Bürgergeld für Ausländer

Keinen Anspruch auf Bürgergeld haben Ausländer, wenn sie nur nach Deutschland kommen, um eine Arbeit zu suchen. Also, nach Deutschland kommen, Bürgergeld erhalten und dann erst eine Arbeitsstelle suchen, das geht nicht. Wenn ein EU-Bürger nach Deutschland einreist, bekommt er in den ersten drei Monaten grundsätzlich kein Bürgergeld. Anschließend prüfen die Jobcenter, ob der Bürger zum Zwecke der Arbeitssuche ins Land gekommen ist. Wenn aber ein EU Bürger eine Arbeitsstelle in Deutschland annimmt, deswegen hierher zieht und seinen Job jedoch wieder verliert, hat er Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen. Hat ein EU-Bürger mehr als ein Jahr in Deutschland gearbeitet und damit auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, hat auch er so wie ein deutscher Arbeitsnehmer einen Anspruch auf ALG I. EU-Bürger, die weniger als ein Jahr beschäftigt waren und arbeitslos werden, können Bürgergeld beantragen. Es wird aber von den Jobcentern geprüft, ob der Arbeitnehmer vielleicht selbst seinen Job aufgegeben hat oder ob er gekündigt wurde und auch keine Schuld am Verlust des Arbeitsplatzes trägt. Bürgergeld wird sechs Monate gezahlt. Solange behält ein arbeitsloser EU-Bürger seinen Erwerbstätigen-Status. Sobald er wieder als Arbeitssuchender eingestuft wird, erlischt auch der Anspruch auf Bürgergeld. Wer als selbstständiger EU-Bürger nachweisen kann, dass er ernsthaft ein Gewerbe betreibt, hat auch einen Erwerbstätigen- Status. Geht ein EU-Bürger mit seinem Unternehmen pleite, kann er Bürgergeld beantragen. Reichen seine Einnahmen zum Leben nicht aus, kann er beim Jobcenter eine Aufstockung beantragen. Auch dann werden die Anträge auf Bürgergeld aber genau geprüft. Steueranmeldung, Kundenstamm und Umsätze müssen vorgelegt werden. Also einfach ein Gewerbe anmelden und wenn es nicht funktioniert, Bürgergeld beantragen, so einfach ist es auch nicht. Es muss ein Konzept mit Erfolgsaussichten für ein Gewerbe vorhanden sein. Das Problem ist, dass das Gewerbeamt bei einer Gewerbeanmeldung nicht prüft, ob ein Geschäft Aussicht auf Erfolg haben könnte. Jeder kann ein Gewerbe anmelden. Das Jobcenter kann aber verlangen, dass ein Gewerbe aufgegeben wird und stattdessen ein Vollzeitjob angenommen werden muss.
Ausländer benötigen eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung. Ansonsten erhalten sie Leistungen nur dann, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung durch die BA erlaubt werden könnte. Keine Leistungen erhalten Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge sowie geduldete Ausländer, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, selbst dann nicht, wenn sie zuvor gearbeitet haben. Ausländer können also entweder Bürgergeld oder Asylgeld erhalten. In Deutschland erhält ein anerkannter Flüchtling 391 Euro. Und sie bekommen neben diesem Sockelbetrag noch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Ein Flüchtling erhält in Deutschland in einer Erstaufnahmeeinrichtung: Unterkunft Strom und Heizung Ausstattung (Möbel etc) Kleidung Essen Getränke Hygienebedarf Spielzeug Medikamente Sowie Bargeld / Taschengeld in Höhe von 143 € für einen Erwachsenen und 85 - 92 € je Kind....
Bürger der neuen EU-Staaten haben nur ein stark eingeschränktes Aufenthalts- und Arbeitsrecht. (Tschechische Republik, Republik Estland, Republik Zypern, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Ungarn, Republik Malta, Republik Polen). Schon nach einer kurzfristigen Beschäftigung in Deutschland haben Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten Anspruch auf Sozialleistungen. Auch ein Migrant, der nie in Deutschland gearbeitet hat, kann unbefristet Bürgergeld erhalten. Das gilt allerdings nur für Zuwanderer aus 17 europäischen Ländern. Ausländische Langzeitarbeitslose haben den gleichen unbefristeten Anspruch auf Bürgergeld wie Deutsche - wenn sie aus bestimmten europäischen Staaten kommen. Seit 2012 gibt es aber keine Bürgergeld-Leistungen mehr für Zuwanderer, die aus einem der 17 Staaten des Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) von 1953 kommen. Dazu gehören Spanien, Portugal und Griechenland. Arbeitssuchende Europäer haben in Deutschland zwar keinen Anspruch auf Bürgergeld, sie können aber Sozialhilfe beantragen.
