Gerichtsvollzieher-
Zwangsvollstreckung
Eine weitere Voraussetzung für die
Zwangsvollstreckung ist eine
Vollstreckungsklausel. Sie wird vom Gericht auf
dem Titel vermerkt und lautet: "Vorstehende
Ausfertigung wird zum Zwecke der (vorläufigen)
Zwangsvollstreckung erteilt".
Die nächste Voraussetzung ist die Zustellung
des Vollstreckungstitels an den Schuldner.
Beim Vollstreckungsbescheid ist die
Vollstreckungsklausel nicht erforderlich, denn
der braucht nur zugestellt zu sein.
Die Zustellung kann auch mit einem Antrag auf
Zwangsvollstreckung verbunden werden.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der
Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag beim
zuständigen Amtsgericht erteilen und den
Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung
beauftragen. Da der Gläubiger in der Regel keine
Informationen über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Schuldners hat, erteilt
er dem Gerichtsvollzieher zunächst einen
allgemeinen Vollstreckungsauftrag die Forderung
einzuziehen.
Dieser Auftrag umfasst das Mobiliar und ist meist
mit dem weiteren Inhalt der Taschenpfändung
verbunden.
Darüber hinaus kann der Gläubiger eine Befragung
des Schuldners nach Einkommen, Vermögen usw.
beantragen. Auf diese Fragen muss der Schuldner
zu diesem Zeitpunkt nicht antworten. Mit einer
Beantwortung vermeidet er jedoch u. U. einen
Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung.
Hat der Gerichtsvollzieher nicht vollstrecken
können, bescheinigt er dem Gläubiger die
Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung und
der Gläubiger hat nun die Möglichkeit, die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu
beantragen. Danach hat der Gläubiger
Kenntnis über die Einkommens- und
Vermögenssituation.
Er kann sich jetzt aussuchen, wie er weiter
vorgehen wird, sei es mit einer Sachpfändung,
Lohnpfändung, Kontopfändung, Pfändung von
sonstigen Forderungen oder der
Zwangsversteigerung. (Pfändung Kindergeld) Er
kann sich die Maßnahme aussuchen, von der er
sich den größten Erfolg verspricht und einen
entsprechenden Zwangsvollstreckungsauftrag
erteilen.
Aus einem rechtskräftigen Titel kann der Gläubiger
mindestens 30 Jahre gegen den Schuldner
vorgehen!
Zwangsvollstreckung, Titelzustellung,
GbR
Zustellung eines Titels an GbR bei
Zwangsvollstreckung
Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die
Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der
Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid,
gerichtlicher Vergleich etc.) dem Schuldner bereits
zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Der Titel, aufgrund dessen die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll,
muss deren Geschäftsführer oder, wenn ein
solcher nicht bestellt ist, einem der Gesellschafter
zugestellt werden. Beschluss des BGH
Der Gläubiger kann mit Hilfe des Gerichts die
Forderung beim Schuldner eintreiben, wenn der
aufgrund von Rechnungen und Mahnungen nicht
bezahlt.
Die Vollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher vor.
Für den Auftrag zur Vollstreckung, benötigt der
Gläubiger einen Titel.
Ein Titel kann sein:
ein gerichtliches Urteil,
ein gerichtlicher Vergleich,
ein Vollstreckungsbescheid,
ein notarielles Schuldanerkenntnis oder
eine öffentliche Urkunde mit einer
"Unterwerfungsklausel"
Zur Titulierung von Geldforderungen hat der
Gläubiger die Möglichkeit einen gerichtlichen
Mahnbescheid und auch einen
Vollstreckungsbescheid zu erwirken.
Um eine Forderung gerichtlich durchzusetzen, ist
also ein Titel notwendig.
Dieser wird vom Gericht ausgestellt.
Zwangsvollstreckung,
Einwohnermeldeamtsanfrage,
Rechtsanwaltsgebühr
Zwangsvollstreckung: keine gesonderte Gebühr
für Einwohnermeldeamtsanfrage
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein
Rechtsanwalt in einer
Zwangsvollstreckungsangelegenheit vom
Schuldner (und auch von seinem Auftraggeber)
keine gesonderte Gebühr für die Nachfrage beim
Einwohnermeldeamt über die Anschrift des
Schuldners erheben darf. Der Schuldner ist jedoch
verpflichtet, die von der Behörde erhobenen
Kosten (in der Regel 5 Euro) zu tragen hat.
Der Gerichtsvollzieher ist zuständig für die
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
der Schulden, insbesondere für die Vollstreckung
in körperliche Sachen (§§ 808-827 ZPO). Eine
Vollstreckung in Immobilien wird vom
Gerichtsvollzieher nicht vorgenommen.
Für den Antrag auf Erlass einer richterlichen
Durchsuchungsanordnung wurde durch die
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom
23.12.2012 ein Vordruck eingeführt, welcher
zwingend zu verwenden ist:
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)