Untätigkeitsklage an das
Jobcenter
Wer wegen langer Bearbeitungszeiten beim
Jobcenter nicht auf einen Bescheid warten
kann, da z.B. kein Geld mehr für die
laufenden Kosten vorhanden ist, kann beim
Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz stellen. Wer also einen
Ablehnungsbescheid erhalten hat, kann
diesen Antrag auf Rechtsschutz stellen.
Gleichzeitung muss er aber seinen
Widerspruch dem Jobcenter übermittelt
haben. Hat das Jobcenter bspw. die
Leistungen gekürzt und deswegen wurde
Widerspruch erhoben, muss mit der Klage
auf Rechtsschutz bis zur Bearbeitung des
Widerspruchs, die Leistung wie bisher
gezahlt werden.
Die Klage auf einstweiligen Rechtsschutz
kann also meistens dann eingereicht werden,
wenn Leistungen zu unrecht gekürzt oder
gestrichen wurden und weil auf die
Bearbeitung des Widerspruchs nicht
gewartet werden kann, weil durch die
Leistungskürzung oder Streichung des
Lebensunterhalt gefährdet ist.
Wird dieser Antrag vom Gericht
genehmigt, erhält der
Betroffene bis zur endgültigen
Klärung Geldleistungen als
Abschlag.
So können anstehende Zahlungen wie Miete
termingerecht geleistet werden. Eine
Untätigkeitsklage kann erhoben werden,
wenn das Jobcenter nicht tätig wird oder nur
sehr langsam auf Anträge und die
Bearbeitung von anderen Leistungen
reagiert.
Der Leistungsträger ist dann verpflichtet,
Anträge schriftlich innerhalb einer
angemessenen Frist zu bearbeiten.
Da ein Sozialgerichtsverfahren aber bis zu
zwei Jahren dauern kann, besteht auch die
Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung
gem. § 86 b SGG zu beantragen. Wenn ein
Widerspruch nicht inner halb von 3 Monaten
bearbeitet wurde, ist eine Untätigkeitsklage
vor dem Sozialgericht zulässig.
Die Klage ist auch möglich, wenn ein Antrag
auf Leistungen nicht innerhalb von 6
Monaten bearbeitet ist.
Vor dieser Klage ist aber eine Mahnung mit
Fristsetzung (1-2 Wochen) angebracht, da
ansonsten die Klage wahrscheinlich
abgewiesen wird.
In aller Regel wird der Bescheid nach
Einreichung der Untätigkeitsklage
schnell erlassen.
Auch hat das JobCenter regelmäßig die
Kosten der Klage inklusive der Beauftragung
eines Anwalts zu tragen, da es den Bescheid
zu spät erlassen hat.
Es empfiehlt sich, das JobCenter schriftlich
darauf hinzuweisen, dass ein Anwalt mit der
Untätigkeitsklage beauftragt wird, wenn der
Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen
Frist erlassen wird.
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