Studenten haben normalerweise keinen Anspruch
auf Bürgergeld-Leistungen. Denn Studenten haben
einen Anspruch auf Bafög. Erst wird also geprüft,
ob Anspruch auf Bafög für Studenten besteht.
Es gibt aber Ausnahmen:
Besondere Lebenssituationen der Studenten
können aber einen Anspruch auf Bürgergeld
möglich machen.
Bedeutet der Ausschluss von Leistungen „eine
besondere Härte“ kommt ein Antrag auf
Bürgergeld als Darlehen in Frage. § 27, Absatz 4
(SGB II). Es besteht also immer noch die
Möglichkeit ein Darlehen vom Jobcenter zu
erhalten, wenn ansonsten monatliche Zahlungen
abgelehnt werden.
Zusätzlich kann vorübergehend Bürgergeld
bezogen werden, wenn sich der Student im ersten
Monat des Semester befindet.
Das wird dann als Übergangsgeld für den ersten
Monat gezahlt. Denn Bafög wird rückwirkend
gezahlt und Bürgergeld im Voraus. Damit kann
dann ein Monat überbrückt werden. In dem Fall
muss aber das Bürgergeld dann auch
zurückgezahlt werden.
Mietzuschuss für Studenten
Im BAföG ist bereits ein Anteil für Miete und
Wohnkosten vorgesehen, welcher bei eigenem
Hausstand pauschal 325 Euro und bei Unterkunft
in der elterlichen Wohnung 56 Euro beträgt. Einen
Anspruch auf Wohngeld haben Studenten
grundsätzlich nicht.
Studenten, die während des Studiums noch bei
ihren Eltern wohnen und einen Anteil der Miete
übernehmen müssen – weil die Eltern z.B. selbst
hilfebedürftig sind und den Mietkostenanteil für das
studierende Kind nicht tragen können – haben aber
Anspruch auf die Übernahme der ungedeckten,
angemessenen Wohnkosten nach dem SGB II.
Der Zuschuss zu den ungedeckten Wohnkosten
wird als Beihilfe erbracht und gilt nicht als
reguläre Bürgergeld Leistung.
Studenten haben keinen Anspruch auf
Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Abs. 3
SGB II. Ausnahmen gibt es aber für Studenten mit
Kind.
Kinder von Studenten haben einen eigenen
Anspruch auf Hartz IV Leistungen bzw. Sozialgeld.
Voraussetzung ist, dass das Kind selbst bedürftig
ist, also die Lebenshaltungskosten nicht
anderweitig gedeckt sind. Wenn also auch keine
Unterhalt vom Vater gezahlt wird.
Werden Unterhaltsleistungen für das Kind erbracht,
so werden sie wie auch das Kindergeld als
Einkommen des Kindes angerechnet und mindern
das Sozialgeld.
Die BAföG Leistungen sehen für studierende Eltern
einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von bis
113 Euro (130 Euro seit 01.08.2016) monatlich
nach § 14b BAföG vor, unabhängig davon, ob es
sich um Alleinerziehende handelt oder nicht.
Müssen Studenten aufgrund von Erkrankung oder
Geburt eines Kindes ein Urlaubssemester
einlegen, so erlischt der BAföG Anspruch
automatisch nach drei Monaten (§ 15 Abs. 2a
BAföG).
Dadurch lebt der Anspruch auf Hartz IV im Falle
der Bedürftigkeit auf.
Hartz IV während eines Teilzeitstudiums kann
gezahlt werden, da der Student hier höchstens 20
Stunden pro Woche durch das Studium
eingespannt ist und somit eine Teilzeittätigkeit und
damit auch eine Vermittlung durch das Jobcenter
möglich wäre. Gleiches gilt bei einem Fernstudium.
Die Examensphase stellt auch ein Härtefall dar.
Dann ist es Studenten in dieser Zeit nicht
zuzumuten, eine Arbeitsstelle aufzunehmen, um ihr
Studium zu finanzieren, wenn dadurch der Erfolg
der Abschlussarbeit gefährdet sein könnte.
Bürgergeld /Sozialgeld für Kinder von
Studenten
Bei Kindern zwischen sechs und einschließlich 13
Jahre besteht ein 70 Prozent Anspruch des
Bürgergeld Eckregelsatzes.
