Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
Die Grundsicherung ist eine eigenständige
Sozialleistung. Diese gibt es seit dem 1.
Januar 2003.
Die Grundsicherung soll den grundlegenden
Bedarf für den Lebensunterhalt von
Menschen absichern, die wegen Alters oder
auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig
aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind
und deren Einkünfte für den notwendigen
Lebensunterhalt nicht ausreichen.
Auf die Grundsicherung haben also auch
Rentner Anspruch. Das kann der Fall sein,
wenn die Rente niedriger ist, als der
Bürgergeld- Satz. Rentner sollten sich
nicht schämen, wenn sie diese Leistung
beantragen.
Es ist keine Schande, wenn man nur wenig
Rente erhält. Die Grundsicherung ist so
hoch wie der Bürgergeld-Satz.
Auf das Einkommen der Kinder oder Eltern
wird nicht zurückgegriffen.
Der Antrag kann direkt beim
Grundsicherungsamt oder hilfsweise bei
den Auskunfts- und Beratungsstellen der
Deutschen Rentenversicherung gestellt
werden.
Diese leiten den Antrag an das zuständige
Grundsicherungsamt weiter.
Bezieher von Grundsicherung dürfen aber
etwas hinzuverdienen – bei einem 538-Euro-
Job dürfen sie 135 Euro von den Einkünften
behalten, der Rest wird verrechnet
Die Freibeträge fürs erlaubte Vermögen sind
niedriger als bei Bürgergeld. Ein
Alleinstehender darf bis 2.600 Euro besitzen,
für den Partner kommen 614 Euro.
Auch das Guthaben aus einer
Nebenkostenabrechnung ist in voller Höhe
auf die Grundsicherung anzurechnen. Es ist
für den Monat in voller Höhe anzurechnen, in
dem es ausgezahlt wurde. Dass also jeden
Monat nur 1/12 von der Grundsicherung
abgezogen wird.
Das wäre nur möglich, wenn das Guthaben
aus der Nebenkostenabrechnung so hoch
wäre, dass durch eine Verrechnung mit der
Grundsicherung für diesen einen Monat gar
keine Leistung gezahlt werden müsste.
Der Umfang der Leistungen
umfasst folgende Positionen:
den maßgebenden Regelbedarf die
angemessenen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung evtl. Mehrbedarfe, wie z.B.
einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im
Schwerbehindertenausweis) sowie die
Übernahme von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen,
Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.
Für Menschen, die stationär in Einrichtungen
leben, sichert die Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung den Bedarf, der
in einer häuslichen Umgebung entstehen
würde.
Bei einem individuell höheren Bedarf
innerhalb einer Einrichtung sind ein
Barbetrag zur persönlichen Verfügung aus
der Hilfe zum Lebensunterhalt, ergänzende
Leistungen der Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen oder der Hilfe zur
Pflege zu gewähren.
In der Grundsicherung wird auf
den Unterhaltsrückgriff bei
Eltern und Kindern verzichtet.
Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch
die Erben.
Nur wenn das Einkommen von Kindern oder
Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr
hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches
Gesamteinkommen), entfällt der
Grundsicherungsanspruch.
In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch
auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der
Möglichkeit des Rückgriffs bei den
unterhaltspflichtigen Verwandten ersten
Grades (Kinder und Eltern).
Zuständig für die Bewilligung der
Grundsicherung sind die
Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern
der Kreise und kreisfreien Städte.
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