Die Examensphase stellt auch ein Härtefall dar. Dann ist es Studenten in dieser Zeit nicht zuzumuten, eine Arbeitsstelle aufzunehmen, um ihr Studium zu finanzieren, wenn dadurch der Erfolg der Abschlussarbeit gefährdet sein könnte.

Bürgergeld /Sozialgeld für Kinder von Studenten

Bei Kindern zwischen sechs und einschließlich 13 Jahre besteht ein 70 Prozent Anspruch des Bürgergeld Eckregelsatzes. Dabei kommen auch Kosten der Unterkunft (Wohnung, Heizung) anteilig in Frage. Außerdem sind Leistungen für Bildung und Teilhabe möglich (Bildungspaket). Das Einkommen des Studenten, dass über den Eigenbedarf hinausgeht, wird neben dem Kindergeld angerechnet.

Studieren, Alleinerziehend, Schwangerschaft

Ein Mehrbedarf gilt, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt, die Studentin oder der Student alleinerziehend ist, aus gesundheitlichen Gründen und vom Arzt verordnet aufgrund einer Erkrankung eine besondere Ernährungsweise einhalten muss, Kleidung für Umstandsmode während der Schwangerschaft notwendig werden und die Geburt des Kindes bevorsteht.

Zuschuss zu den Wohnkosten

In der Berufsausbildungsförderung ist bereits ein Beitrag für die Wohnkosten enthalten. Es stehen Beziehern des Bürgergeldes im Regelfall deutlich höhere Unterkunftskosten zu, als der Satz im Bafög hergibt. Bedürftige Studierende können daher versuchen beim Leistungsträger den Differenz-Betrag zu beantragen. Infrage kommen hierfür Studenten, die während des Studiums bei den Eltern wohnen und mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil die Eltern ebenfalls Bürgergeld beziehen. Keinen Anspruch hierauf haben allerdings Studenten, die in einer eigenen Wohnung leben sowie Studierende die keinen Bafög- Anspruch haben, weil die Förderungszeit bereits überschritten wurde.

Keine Erstausstattung für die Wohnung

Eine Erstausstattung für die eigene Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II wird vom Jobcenter nicht gezahlt. Bei Bürgergeld Bezug muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, was bei Auszubildenden und Studenten nicht der Fall ist. Studenten, die während des Studiums noch bei ihren Eltern wohnen und einen Anteil der Miete übernehmen müssen – weil die Eltern z.B. selbst hilfebedürftig sind und den Mietkostenanteil für das studierende Kind nicht tragen können – haben Anspruch auf die Übernahme der ungedeckten, angemessenen Miete nach dem SGB II. Kinder von Studierenden haben einen eigenen Anspruch auf Bürgergeld, falls sie bedürftig sind. In diesem Zusammenhang wird aber auch geprüft, ob Unterhaltsansprüche bestehen. Ein Jobcenter darf der alleinerziehenden Mutter eines Kindes bis drei Jahren keine Leistungen verweigern mit der Begründung, die Studentin könne während der Beurlaubung vom Studium arbeiten gehen und das Kind in eine Kita schicken (Sozialgericht Dresden).

Warum erhalten Studenten kein Bürgergeld?

Weil Studenten meistens schon Bafög oder Berufausbildungsbeihilfe erhalten. Jede Ausbildungsförderung deckt auch den Grundbedarf für die Lebenshaltungskosten ab. Das betrifft den Lebensunterhalt und die Wohnkosten. Ein weiterer Grund ist, dass bei Bürgergeld Bezug einer Vermittlungsfähigkeit zum Arbeitsmarkt bestehen muss, was bei Auszubildenden und Studenten nicht der Fall ist.

Bürgergeld für Studenten

Studenten haben normalerweise keinen Anspruch auf Bürgergeld- Leistungen. Denn Studenten haben einen Anspruch auf Bafög. Erst wird also geprüft, ob Anspruch auf Bafög für Studenten besteht. Es gibt aber Ausnahmen: Besondere Lebenssituationen der Studenten können aber einen Anspruch auf Bürgergeld möglich machen. Bedeutet der Ausschluss von Leistungen „eine besondere Härte“ kommt ein Antrag auf Bürgergeld als Darlehen in Frage. § 27, Absatz 4 (SGB II). Es besteht also immer noch die Möglichkeit ein Darlehen vom Jobcenter zu erhalten, wenn ansonsten monatliche Zahlungen abgelehnt werden. Zusätzlich kann vorübergehend Bürgergeld bezogen werden, wenn sich der Student im ersten Monat des Semester befindet. Das wird dann als Übergangsgeld für den ersten Monat gezahlt. Denn Bafög wird rückwirkend gezahlt und Bürgergeld im Voraus. Damit kann dann ein Monat überbrückt werden. In dem Fall muss aber das Bürgergeld dann auch zurückgezahlt werden.