Dabei kommen auch Kosten der Unterkunft
(Wohnung, Heizung) anteilig in Frage. Außerdem
sind Leistungen für Bildung und Teilhabe möglich
(Bildungspaket).
Das Einkommen des Studenten, dass über den
Eigenbedarf hinausgeht, wird neben dem
Kindergeld angerechnet.
Studieren, Alleinerziehend,
Schwangerschaft
Ein Mehrbedarf gilt, wenn beispielsweise eine
Schwangerschaft vorliegt, die Studentin oder der
Student alleinerziehend ist, aus gesundheitlichen
Gründen und vom Arzt verordnet aufgrund einer
Erkrankung eine besondere Ernährungsweise
einhalten muss, Kleidung für Umstandsmode
während der Schwangerschaft notwendig werden
und die Geburt des Kindes bevorsteht.
Zuschuss zu den Wohnkosten
In der Berufsausbildungsförderung ist bereits ein
Beitrag für die Wohnkosten enthalten. Es stehen
Beziehern des Bürgergeldes im Regelfall deutlich
höhere Unterkunftskosten zu, als der Satz im Bafög
hergibt. Bedürftige Studierende können daher
versuchen beim Leistungsträger den Differenz-
Betrag zu beantragen.
Infrage kommen hierfür Studenten, die während des
Studiums bei den Eltern wohnen und mit diesen
eine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil die Eltern
ebenfalls Bürgergeld beziehen.
Keinen Anspruch hierauf haben allerdings
Studenten, die in einer eigenen Wohnung leben
sowie Studierende die keinen Bafög-Anspruch
haben, weil die Förderungszeit bereits überschritten
wurde.
Keine Erstausstattung für die Wohnung
Eine Erstausstattung für die eigene Wohnung nach
§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II wird vom Jobcenter nicht
gezahlt.
Bei Bürgergeld Bezug muss man dem Arbeitsmarkt
zur Verfügung stehen, was bei Auszubildenden und
Studenten nicht der Fall ist.
Studenten, die während des Studiums noch bei
ihren Eltern wohnen und einen Anteil der Miete
übernehmen müssen – weil die Eltern z.B. selbst
hilfebedürftig sind und den Mietkostenanteil für das
studierende Kind nicht tragen können – haben
Anspruch auf die Übernahme der ungedeckten,
angemessenen Miete nach dem SGB II.
Kinder von Studierenden haben einen eigenen
Anspruch auf Bürgergeld, falls sie bedürftig sind. In
diesem Zusammenhang wird aber auch geprüft, ob
Unterhaltsansprüche bestehen.
Ein Jobcenter darf der alleinerziehenden Mutter
eines Kindes bis drei Jahren keine Leistungen
verweigern mit der Begründung, die Studentin
könne während der Beurlaubung vom Studium
arbeiten gehen und das Kind in eine Kita schicken
(Sozialgericht Dresden).
Warum erhalten Studenten kein Bürgergeld?
Weil Studenten meistens schon Bafög oder
Berufausbildungsbeihilfe erhalten.
Jede Ausbildungsförderung deckt auch den
Grundbedarf für die Lebenshaltungskosten ab. Das
betrifft den Lebensunterhalt und die Wohnkosten.
Ein weiterer Grund ist, dass bei Bürgergeld Bezug
einer Vermittlungsfähigkeit zum Arbeitsmarkt
bestehen muss, was bei Auszubildenden und
Studenten nicht der Fall ist.
Ausnahmen nach SGB II § 7 Abs. 6
Ausnahmen zum Leistungsausschluss bei
Möglichkeit der Ausbildungsförderung ein. Geltend
für:
Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulen
nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, deren Besuch keine
abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Bei Schülern und Studenten, die nicht mehr bei
ihren Eltern wohnen, weil die Ausbildungsstätte von
der elterlichen Wohnung nicht in angemessener
Zeit erreicht werden kann.
Sie verheiratet sind oder waren oder sie mit
mindestens einem Kind in einem eigenen Haushalt
leben. Hier kann unter Umständen zusätzlich oder
auch ausschließlich Bürgergeld gezahlt werden.
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