Eine weitere Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist eine Vollstreckungsklausel. Sie wird vom Gericht auf dem Titel vermerkt und lautet: "Vorstehende Ausfertigung wird zum Zwecke der (vorläufigen) Zwangsvollstreckung erteilt". Die nächste Voraussetzung ist die Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner. Beim Vollstreckungsbescheid ist die Vollstreckungsklausel nicht erforderlich, denn der braucht nur zugestellt zu sein. Die Zustellung kann auch mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung verbunden werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag beim zuständigen Amtsgericht erteilen und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Da der Gläubiger in der Regel keine Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners hat, erteilt er dem Gerichtsvollzieher zunächst einen allgemeinen Vollstreckungsauftrag die Forderung einzuziehen. Dieser Auftrag umfasst das Mobiliar und ist meist mit dem weiteren Inhalt der Taschenpfändung verbunden. Darüber hinaus kann der Gläubiger eine Befragung des Schuldners nach Einkommen, Vermögen usw. beantragen. Auf diese Fragen muss der Schuldner zu diesem Zeitpunkt nicht antworten. Mit einer Beantwortung vermeidet er jedoch u. U. einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Hat der Gerichtsvollzieher nicht vollstrecken können, bescheinigt er dem Gläubiger die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung und der Gläubiger hat nun die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu beantragen. Danach hat der Gläubiger Kenntnis über die Einkommens- und Vermögenssituation. Er kann sich jetzt aussuchen, wie er weiter vorgehen wird, sei es mit einer Sachpfändung, Lohnpfändung, Kontopfändung, Pfändung von sonstigen Forderungen oder der Zwangsversteigerung. (Pfändung Kindergeld) Er kann sich die Maßnahme aussuchen, von der er sich den größten Erfolg verspricht und einen entsprechenden Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen. Aus einem rechtskräftigen Titel kann der Gläubiger mindestens 30 Jahre gegen den Schuldner vorgehen!

Zwangsvollstreckung, Titelzustellung, GbR

Zustellung eines Titels an GbR bei Zwangsvollstreckung Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich etc.) dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Der Titel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, muss deren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, einem der Gesellschafter zugestellt werden. Beschluss des BGH
Der Gläubiger kann mit Hilfe des Gerichts die Forderung beim Schuldner eintreiben, wenn der aufgrund von Rechnungen und Mahnungen nicht bezahlt. Die Vollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher vor. Für den Auftrag zur Vollstreckung, benötigt der Gläubiger einen Titel. Ein Titel kann sein: ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich, ein Vollstreckungsbescheid, ein notarielles Schuldanerkenntnis oder eine öffentliche Urkunde mit einer "Unterwerfungsklausel" Zur Titulierung von Geldforderungen hat der Gläubiger die Möglichkeit einen gerichtlichen Mahnbescheid und auch einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Um eine Forderung gerichtlich durchzusetzen, ist also ein Titel notwendig. Dieser wird vom Gericht ausgestellt.

Zwangsvollstreckung,

Einwohnermeldeamtsanfrage, Rechtsanwaltsgebühr

Zwangsvollstreckung: keine gesonderte Gebühr für Einwohnermeldeamtsanfrage Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit vom Schuldner (und auch von seinem Auftraggeber) keine gesonderte Gebühr für die Nachfrage beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners erheben darf. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, die von der Behörde erhobenen Kosten (in der Regel 5 Euro) zu tragen hat. Der Gerichtsvollzieher ist zuständig für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schulden, insbesondere für die Vollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808-827 ZPO). Eine Vollstreckung in Immobilien wird vom Gerichtsvollzieher nicht vorgenommen. Für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung wurde durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.12.2012 ein Vordruck eingeführt, welcher zwingend zu verwenden ist:

Gerichtsvollzieher- Zwangsvollstreckung

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Zwangsvollstreckung

Eine weitere Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist eine Vollstreckungsklausel. Sie wird vom Gericht auf dem Titel vermerkt und lautet: "Vorstehende Ausfertigung wird zum Zwecke der (vorläufigen) Zwangsvollstreckung erteilt". Die nächste Voraussetzung ist die Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner. Beim Vollstreckungsbescheid ist die Vollstreckungsklausel nicht erforderlich, denn der braucht nur zugestellt zu sein. Die Zustellung kann auch mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung verbunden werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag beim zuständigen Amtsgericht erteilen und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Da der Gläubiger in der Regel keine Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners hat, erteilt er dem Gerichtsvollzieher zunächst einen allgemeinen Vollstreckungsauftrag die Forderung einzuziehen. Dieser Auftrag umfasst das Mobiliar und ist meist mit dem weiteren Inhalt der Taschenpfändung verbunden. Darüber hinaus kann der Gläubiger eine Befragung des Schuldners nach Einkommen, Vermögen usw. beantragen. Auf diese Fragen muss der Schuldner zu diesem Zeitpunkt nicht antworten. Mit einer Beantwortung vermeidet er jedoch u. U. einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Hat der Gerichtsvollzieher nicht vollstrecken können, bescheinigt er dem Gläubiger die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung und der Gläubiger hat nun die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu beantragen. Danach hat der Gläubiger Kenntnis über die Einkommens- und Vermögenssituation. Er kann sich jetzt aussuchen, wie er weiter vorgehen wird, sei es mit einer Sachpfändung, Lohnpfändung, Kontopfändung, Pfändung von sonstigen Forderungen oder der Zwangsversteigerung. (Pfändung Kindergeld) Er kann sich die Maßnahme aussuchen, von der er sich den größten Erfolg verspricht und einen entsprechenden Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen. Aus einem rechtskräftigen Titel kann der Gläubiger mindestens 30 Jahre gegen den Schuldner vorgehen!

Zwangsvollstreckung, Titelzustellung,

GbR

Zustellung eines Titels an GbR bei Zwangsvollstreckung Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich etc.) dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Der Titel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, muss deren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, einem der Gesellschafter zugestellt werden. Beschluss des BGH
Der Gläubiger kann mit Hilfe des Gerichts die Forderung beim Schuldner eintreiben, wenn der aufgrund von Rechnungen und Mahnungen nicht bezahlt. Die Vollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher vor. Für den Auftrag zur Vollstreckung, benötigt der Gläubiger einen Titel. Ein Titel kann sein: ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich, ein Vollstreckungsbescheid, ein notarielles Schuldanerkenntnis oder eine öffentliche Urkunde mit einer "Unterwerfungsklausel" Zur Titulierung von Geldforderungen hat der Gläubiger die Möglichkeit einen gerichtlichen Mahnbescheid und auch einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Um eine Forderung gerichtlich durchzusetzen, ist also ein Titel notwendig. Dieser wird vom Gericht ausgestellt.

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Zwangsvollstreckung: keine gesonderte Gebühr für Einwohnermeldeamtsanfrage Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit vom Schuldner (und auch von seinem Auftraggeber) keine gesonderte Gebühr für die Nachfrage beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners erheben darf. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, die von der Behörde erhobenen Kosten (in der Regel 5 Euro) zu tragen hat. Der Gerichtsvollzieher ist zuständig für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schulden, insbesondere für die Vollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808-827 ZPO). Eine Vollstreckung in Immobilien wird vom Gerichtsvollzieher nicht vorgenommen. Für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung wurde durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.12.2012 ein Vordruck eingeführt, welcher zwingend zu verwenden ist:
statt: 14,80 € nur 8.30 €
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