Mietzuschuss für Studenten

Im BAföG ist bereits ein Anteil für Miete und Wohnkosten vorgesehen, welcher bei eigenem Hausstand pauschal 325 Euro und bei Unterkunft in der elterlichen Wohnung 56 Euro beträgt. Einen Anspruch auf Wohngeld haben Studenten grundsätzlich nicht. Studenten, die während des Studiums noch bei ihren Eltern wohnen und einen Anteil der Miete übernehmen müssen – weil die Eltern z.B. selbst hilfebedürftig im Sinne von Bürgergeld sind und den Mietkostenanteil für das studierende Kind nicht tragen können – haben aber Anspruch auf die Übernahme der ungedeckten, angemessenen Wohnkosten nach dem SGB II.

Der Zuschuss zu den ungedeckten Wohnkosten wird als Beihilfe

erbracht und gilt nicht als reguläre Bürgergeld/ Leistung.

Studenten haben keinen Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Abs. 3 SGB II. Ausnahmen gibt es aber für Studenten mit Kind. Kinder von Studenten haben einen eigenen Anspruch auf Bürgergeld Leistungen bzw. Sozialgeld. Voraussetzung ist, dass das Kind selbst bedürftig ist, also die Lebenshaltungskosten nicht anderweitig gedeckt sind. Wenn also auch keine Unterhalt vom Vater gezahlt wird. Werden Unterhaltsleistungen für das Kind erbracht, so werden sie wie auch das Kindergeld als Einkommen des Kindes angerechnet und mindern das Sozialgeld. Die BAföG Leistungen sehen für studierende Eltern einen Kinderbetreuungszuschlag monatlich nach § 14b BAföG vor, unabhängig davon, ob es sich um Alleinerziehende handelt oder nicht. Müssen Studenten aufgrund von Erkrankung oder Geburt eines Kindes ein Urlaubssemester einlegen, so erlischt der BAföG Anspruch automatisch nach drei Monaten (§ 15 Abs. 2a BAföG). Dadurch lebt der Anspruch auf Bürgergeld im Falle der Bedürftigkeit auf. Bürgergeld während eines Teilzeitstudiums kann gezahlt werden, da der Student hier höchstens 20 Stunden pro Woche durch das Studium eingespannt ist und somit eine Teilzeittätigkeit und damit auch eine Vermittlung durch das Jobcenter möglich wäre. Gleiches gilt bei einem Fernstudium.

Ausnahmen nach SGB II § 7 Abs. 6

Ausnahmen zum Leistungsausschluss bei Möglichkeit der Ausbildungsförderung ein. Geltend für: Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Bei Schülern und Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, weil die Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Sie verheiratet sind oder waren oder sie mit mindestens einem Kind in einem eigenen Haushalt leben. Hier kann unter Umständen zusätzlich oder auch ausschließlich Bürgergeld gezahlt werden.
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Bürgergeld für Studenten

Studenten haben normalerweise keinen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen. Denn Studenten haben einen Anspruch auf Bafög. Erst wird also geprüft, ob Anspruch auf Bafög für Studenten besteht. Es gibt aber Ausnahmen: Besondere Lebenssituationen der Studenten können aber einen Anspruch auf Bürgergeld möglich machen. Bedeutet der Ausschluss von Leistungen „eine besondere Härte“ kommt ein Antrag auf Bürgergeld als Darlehen in Frage. § 27, Absatz 4 (SGB II). Es besteht also immer noch die Möglichkeit ein Darlehen vom Jobcenter zu erhalten, wenn ansonsten monatliche Zahlungen abgelehnt werden. Zusätzlich kann vorübergehend Bürgergeld bezogen werden, wenn sich der Student im ersten Monat des Semester befindet. Das wird dann als Übergangsgeld für den ersten Monat gezahlt. Denn Bafög wird rückwirkend gezahlt und Bürgergeld im Voraus. Damit kann dann ein Monat überbrückt werden. In dem Fall muss aber das Bürgergeld dann auch zurückgezahlt werden.

Mietzuschuss für Studenten

Im BAföG ist bereits ein Anteil für Miete und Wohnkosten vorgesehen, welcher bei eigenem Hausstand pauschal 325 Euro und bei Unterkunft in der elterlichen Wohnung 56 Euro beträgt. Einen Anspruch auf Wohngeld haben Studenten grundsätzlich nicht. Studenten, die während des Studiums noch bei ihren Eltern wohnen und einen Anteil der Miete übernehmen müssen – weil die Eltern z.B. selbst hilfebedürftig sind und den Mietkostenanteil für das studierende Kind nicht tragen können – haben aber Anspruch auf die Übernahme der ungedeckten, angemessenen Wohnkosten nach dem SGB II.

Der Zuschuss zu den ungedeckten Wohnkosten

wird als Beihilfe erbracht und gilt nicht als

reguläre Bürgergeld Leistung.

