Kann das Kindergeld gepfändet
werden?
Früher waren Sozialleistungen, wie Kindergeld,
ALG2, Sozialhilfe usw. für 7 Tage auf dem Konto
vor einer Pfändung geschützt. Das gilt jetzt nicht
mehr. Denn dafür wurde das
Pfändungsschutzkonto eingeführt.
Damit sind nun alle Zahlungen auf dem Konto,
bis zu einem bestimmten Freibetrag,
pfändungssicher. Das Pfaendungsschutzkonto
(P- Konto) muss bei der Bank beantragt
werden. Das ist auch rückwirkend möglich.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis
der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten
Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis
zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger
Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser
Kinder entfällt.
Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung
eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten
Person Kindergeld oder dieser oder dem
Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für
Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei
der Bestimmung des pfändbaren Betrages des
Kindergeldes außer Betracht.
Normalerweise erhalten die Eltern das Kindergeld
für ihre volljährigen Kinder überwiesen und leiten
es entsprechend weiter. Sollten die Eltern der
Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind nicht oder
nur unvollständig nachkommen, können volljährige
Kinder das Kindergeld direkt ausgezahlt
bekommen. Wenn die volljährigen Kinder zum
Beispiel nicht mehr zu Hause wohnen, können Sie
das Kindergeld selbst beantragen, wenn die Eltern
keinen Unterhalt zahlen.
Die Eltern sind unterhaltspflichtig, solange auch
Kindergeld gezahlt wird. Bei der Berechnung der
Höhe des Unterhaltes für das Kind ist
berücksichtigt, dass die Eltern das Kindergeld
erhalten. Beantragt das Kind selbst Kindergeld und
erhält es auch auf das eigene Konto ausgezahlt,
müssen die Eltern weniger Unterhalt zahlen.
Nämlich abzüglich des Kindergeldes.
Schulden Kinder
Ohne vorherige oder nachträgliche Zustimmung
der Eltern kann mit einem unter 18-jährigen kein
wirksamer Vertrag abgeschlossenen werden, der
den Rahmen des Taschengeldes überschreitet.
Minderjährige sollen gerade vor ihrer eigenen
Unvernunft geschützt werden, die sie in die
Verschuldung führen kann. Ob der Vertragspartner
dabei glaubte, dass der Jugendliche schon älter
und über 18 Jahre war, ist dabei egal. Es ist immer
das wirkliche Alter maßgeblich und das muss
kontrolliert werden.
Hat ein Jugendlicher ohne die Einwilligung der
Eltern einen Vertrag abgeschlossen, muss der
Vertragspartner an die Eltern herantreten und
diese zur Genehmigung auffordern. Nur dann kann
vom Jugendlichen die Bezahlung verlangt werden.
Wenn die Eltern nicht innerhalb von 2 Wochen
eine Genehmigung erteilen, ist der Vertrag
endgültig unwirksam. Wenn ein abgeschlossener
Vertrag unwirksam ist, heißt das, dass keine
Zahlung verlangt werden kann. Immerhin muss der
Jugendliche aber die erhaltenen Dinge
zurückgeben.
Mit dem 18. Geburtstag kann durch den
Jugendlichen der abgeschlossene Vertrag selbst
genehmigt werden, womit er wirksam und zu
erfüllen ist. Als Genehmigung kann schon gedeutet
werden, dass der dann volljährige Jugendliche
Leistungen weiter in Anspruch nimmt, also den
Computer weiter nutzt oder weiter mit dem Handy
telefoniert.
Kindergeld ist nur vom unterhaltsberechtigten Kind
pfändbar und wird der Höhe nach besonders
berechnet.
Gläubiger könnten das Kindergeld jedoch im
Rahmen einer Kontopfändung bekommen.
Es kann nur das Kind selbst Kindergeld pfänden
und zwar gegenüber demjenigen Elternteil,
welcher das Kindergeld erhält. Das ist auch nur
möglich, wenn Eltern ihrer gesetzlichen
Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Ansonsten kann niemand das Kindergeld aus
irgendwelchen Gründen pfänden. Kindergeld
darf nur für den Unterhalt des Kindes selbst
gepfändet werden.
Das Kindergeld selbst ist also nicht pfändbar.
Möglich ist es aber für Gläubiger, das Kindergeld
über eine Kontopfändung zu erhalten.
Geht das Kindergeld auf ein Konto, welches
gepfändet wurde, ist es weg.
Die Bank muss es nicht auszahlen. Auch nicht mit
einer Bescheinigung von der Kindergeldkasse,
welche die Zahlung des Kindergeldes auf das
Konto bestätigt.
Das Kindergeld ist also auf einem Konto nicht
mehr vor einer Pfändung geschützt.
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)