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Bürgergeld für Ausländer

Ausländer benötigen eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung. Ansonsten erhalten sie Leistungen nur dann, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung durch die BA erlaubt werden könnte. Keine Leistungen erhalten Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge sowie geduldete Ausländer, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, selbst dann nicht, wenn sie zuvor gearbeitet haben. Ausländer können also entweder Bürgergeld oder Asylgeld erhalten. In Deutschland erhält ein anerkannter Flüchtling 391 Euro. Und sie bekommen neben diesem Sockelbetrag noch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Ein Flüchtling erhält in Deutschland in einer Erstaufnahmeeinrichtung: Unterkunft Strom und Heizung Ausstattung (Möbel etc) Kleidung Essen Getränke Hygienebedarf Spielzeug Medikamente Sowie Bargeld / Taschengeld in Höhe von 143 € für einen Erwachsenen und 85 - 92 € je Kind....
Bürger der neuen EU-Staaten haben nur ein stark eingeschränktes Aufenthalts- und Arbeitsrecht. (Tschechische Republik, Republik Estland, Republik Zypern, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Ungarn, Republik Malta, Republik Polen). Schon nach einer kurzfristigen Beschäftigung in Deutschland haben Arbeitnehmer aus anderen EU- Staaten Anspruch auf Sozialleistungen. Auch ein Migrant, der nie in Deutschland gearbeitet hat, kann unbefristet Bürgergeld erhalten. Das gilt allerdings nur für Zuwanderer aus 17 europäischen Ländern. Ausländische Langzeitarbeitslose haben den gleichen unbefristeten Anspruch auf Hartz IV wie Deutsche - wenn sie aus bestimmten europäischen Staaten kommen. Seit 2012 gibt es aber keine Hartz-IV-Leistungen mehr für Zuwanderer, die aus einem der 17 Staaten des Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) von 1953 kommen. Dazu gehören Spanien, Portugal und Griechenland. Arbeitssuchende Europäer haben in Deutschland zwar keinen Anspruch auf Bürgergeld, sie können aber Sozialhilfe beantragen.
Keinen Anspruch auf Bürgergeld haben Ausländer, wenn sie nur nach Deutschland kommen, um eine Arbeit zu suchen. Also, nach Deutschland kommen, Bürgergeld erhalten und dann erst eine Arbeitsstelle suchen, das geht nicht. Wenn ein EU-Bürger nach Deutschland einreist, bekommt er in den ersten drei Monaten grundsätzlich kein Bürgergeld. Anschließend prüfen die Jobcenter, ob der Bürger zum Zwecke der Arbeitssuche ins Land gekommen ist. Wenn aber ein EU Bürger eine Arbeitsstelle in Deutschland annimmt, deswegen hierher zieht und seinen Job jedoch wieder verliert, hat er Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen. Hat ein EU-Bürger mehr als ein Jahr in Deutschland gearbeitet und damit auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, hat auch er so wie ein deutscher Arbeitsnehmer einen Anspruch auf ALG I. EU-Bürger, die weniger als ein Jahr beschäftigt waren und arbeitslos werden, können Bürgergeld beantragen. Es wird aber von den Jobcentern geprüft, ob der Arbeitnehmer vielleicht selbst seinen Job aufgegeben hat oder ob er gekündigt wurde und auch keine Schuld am Verlust des Arbeitsplatzes trägt. Bürgergeld wird sechs Monate gezahlt. Solange behält ein arbeitsloser EU-Bürger seinen Erwerbstätigen-Status. Sobald er wieder als Arbeitssuchender eingestuft wird, erlischt auch der Anspruch auf Bürgergeld. Wer als selbstständiger EU-Bürger nachweisen kann, dass er ernsthaft ein Gewerbe betreibt, hat auch einen Erwerbstätigen-Status. Geht ein EU- Bürger mit seinem Unternehmen pleite, kann er Bürgergeld beantragen. Reichen seine Einnahmen zum Leben nicht aus, kann er beim Jobcenter eine Aufstockung beantragen. Auch dann werden die Anträge auf Bürgergeld aber genau geprüft. Steueranmeldung, Kundenstamm und Umsätze müssen vorgelegt werden. Also einfach ein Gewerbe anmelden und wenn es nicht funktioniert, Bürgergeld beantragen, so einfach ist es auch nicht. Es muss ein Konzept mit Erfolgsaussichten für ein Gewerbe vorhanden sein. Das Problem ist, dass das Gewerbeamt bei einer Gewerbeanmeldung nicht prüft, ob ein Geschäft Aussicht auf Erfolg haben könnte. Jeder kann ein Gewerbe anmelden. Das Jobcenter kann aber verlangen, dass ein Gewerbe aufgegeben wird und stattdessen ein Vollzeitjob angenommen werden muss.
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