Während der Corona-Pandemie ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen in den meisten Bundesländern verboten. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie viele Wohnungseigentümer anwesend sein müssen. Der Verwalter kann daher auch alleine bzw. mit nur wenigen Personen eine Wohnungseigentümerversammlung durchführen, wenn eine ausreichende Anzahl von Vollmachten vorliegt und die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung erreicht wird.Der Verwalter muss geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sicherstellen.
Corona Regelungen und Verordnungen
Stundung wegen Corona- Kredite zurückzahlenDie Stundung für Raten- oder Immobilienkredite ist am 30. Juni ausgelaufen. Das galt für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen worden sind und für Zahlungsverpflichtungen, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 fällig wurden. Eine Verlängerung dieser Zeiten durch den Gesetzgeber ist nicht erfolgt, so dass die Stundungsmöglichkeit mit dem 30.06.2020 ausgelaufen ist.Kann der Kreditnehmer seine Raten bis jetzt immer noch nicht zahlen, bleibt nur die Möglichkeit mit dem Kreditgeber zu verhandeln. Entweder über eine weitere Stundung oder niedrigere Raten. Es liegt im Ermessen des Kreditgebers ober sich darauf einlässt. mehr zu Schulden wegen CoronaHat ein Schuldner einen Termin beim Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsvollzieher meldet sich zum Besuch an, muss der Schuldner diesen Termin nicht wahrnehmen, wenn er unter Quarantäne steht. Auf Verlangen muss er aber eine Kopie des Schreibens, über die angeordnete Quarantäne, vorlegen.
Eine Online-Versammlung ist nur zulässig, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Eigentümervereinbart ist.
In dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Bundestag temporäre Sonderregeln zum Wohnungseigentumsrecht beschlossen.
Auch in der Corona-Zeit ist der Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet. Das Recht des Verwaltungsbeirats, die Abrechnungsunterlagen einzusehen und zu prüfen, besteht grundsätzlich nach wie vor. mehr zu Corona und Eigentümer
Unterhalt wegen Corona einstellen oder kürzen?Die Corona Auswirkungen sind erst einmal keine Begründung, Unterhaltszahlungen grundsätzlich sofort zu kürzen oder einzustellen. Hier muss die Dauer der Einkommenseinbußen berücksichtigt werden. In ähnlichen Fällen gingen Gerichte von mindestens 6 Wochen aus. UmgangsrechtWenn Elternteile mit dem Coronavirus infiziert sind, ist das kein Grund, den Umgang auszusetzen. Gerichtliche Umgangsbeschlüsse sind einzuhalten.Ist ein Kind oder ein Elternteil infiziert, sollten Eltern Übergangslösungen finden.Um den Umgang nicht zu gewähren, ist nicht ausreichend, dass ein Elternteil Angst hat, das Kind könnte sich beim anderen Elternteil infizieren oder dieser würde nicht auf genügend Schutz achten.Zeigt das Kind Symptome, ist aber nicht positiv getestet, muss der Umgang trotzdem gewährt werden. Es muss dem umgangsberechtigten Elternteil aber mitgeteilt werden. Dieser entscheidet dann, ob er den Umgang mit dem Kind trotzdem ausüben möchte.Wenn das „Coronavirus“ nur vorgeschoben wird, um den Umgang zu verweigern, können im Nachgang Zwangsmaßnahmen verhängt werden.
Es gilt eine erleichterte Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung vorläufiger Leistungen.Es wird weitestgehend darauf verzichtet das vorhandene Vermögen zu prüfen, wenn dieses nicht erheblich ist. Auch die Prüfung, ob die Miet- und Heizkosten angemessen sind, entfällt für sechs Monate.Die Prüfung wird aber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.Für den Fall, dass es zu Schulschließungen kommt, wird auch die Sonderregelung für die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Bildungspakets verlängert. Es gibt einen erhöhten Kinderzuschlag. Dieser muss bei der Familienkasse beantragt werden und kann für sechs Monate ausgezahlt werden.
