Der Umfang der Leistungen umfasst folgende Positionen:

den maßgebenden Regelbedarf die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung evtl. Mehrbedarfe, wie z.B. einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehinderten­ausweis) sowie die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen. Für Menschen, die stationär in Einrichtungen leben, sichert die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Bedarf, der in einer häuslichen Umgebung entstehen würde. Bei einem individuell höheren Bedarf innerhalb einer Einrichtung sind ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung aus der Hilfe zum Lebensunterhalt, ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege zu gewähren.

In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern

und Kindern verzichtet.

Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben. Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch. In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern). Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung. Diese gibt es seit dem 1. Januar 2003. Die Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Auf die Grundsicherung haben also auch Rentner Anspruch. Das kann der Fall sein, wenn die Rente niedriger ist, als der Bürgergeld- Satz. Rentner sollten sich nicht schämen, wenn sie diese Leistung beantragen. Es ist keine Schande, wenn man nur wenig Rente erhält. Die Grundsicherung ist so hoch wie der Bürgergeld-Satz. Auf das Einkommen der Kinder oder Eltern wird nicht zurückgegriffen.

Der Antrag kann direkt beim Grundsicherungsamt oder

hilfsweise bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der

Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.

Diese leiten den Antrag an das zuständige Grundsicherungsamt weiter. Bezieher von Grundsicherung dürfen aber etwas hinzuverdienen – bei einem 538-Euro-Job dürfen sie 135 Euro von den Einkünften behalten, der Rest wird verrechnet. Die Freibeträge fürs erlaubte Vermögen sind niedriger als bei Bürgergeld. Ein Alleinstehender darf bis 2.600 Euro besitzen, für den Partner kommen 614 Euro. Auch das Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung ist in voller Höhe auf die Grundsicherung anzurechnen. Es ist für den Monat in voller Höhe anzurechnen, in dem es ausgezahlt wurde. Dass also jeden Monat nur 1/12 von der Grundsicherung abgezogen wird. Das wäre nur möglich, wenn das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung so hoch wäre, dass durch eine Verrechnung mit der Grundsicherung für diesen einen Monat gar keine Leistung gezahlt werden müsste.
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung. Diese gibt es seit dem 1. Januar 2003. Die Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Auf die Grundsicherung haben also auch Rentner Anspruch. Das kann der Fall sein, wenn die Rente niedriger ist, als der Bürgergeld- Satz. Rentner sollten sich nicht schämen, wenn sie diese Leistung beantragen. Es ist keine Schande, wenn man nur wenig Rente erhält. Die Grundsicherung ist so hoch wie der Bürgergeld-Satz. Auf das Einkommen der Kinder oder Eltern wird nicht zurückgegriffen.

Der Antrag kann direkt beim

Grundsicherungsamt oder hilfsweise bei den

Auskunfts- und Beratungsstellen der

Deutschen Rentenversicherung gestellt

werden.

Diese leiten den Antrag an das zuständige Grundsicherungsamt weiter. Bezieher von Grundsicherung dürfen aber etwas hinzuverdienen – bei einem 538-Euro-Job dürfen sie 135 Euro von den Einkünften behalten, der Rest wird verrechnet Die Freibeträge fürs erlaubte Vermögen sind niedriger als bei Bürgergeld. Ein Alleinstehender darf bis 2.600 Euro besitzen, für den Partner kommen 614 Euro. Auch das Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung ist in voller Höhe auf die Grundsicherung anzurechnen. Es ist für den Monat in voller Höhe anzurechnen, in dem es ausgezahlt wurde. Dass also jeden Monat nur 1/12 von der Grundsicherung abgezogen wird. Das wäre nur möglich, wenn das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung so hoch wäre, dass durch eine Verrechnung mit der Grundsicherung für diesen einen Monat gar keine Leistung gezahlt werden müsste.

Der Umfang der Leistungen umfasst folgende

Positionen:

den maßgebenden Regelbedarf die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung evtl. Mehrbedarfe, wie z.B. einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehinderten­ausweis) sowie die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen. Für Menschen, die stationär in Einrichtungen leben, sichert die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Bedarf, der in einer häuslichen Umgebung entstehen würde. Bei einem individuell höheren Bedarf innerhalb einer Einrichtung sind ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung aus der Hilfe zum Lebensunterhalt, ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege zu gewähren.

In der Grundsicherung wird auf den

Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern

verzichtet.

Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben. Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch. In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern). Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte.
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