eheähnliche Gemeinschaft und
Bürgergeld
Wohnt ein Hilfebedürftiger mit einem Partner
zusammen, kann das Jobcenter darin eine
"eheähnliche Gemeinschaft" sehen und das
wie eine Familiengemeinschaft behandeln,
also den gemeinsamen Bedarf feststellen
und darauf gemeinsames Einkommen
anrechnen.
Voraussetzung für eine eheähnliche
Gemeinschaft ist, dass eine Frau und ein
Mann eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft bilden, also wie ein
Ehepaar wirtschaften.
Das kann in Ausnahmefällen sogar der Fall
sein, wenn man in getrennten Wohnungen
lebt. Es muss sich um eine "Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft" handeln.
Sobald das Jobcenter eine "Eheähnliche
Gemeinschaft" festgestellt hat, kann es sein,
dass ein Bedürftiger nicht mehr den
Regelsatz als Haushaltsvorstand, sondern
nur noch als Haushaltsangehöriger
bekommt.
Einkommen und Vermögen des Partners
angerechnet werden, wenn das Paar
mindestens ein Jahr lang zusammenlebt.
Dabei handelt es sich nicht um eine starre
Zeitgrenze. Keinesfalls darf aber von einer
funktionierenden nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ausgegangen werden,
wenn das Paar erst eine gemeinsame
Wohnung "auf Probe" hat.
Dann kann noch nicht von einer
"Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft" geredet werden.
(Landessozialgericht Hamburg)
Eine Liebesbeziehung zu einem Partner mit
ausreichendem Einkommen reicht für die
Kürzung von Bürgergeld nicht aus.
Gesetzliche Voraussetzung für die
Verweigerung sei eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft. Eine kurzfristige
Liebesbeziehung sei damit nicht vergleichbar
und es besteht in der Regel auch nicht die
Absicht den anderen finanziell zu
unterstützen.
Haushaltsvorstand ist, wer die Hauptkosten
trägt. Also die Kosten für Strom, Telefon und
sonstige Kosten, die jeden Monat entstehen.
Eheähnliche
Lebensgemeinschaften
Eine eheähnliche oder
lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird
dann vermutet, wenn die Partner seit
mindestens einem Jahr zusammenleben,
über Einkommen und Vermögen des anderen
Partners verfügen können, gemeinsame
Kinder haben oder gemeinsam Kinder
versorgen.
Die Betroffenen können diese Vermutung
widerlegen. Es reicht aber nicht die Aussage
allein aus, dass es eben nicht so ist. Hier
muss notfalls ein Mitarbeiter vom Jobcenter
in die Wohnung gelassen werden oder es
müssen auch Kontoauszüge oder ähnliches
als Beweis vorgelegt werden.
Nach drei Jahren gilt eine
Lebensgemeinschaft als eheähnlich. Ein
erwerbsfähiger Bürgergeld-Empfänger hat
keinen Anspruch auf die Leistungen des
Jobcenters, wenn ein Lebenspartner
leistungsfähig ist.
Wer mit einem Bedürftigen in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft
lebt, muss jedoch nicht sofort für ihn
aufkommen.
Das Gericht geht erst nach einem
Zusammenleben von mindestens drei Jahren
von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
aus. Eheähnliche Gemeinschaft erst bei
mindestens einjähriger Partnerschaft
Urteile:
Erst wenn eine eheähnliche Gemeinschaft
mindestens ein Jahr besteht, handelt es sich
um eine Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft im Sinne der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung –
abgesehen von besonderen Umständen wie
etwa der Sorge um gemeinsame Kinder.
Wenn eine eheähnliche Gemeinschaft
vorliegt, können nach § 9 Abs. 2 Satz 1 (SGB
II) im Sinne der Bedarfsgemeinschaft bei der
Ermittlung der Sozialleistungen das
Einkommen und Vermögen des Partners
geltend gemacht werden.
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