Hausbesuch bei Bürgergeld

Mitarbeiter vom Amt können zwar zum Hilfeempfänger nach Hause kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache und wenn es um Beantragung von Sachleistungen geht oder darum, dass man eine Lebensgemeinschaft vermutet. Sollten Mitarbeiter einfach so zum Hausbesuch vorbeikommen, kann man sofort ablehnen und um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden muss, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen. Stellt sich heraus - was meistens auch der Fall ist - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken wollte, ist das - Nötigung (§ 240 StGB) - falsche Verdächtigung (§ 164 StGB und sollten die Mitarbeiter vom Jobcenter dem Leistungsbezieher gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch - Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu

Hausbesuche auch bei Bürgergeld

Auch Empfänger von Bürgergeld müssen mit Hausbesuche vom Jobcenter rechnen, um zu klären, ob sich nicht angegebenes Vermögen im Haushalt befindet. Das findet in erster Linie nur bei Leuten statt, bei denen der Verdacht des Betruges gegeben ist aber es rechtlich erlaubt sein kann. Jobcenter dürfen Hausbesuche bei Hilfeempfängern oder Antragstellern nur in begründeten Einzelfällen durchführen. Eine Regelung, wonach bei Antragstellern grundsätzlich Hausbesuche vom Jobcenter„ zur Vorbeugung von Missbrauch" durchgeführt werden, ist nicht zulässig. Bezieher von Bürgergeld müssen Hausbesuche nur dann gestatten, wenn berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen bestehen und der Hausbesuch geeignet ist, diese Zweifel aufzuklären. Das gilt z.B. bei Verdacht, auf eine nicht angegebene Lebensgemeinschaft oder wenn eine Erstausstattung beantragt wird, ob wohl die Wohnung möbliert ist.

Urteile:

Landessozialgericht Halle - Der Besuch des Außendienstes kann kaum geeignet sein, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe.

Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung

gedeckt (Artikel 13 GG).

Trotzdem kann das Jobcenter die Leistungen einstellen, wenn ihrer Meinung nach, ein Hausbesuch unumgänglich ist, um festzustellen, ob Leistungen berechtigt sind. Diese Unumgänglichkeit muss das Jobcenter allerdings nachweisen können. (Es müsste bspw. konkret heißen: “Uns ist zu Ohren gekommen, dass Sie in einer Lebensgemeinschaft und nicht in einer Haushaltsgemeinschaft wohnen. Dazu liegen Zeugenaussagen vor. Wir müssen den Sachverhalt prüfen und das geht nur über einen Hausbesuch.) Bürgergeld-Empfänger können für die Erstausstattung ihrer Wohnung auch Leistungen zur Anschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes beanspruchen.
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Hausbesuche auch bei

Bürgergeld

Auch Empfänger von Bürgergeld müssen mit Hausbesuche vom Jobcenter rechnen, um zu klären, ob sich nicht angegebenes Vermögen im Haushalt befindet. Das findet in erster Linie nur bei Leuten statt, bei denen der Verdacht des Betruges gegeben ist aber es rechtlich erlaubt sein kann. Jobcenter dürfen Hausbesuche bei Hilfeempfängern oder Antragstellern nur in begründeten Einzelfällen durchführen. Eine Regelung, wonach bei Antragstellern grundsätzlich Hausbesuche vom Jobcenter„ zur Vorbeugung von Missbrauch" durchgeführt werden, ist nicht zulässig. Bezieher von Bürgergeld müssen Hausbesuche nur dann gestatten, wenn berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen bestehen und der Hausbesuch geeignet ist, diese Zweifel aufzuklären. Das gilt z.B. bei Verdacht, auf eine nicht angegebene Lebensgemeinschaft oder wenn eine Erstausstattung beantragt wird, ob wohl die Wohnung möbliert ist.

Hausbesuch bei Bürgergeld

Mitarbeiter vom Amt können zwar zum Hilfeempfänger nach Hause kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache und wenn es um Beantragung von Sachleistungen geht oder darum, dass man eine Lebensgemeinschaft vermutet. Sollten Mitarbeiter einfach so zum Hausbesuch vorbeikommen, kann man sofort ablehnen und um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden muss, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen. Stellt sich heraus - was meistens auch der Fall ist - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken wollte, ist das - Nötigung (§ 240 StGB) - falsche Verdächtigung (§ 164 StGB und sollten die Mitarbeiter vom Jobcenter dem Leistungsbezieher gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch - Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu

Urteile:

Landessozialgericht Halle - Der Besuch des Außendienstes kann kaum geeignet sein, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe.

Die Ablehnung des Hausbesuchs sei

durch die grundgesetzlich geschützte

Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt

(Artikel 13 GG).

Trotzdem kann das Jobcenter die Leistungen einstellen, wenn ihrer Meinung nach, ein Hausbesuch unumgänglich ist, um festzustellen, ob Leistungen berechtigt sind. Diese Unumgänglichkeit muss das Jobcenter allerdings nachweisen können. (Es müsste bspw. konkret heißen: “Uns ist zu Ohren gekommen, dass Sie in einer Lebensgemeinschaft und nicht in einer Haushaltsgemeinschaft wohnen. Dazu liegen Zeugenaussagen vor. Wir müssen den Sachverhalt prüfen und das geht nur über einen Hausbesuch.)
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