In welcher Höhe ist das Arbeitseinkommen
unpfändbar?
Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen sind
in § 850c Zivilprozessordnung geregelt. Das
Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es nicht
mehr als 1.073,88 Euro beträgt.
Ebenso wirkt sich die Steigerung auf den
Pfändungsfreibetrag bzgl. weiterer Personen aus.”
Voll pfändbar ist der Teil des Arbeitseinkommens
der - 2.851 Euro monatlich, nicht übersteigt. Die
Pfändbarkeit bzw. die Höhe des pfändbaren
Betrags des Nettoarbeitsentgelts, ergibt sich aus
der Anlage zu § 850c Zivilprozessordnung.
Der pfändbare Betrag richtet sich nach der
Höhe des Nettoarbeitsentgelts und den
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des
Arbeitnehmers. Der Gläubiger erhält ab Eingang
beim Arbeitgeber die pfändbaren Beträge des
Lohns.
Diese werden nach der Pfändungstabelle vom
Arbeitgeber ermittelt. Die Pfändungstabelle
berücksichtigt dabei die Zahl der
unterhaltsberechtigten Personen für die der
Schuldner mit seinem Einkommen sorgen muss.
Der Arbeitgeber nutzt dafür die Angaben auf der
Lohnsteuerkarte. Hat ein Gläubiger das
Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und
wurde in dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss auch die Verpflichtung des
Schuldners zur Herausgabe der laufenden
Lohnabrechnungen angeordnet, muss dieser außer
den laufenden auch die letzten drei
Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den
Gläubiger herausgeben.
Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran,
die Einkommensentwicklung des Schuldners über
mehrere Monate zu kennen. BGH
Die Bearbeitung von Lohnpfändungen verursacht in
größeren Betrieben Personalkosten. Und es
besteht auch für den Arbeitgeber keine gesetzliche
Möglichkeit, die Kosten auf den jeweiligen
Arbeitnehmer abzuwälzen. Ein
Erstattungsanspruch kann auch nicht durch eine
Betriebsvereinbarung entstehen.Ein
Erstattungsanspruch kann aber einzelvertraglich
vereinbart werden. BAG
Hat der Schuldner, in der Absicht seine
Gläubiger zu benachteiligen, vor der Pfändung
eine ungünstigere Lohnsteuerklasse gewählt,
so ist er bei der Berechnung des
pfändungsfreien Betrags bereits im Jahr der
Pfändung so zu behandeln, als sei sein
Arbeitseinkommen nach der günstigeren
Lohnsteuerklasse zu versteuern.
Ist für die Wahl der ungünstigeren Steuerklasse
objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund
gegeben, muss der Gläubiger den Nachweis der
Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht erbringen.
Quelle: Beschluss des BGH v
Kennt ein Gläubiger mit vollstreckbarem Titel die
Adresse des Arbeitgebers, bei dem der Schuldner
beschäftigt ist, kann er beim Gericht beantragen,
dass dort eine Lohnpfändung vorgenommen wird.
Das Gericht verfasst einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber
zugestellt wird. In den ersten 14 Tagen nach Erhalt
des Pfändungsbeschlusses muss der Arbeitgeber
eine Erklärung abgeben, in dem die Lohn-
Pfändung Lohn, Lohnpfändung
Voraussetzung für eine Lohnpfändung ist, dass der
Gläubiger einen vollstreckbaren Titel hat.
Ist das der Fall, kann er über das Gericht beim
Arbeitgeber einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss zustellen lassen.
Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den nach der
Pfändungstabelle pfändbaren Betrag an den
Gläubiger zu überweisen. (so auch bei Pfändung
einer Abfindung)
Die Pfändungstabellen werden regelmäßig
angepasst.
Auch wenn man seinem Gläubiger Teile des
Lohnes oder Gehaltes abgetreten hat und die
Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber offen gelegt
wurde, muss der Arbeitgeber die pfändbaren
Beträge an den Gläubiger überweisen.
Es sollte auf jeden Fall überprüft werden, ob die
Pfändungstabelle richtig angewandt wurde.
Es sind nicht alle Lohnbestandteile pfändbar.
/Gehaltsansprüche des Schuldners und die
pfändbaren Beträge aufgeführt sind.
Bei der Lohnpfändung gilt der Posteingang des
Gerichtsbeschlusses beim Arbeitgeber als Stichtag
für die Reihenfolge. Bei der Lohnabtretung gilt das
Datum der Abtretung. Eine später eingehende
Lohnabtretung kann somit die bestehende
Lohnpfändung aufheben, wenn die Unterschrift
unter der Lohnabtretung vor dem Eingangsdatum
der Lohnpfändung liegt.
Hat ein Arbeitnehmer Privatinsolvenz beantragt
und es liegt schon eine Lohnpfändung beim
Arbeitgeber vor, darf der Arbeitgeber den
pfändbaren Betrag nicht mehr an Gläubiger
überweisen.
Der pfändbare Betrag gehört dann zur
Insolvenzmaßnahme des Arbeitnehmers. Eine
Ausnahme gibt es nur, wenn Unterhaltszahlungen
gepfändet werden. Eine Löhnpfändung wegen
Unterhaltsrückständen darf nicht mehr
berücksichtigt werden.
(BAG).
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