Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Zu
unterscheiden ist dabei zwischen der
außerordentlichen Arbeitgeberkündigung nach
§§ 626, 627 BGB und der ordentlichen
Arbeitgeberkündigung gem. § 622 BGB.
Nicht jede Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist
wirksam. Ist dem Arbeitgeber die weitere
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unzumutbar, kann er den Arbeitvertrag durch
eine fristlose Kündigung - also außerordentlich
- beenden.
Es gibt verschiedene Gründe, die zur
Beendigung des Arbeitsvertrages führen
können. Es können betriebsbedingte Gründe
oder auch die wirtschaftliche Lage oder die
Schließung eines Standortes sein.
Es können aber auch Gründe sein, die auf der
Seite des Mitarbeiters liegen, wie z. B.
dauerhaft unzureichende Leistungen oder
Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
Arbeitgeberkündigung - Muster
(2 Seiten)
Zwei Muster, mit welchen der Arbeitgeber dem
AN den Arbeitsvertrag kündigen kann.
Eine fristlose und eine fristgerechte
Kündigung.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen
und bedarf keiner Zustimmung durch den
Arbeitnehmer.
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Die Kündigung unterliegt keiner
Formvorschrift. Ene Kündigung ist schriftlich,
mündlich, per E-Mail oder mittels anderer
Kommunikationskanäle zulässig. In einigen
Kollektivverträgen wird eine schriftliche
Kündigung per Einschreiben verlangt. Aus
Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche
Kündigung sinnvoll. Es muss erkennbar sein,
dass es sich dabei um eine Kündigung
handelt.
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