Studenten haben keinen Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Abs. 3 SGB II. Ausnahmen gibt es aber für Studenten mit Kind. Kinder von Studenten haben einen eigenen Anspruch auf Hartz IV Leistungen bzw. Sozialgeld. Voraussetzung ist, dass das Kind selbst bedürftig ist, also die Lebenshaltungskosten nicht anderweitig gedeckt sind. Wenn also auch keine Unterhalt vom Vater gezahlt wird. Werden Unterhaltsleistungen für das Kind erbracht, so werden sie wie auch das Kindergeld als Einkommen des Kindes angerechnet und mindern das Sozialgeld. Die BAföG Leistungen sehen für studierende Eltern einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von bis 113 Euro (130 Euro seit 01.08.2016) monatlich nach § 14b BAföG vor, unabhängig davon, ob es sich um Alleinerziehende handelt oder nicht. Müssen Studenten aufgrund von Erkrankung oder Geburt eines Kindes ein Urlaubssemester einlegen, so erlischt der BAföG Anspruch automatisch nach drei Monaten (§ 15 Abs. 2a BAföG). Dadurch lebt der Anspruch auf Hartz IV im Falle der Bedürftigkeit auf. Hartz IV während eines Teilzeitstudiums kann gezahlt werden, da der Student hier höchstens 20 Stunden pro Woche durch das Studium eingespannt ist und somit eine Teilzeittätigkeit und damit auch eine Vermittlung durch das Jobcenter möglich wäre. Gleiches gilt bei einem Fernstudium.
Die Examensphase stellt auch ein Härtefall dar. Dann ist es Studenten in dieser Zeit nicht zuzumuten, eine Arbeitsstelle aufzunehmen, um ihr Studium zu finanzieren, wenn dadurch der Erfolg der Abschlussarbeit gefährdet sein könnte.

Bürgergeld /Sozialgeld für Kinder von

Studenten

Bei Kindern zwischen sechs und einschließlich 13 Jahre besteht ein 70 Prozent Anspruch des Bürgergeld Eckregelsatzes. Dabei kommen auch Kosten der Unterkunft (Wohnung, Heizung) anteilig in Frage. Außerdem sind Leistungen für Bildung und Teilhabe möglich (Bildungspaket). Das Einkommen des Studenten, dass über den Eigenbedarf hinausgeht, wird neben dem Kindergeld angerechnet.

Studieren, Alleinerziehend,

Schwangerschaft

Ein Mehrbedarf gilt, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt, die Studentin oder der Student alleinerziehend ist, aus gesundheitlichen Gründen und vom Arzt verordnet aufgrund einer Erkrankung eine besondere Ernährungsweise einhalten muss, Kleidung für Umstandsmode während der Schwangerschaft notwendig werden und die Geburt des Kindes bevorsteht.

Zuschuss zu den Wohnkosten

In der Berufsausbildungsförderung ist bereits ein Beitrag für die Wohnkosten enthalten. Es stehen Beziehern des Bürgergeldes im Regelfall deutlich höhere Unterkunftskosten zu, als der Satz im Bafög hergibt. Bedürftige Studierende können daher versuchen beim Leistungsträger den Differenz- Betrag zu beantragen. Infrage kommen hierfür Studenten, die während des Studiums bei den Eltern wohnen und mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil die Eltern ebenfalls Bürgergeld beziehen. Keinen Anspruch hierauf haben allerdings Studenten, die in einer eigenen Wohnung leben sowie Studierende die keinen Bafög-Anspruch haben, weil die Förderungszeit bereits überschritten wurde.

Keine Erstausstattung für die Wohnung

Eine Erstausstattung für die eigene Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II wird vom Jobcenter nicht gezahlt. Bei Bürgergeld Bezug muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, was bei Auszubildenden und Studenten nicht der Fall ist. Studenten, die während des Studiums noch bei ihren Eltern wohnen und einen Anteil der Miete übernehmen müssen – weil die Eltern z.B. selbst hilfebedürftig sind und den Mietkostenanteil für das studierende Kind nicht tragen können – haben Anspruch auf die Übernahme der ungedeckten, angemessenen Miete nach dem SGB II. Kinder von Studierenden haben einen eigenen Anspruch auf Bürgergeld, falls sie bedürftig sind. In diesem Zusammenhang wird aber auch geprüft, ob Unterhaltsansprüche bestehen. Ein Jobcenter darf der alleinerziehenden Mutter eines Kindes bis drei Jahren keine Leistungen verweigern mit der Begründung, die Studentin könne während der Beurlaubung vom Studium arbeiten gehen und das Kind in eine Kita schicken (Sozialgericht Dresden).

Warum erhalten Studenten kein Bürgergeld?

Weil Studenten meistens schon Bafög oder Berufausbildungsbeihilfe erhalten. Jede Ausbildungsförderung deckt auch den Grundbedarf für die Lebenshaltungskosten ab. Das betrifft den Lebensunterhalt und die Wohnkosten. Ein weiterer Grund ist, dass bei Bürgergeld Bezug einer Vermittlungsfähigkeit zum Arbeitsmarkt bestehen muss, was bei Auszubildenden und Studenten nicht der Fall ist.

Ausnahmen nach SGB II § 7 Abs. 6

Ausnahmen zum Leistungsausschluss bei Möglichkeit der Ausbildungsförderung ein. Geltend für: Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Bei Schülern und Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, weil die Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Sie verheiratet sind oder waren oder sie mit mindestens einem Kind in einem eigenen Haushalt leben. Hier kann unter Umständen zusätzlich oder auch ausschließlich Bürgergeld gezahlt werden.
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