Mit diesem Antrag kann man erreichen, dass das
Gericht die Pfändung aufhebt, soweit es den
unpfändbaren Anteil des Lohnes betrifft.
Der unpfändbare Lohnanteil richtet sich nach
der Pfändungstabelle, § 850 c ZPO. Bei der
Aufhebung der Pfändung des unpfändbaren
Lohnanteils berücksichtigt das Gericht auch,
wie viele Tage noch zwischen Pfändung und
nächster Lohnzahlung zu überbrücken sind.
Der vom Gericht von der Pfändung freigestellte
Betrag muss von der Bank ausgezahlt werden.
Wenn dieser Betrag nicht in voller Höhe
ausgezahlt wird, kann es unter Umständen daran
liegen, dass das Kreditinstitut von diesem Betrag
bereits laufende Zahlungsverpflichtungen wie
Miete, Strom usw. beglichen hat.
Nach der Umsetzung des "Gesetzes zur Reform
des Kontopfändungsschutzes" ist es Verbrauchern
seit dem 1 Juli 2010 möglich ein
Pfändungssicheres Konto (P-Konto) mit der Bank
vereinbaren. § 850k (ZPO) Bislang war es so,
dass ein Gläubiger immer die grundsätzliche Wahl
hat, was gepfändet werden soll.
So kam neben der Pfändung von
Gegenständen auch die Pfändung von
Einkommen, Sozialleistungen und Guthaben
auf dem Konto in Betracht.
Ein P-Konto können alle beantragen, unabhängig
ob sie Schuldner sind oder nicht. Ein
Pfändungssicheres Konto ist kein neues
Girokonto sondern eine Umwandlung des schon
bestehenden. Bankkunden können seit dem
ersten Juli 2010 mit ihrer Bank oder Sparkasse ein
P-Konto vereinbaren.
Es ändert sich dadurch nicht die bestehende
Bankverbindung. Das Girokonto wird dann
allenfalls als Pfändungsschutzkonto geführt. Die
Banken müssen seit dem 1.7.2010 auf Wunsch
das Konto umwandeln, da Bankkunden darauf
einen Rechtsanspruch haben (§ 850k VII ZPO).
Alternativ kann man auch einen Brief an die
Bank aufsetzen und eine Umwandlung in ein
Pfändungssicheres Konto verlangen. Die
Umstellung des Kontos sollte nicht länger als
vier Arbeitstage dauern und kann rückwirkend
auf den laufenden Kalendermonat beantragt
werden.
Hat man ein P-Konto mit der Bank vereinbart, so
besteht automatisch ein Pfändungsfreibetrag nach
§ 850c Zivilprozessordnung (ZPO) von derzeit
1.028,87 Euro im Monat. Gesetzlich verankert ist,
dass der Pfändungsschutz automatisch besteht
und nicht erst vor Gericht erkämpft werden muss.
Zudem muss die Bank unabhängig vom Zeitpunkt
der Pfändung einen Freibetrag von 1.073,88 Euro
berücksichtigen.
Wenn der Schuldner Unterhaltspflichtig ist und
nachweisen kann, dass er eine Unterhaltspflicht
nicht einhalten kann, kann der Pfändungssichere
Betrag angehoben werden.
Über welche Art von Einkünften man verfügt, ist in
der Neuregelung unrelevant. Bislang waren
Sozialleistungen sind nach § 55 Sozialgesetzbuch
(SGB) I nach Eingang des Geldes 7 Tage (also
auch das ALG II) lang "geschützt". Innerhalb
dieser Frist musste die Bank die Sozialleistungen
in voller Höhe auszahlen. Nun kann das Geld über
das P-Konto geschützt werden.
Ein Gläubiger kann bei Gericht eine
Kontopfändung beantragen, wenn er
einen Vollstreckungstitel gegen den
Schuldner hat und er die Bankdaten
weiß.
Danach darf die Bank innerhalb von 14 Tagen
weder an den Gläubiger noch an den Schuldner
Geld auszahlen und auch nichts überweisen.
Für diese 14 Tage ist das Konto somit gesperrt! In
dieser Zeit muss man beim Vollstreckungsgericht
eine Einschränkung der Kontopfändung
beantragen.
Nach 14 Tagen ist die Bank verpflichtet, das
Guthaben an den Gläubiger auszuzahlen, wenn sie
nicht selbst eine Forderung gegen den Kunden hat,
mit der sie aufrechnen kann.
Die Kontopfändung bleibt so lange bestehen, bis
die Forderung des Gläubigers beglichen ist oder
der Gläubiger die Kontopfändung zurücknimmt oder
ruhen lässt.
Im Falle einer Kontopfändung muss man schnell
beim Amtsgericht einen Freigabeantrag gem. § 850
k ZPO stellen.
Jeder der ein P-Konto führt, darf auch nur ein
Pfändungssicheres Konto haben. Um den
notwendigen Lebensunterhalt für den laufenden
Monat zu sichern, kann das Gericht bereits vor der
endgültigen Entscheidung über den
Freigabeantrag im Eilverfahren dringend benötigte
Teilbeträge zur Auszahlung freistellen.
Um in den Folgemonaten nicht immer wieder
denselben Antrag bei Gericht zwecks Sicherung
des Lebensunterhaltes stellen zu müssen, ist es
ratsam, dass dieser Freigabeantrag bereits auf
künftig eingehende Lohnzahlungen gestellt wird.
Der Pfändungsschutz gem. § 850 k
ZPO gilt nur für "wiederkehrende
Leistungen" wie z.B. Lohnzahlungen.
Keinen Pfändungsschutz gibt es für
Bankguthaben wie etwa normale Spar- oder
Bausparguthaben, Guthaben aus
Lebensversicherungen usw.! Laufende
Sozialleistungen sind nach § 54 Abs. 4 SGB I
grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Extragebühren für P-Konto verboten
Für ein P-Konto dürfen Banken und Sparkassen
keine höheren Gebühren verlangen als für ein
normales Girokonto.
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)