Hausbesuche auch bei
Bürgergeld
Auch Empfänger von Bürgergeld müssen mit
Hausbesuche vom Jobcenter rechnen, um zu
klären, ob sich nicht angegebenes Vermögen
im Haushalt befindet. Das findet in erster
Linie nur bei Leuten statt, bei denen der
Verdacht des Betruges gegeben ist aber es
rechtlich erlaubt sein kann.
Jobcenter dürfen Hausbesuche bei
Hilfeempfängern oder Antragstellern nur in
begründeten Einzelfällen durchführen. Eine
Regelung, wonach bei Antragstellern
grundsätzlich Hausbesuche vom Jobcenter„
zur Vorbeugung von Missbrauch"
durchgeführt werden, ist nicht zulässig.
Bezieher von Bürgergeld müssen
Hausbesuche nur dann gestatten, wenn
berechtigte Zweifel an den Angaben des
Betroffenen bestehen und der Hausbesuch
geeignet ist, diese Zweifel aufzuklären. Das
gilt z.B. bei Verdacht, auf eine nicht
angegebene Lebensgemeinschaft oder wenn
eine Erstausstattung beantragt wird, ob wohl
die Wohnung möbliert ist.
Hausbesuch bei Bürgergeld
Mitarbeiter vom Amt können zwar zum
Hilfeempfänger nach Hause kommen,
jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache
und wenn es um Beantragung von
Sachleistungen geht oder darum, dass man
eine Lebensgemeinschaft vermutet.
Sollten Mitarbeiter einfach so zum
Hausbesuch vorbeikommen, kann man
sofort ablehnen und um erneuten Termin
bitten, mit dem Hinweis, dass man
Beistände hinzuziehen will, was nach § 13
SGB X erlaubt ist und von den Ämtern
geduldet werden muss, oder den Einlass
bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen.
Stellt sich heraus - was meistens auch
der Fall ist - dass gar kein Verdacht
vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da
sind und man also einfach mal so gucken
wollte, ist das
- Nötigung (§ 240 StGB)
- falsche Verdächtigung (§ 164 StGB
und sollten die Mitarbeiter vom Jobcenter
dem Leistungsbezieher gegenüber sogar
damit gedroht haben, Leistungen
einzustellen, wenn man sie nicht in die
Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt
noch
- Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu
Urteile:
Landessozialgericht Halle - Der Besuch des
Außendienstes kann kaum geeignet sein,
entscheidungserhebliche Tatsachen für das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung
dieser Frage nicht ausgeforscht werden
dürfe.
Die Ablehnung des Hausbesuchs sei
durch die grundgesetzlich geschützte
Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt
(Artikel 13 GG).
Trotzdem kann das Jobcenter die Leistungen
einstellen, wenn ihrer Meinung nach, ein
Hausbesuch unumgänglich ist, um
festzustellen, ob Leistungen berechtigt sind.
Diese Unumgänglichkeit muss das Jobcenter
allerdings nachweisen können.
(Es müsste bspw. konkret heißen: “Uns ist zu
Ohren gekommen, dass Sie in einer
Lebensgemeinschaft und nicht in einer
Haushaltsgemeinschaft wohnen. Dazu liegen
Zeugenaussagen vor. Wir müssen den
Sachverhalt prüfen und das geht nur über
einen Hausbesuch.)
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