Während der Corona-Pandemie ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen in den meisten Bundesländern verboten.Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie viele Wohnungseigentümer anwesend sein müssen. Der Verwalter kann daher auch alleine bzw. mit nur wenigen Personen eine Wohnungseigentümerversammlung durchführen, wenn eine ausreichende Anzahl von Vollmachten vorliegt und die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung erreicht wird.Der Verwalter muss geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sicherstellen.Eine Online-Versammlung ist nur zulässig, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Eigentümervereinbart ist.
In dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Bundestag temporäre Sonderregeln zum Wohnungseigentumsrecht beschlossen.
Auch in der Corona-Zeit ist der Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet. Das Recht des Verwaltungsbeirats, die Abrechnungsunterlagen einzusehen und zu prüfen, besteht grundsätzlich nach wie vor. mehr zu Corona und Eigentümer
Stundung wegen Corona- Kredite zurückzahlenDie Stundung für Raten- oder Immobilienkredite ist am 30. Juni ausgelaufen. Das galt für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen worden sind und für Zahlungsverpflichtungen, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 fällig wurden. Eine Verlängerung dieser Zeiten durch den Gesetzgeber ist nicht erfolgt, so dass die Stundungsmöglichkeit mit dem 30.06.2020 ausgelaufen ist.Kann der Kreditnehmer seine Raten bis jetzt immer noch nicht zahlen, bleibt nur die Möglichkeit mit dem Kreditgeber zu verhandeln. Entweder über eine weitere Stundung oder niedrigere Raten. Es liegt im Ermessen des Kreditgebers ober sich darauf einlässt. mehr zu Schulden wegen CoronaCorona Wirtschaftshilfe November/ Dezember 2020Anfang Dezember sind die Corona-Maßnahmen und auch die Hilfen bis zum 10. Januar 2021 verlängert worden.Hat ein Schuldner einen Termin beim Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsvollzieher meldet sich zum Besuch an, muss der Schuldner diesen Termin nicht wahrnehmen, wenn er unter Quarantäne steht. Auf Verlangen muss er aber eine Kopie des Schreibens, über die angeordnete Quarantäne, vorlegen.
Unterhalt wegen Corona einstellen oder kürzen?Die Corona Auswirkungen sind erst einmal keine Begründung, Unterhaltszahlungen grundsätzlich sofort zu kürzen oder einzustellen. Hier muss die Dauer der Einkommenseinbußen berücksichtigt werden. In ähnlichen Fällen gingen Gerichte von mindestens 6 Wochen aus. UmgangsrechtWenn Elternteile mit dem Coronavirus infiziert sind, ist das kein Grund, den Umgang auszusetzen. Gerichtliche Umgangsbeschlüsse sind einzuhalten.Ist ein Kind oder ein Elternteil infiziert, sollten Eltern Übergangslösungen finden.Um den Umgang nicht zu gewähren, ist nicht ausreichend, dass ein Elternteil Angst hat, das Kind könnte sich beim anderen Elternteil infizieren oder dieser würde nicht auf genügend Schutz achten.Zeigt das Kind Symptome, ist aber nicht positiv getestet, muss der Umgang trotzdem gewährt werden. Es muss dem umgangsberechtigten Elternteil aber mitgeteilt werden. Dieser entscheidet dann, ob er den Umgang mit dem Kind trotzdem ausüben möchte.Wenn das „Coronavirus“ nur vorgeschoben wird, um den Umgang zu verweigern, können im Nachgang Zwangsmaßnahmen verhängt werden.
Es gilt eine erleichterte Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung vorläufiger Leistungen.Es wird weitestgehend darauf verzichtet das vorhandene Vermögen zu prüfen, wenn dieses nicht erheblich ist. Auch die Prüfung, ob die Miet- und Heizkosten angemessen sind, entfällt für sechs Monate.Die Prüfung wird aber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.Für den Fall, dass es zu Schulschließungen kommt, wird auch die Sonderregelung für die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Bildungspakets verlängert. Es gibt einen erhöhten Kinderzuschlag. Dieser muss bei der Familienkasse beantragt werden und kann für sechs Monate ausgezahlt werden. Bedingung ist jedoch, dass betroffene Eltern Kindergeld für ihr Kind beziehen und ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro (600 Euro bei Alleinerziehenden) erzielen.