlt, welche Grundsicherung oder Sozialgeld beziehen. Alle Arbeitslosen mit der Beihilfe Bürgergeld oder nur Bürgergeld/ Empfänger erhalten keine Weihnachtsbeihilfe. Sozialgeldempfänger gelten nicht als arbeitslos, da sie nicht als vermittelbar gelten. Wie hoch die Weihnachtsbeihilfe ist hängt von einzelnen Gemeinden und Städten ab. Im Durchschnitt sind es aber nicht mehr als 40 Euro pro Haushaltsmitglied. Sozialhilfeempfänger und Personen mit Anspruch auf Grundsicherung sollten bei ihrem Amt nachfragen, ob Weihnachtshilfe gezahlt wird und ob es beantragt werden kann.
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Einnahmen, die 10 Euro innerhalb eines Kalendermonats nicht übersteigen, sind nicht anzurechnen. Bisher wurden Beträge von 50 Euro pro Jahr nicht angerechnet. Somit wurde der Beitrag auf 120 Euro im Jahr erhöht.

Pflegekinder

Einnahmen für Pflegekinder sind bereits ab dem dritten Kind und nicht, wie bisher, ab dem vierten Kind, entsprechend anzurechnen, vgl. § 11a Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Einnahmen aus einer Tagespflege sind gem. § 11a Abs. 3 Nr. 2 SGB II komplett anzurechnen, bisher erfolgte keine Anrechnung.

Anrechnung Einkommen auf Bürgergeld

(Urlaubsgeld)

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind anzurechnende Einkommen. Einmalige Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie anfallen.
Urlaubsgeld wird üblicherweise im Urlaubsmonat für den Urlaub aufgebraucht. Der angemessene Zeitraum wäre dann ein Monat. Ist das Urlaubsgeld so hoch, dass der sozialrechtliche Bedarf überschritten wird, darf der Betrag nur in dem Monat angerechnet werden, in dem er ausgezahlt wurde. Das kann dazu führen, dass in diesem einem Monat, dann kein Bürgergeld ausgezahlt wird. Früher wurde das Urlaubsgeld auf mehrere Monate aufgeteilt. Weihnachtsgeld wird zum großen Teil im Dezember verbraucht bzw. in dem Monat, in dem man es erhält. Der "angemessene Zeitraum" ist ein Monat. Als Einkommen gelten grundsätzlich alle Geldeinnahmen des Antragstellers und aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowie alle Einnahmen, die als in Geld messbare Werte zählen, die während des Bewilligungszeitraumes erzielt werden. Dazu gehören: Einnahmen aus Arbeit, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Lohnnachzahlungen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltsleistungen, Steuererstattungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapital- und Zinserträge sowie Eigenheimzulage. Auch Lottogewinne fallen unter Einkommen.

Die Weihnachtsbeihilfe gibt es bundesweit nur

für Heimbewohner die unter das SGB XII

fallen.

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