Studenten haben normalerweise keinen
Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen. Denn
Studenten haben einen Anspruch auf Bafög.
Erst wird also geprüft, ob Anspruch auf Bafög
für Studenten besteht.
Es gibt aber Ausnahmen:
Besondere Lebenssituationen der Studenten
können aber einen Anspruch auf Bürgergeld
möglich machen.
Bedeutet der Ausschluss von Leistungen
„eine besondere Härte“ kommt ein Antrag auf
Bürgergeld als Darlehen in Frage. § 27,
Absatz 4 (SGB II). Es besteht also immer
noch die Möglichkeit ein Darlehen vom
Jobcenter zu erhalten, wenn ansonsten
monatliche Zahlungen abgelehnt werden.
Zusätzlich kann vorübergehend Bürgergeld
bezogen werden, wenn sich der Student im
ersten Monat des Semester befindet.
Das wird dann als Übergangsgeld für den
ersten Monat gezahlt. Denn Bafög wird
rückwirkend gezahlt und Bürgergeld im
Voraus. Damit kann dann ein Monat
überbrückt werden. In dem Fall muss aber
das Bürgergeld dann auch zurückgezahlt
werden.
Mietzuschuss für Studenten
Im BAföG ist bereits ein Anteil für Miete und
Wohnkosten vorgesehen, welcher bei
eigenem Hausstand pauschal 325 Euro und
bei Unterkunft in der elterlichen Wohnung 56
Euro beträgt. Einen Anspruch auf Wohngeld
haben Studenten grundsätzlich nicht.
Studenten, die während des Studiums noch
bei ihren Eltern wohnen und einen Anteil der
Miete übernehmen müssen – weil die Eltern
z.B. selbst hilfebedürftig sind und den
Mietkostenanteil für das studierende Kind
nicht tragen können – haben aber Anspruch
auf die Übernahme der ungedeckten,
angemessenen Wohnkosten nach dem SGB
II.
Der Zuschuss zu den ungedeckten
Wohnkosten wird als Beihilfe erbracht
und gilt nicht als reguläre Bürgergeld
Leistung.
Studenten haben keinen Anspruch auf
Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Abs.
3 SGB II. Ausnahmen gibt es aber für
Studenten mit Kind.
Kinder von Studenten haben einen eigenen
Anspruch auf Hartz IV Leistungen bzw.
Sozialgeld. Voraussetzung ist, dass das Kind
selbst bedürftig ist, also die
Lebenshaltungskosten nicht anderweitig
gedeckt sind. Wenn also auch keine
Unterhalt vom Vater gezahlt wird.
Werden Unterhaltsleistungen für das Kind
erbracht, so werden sie wie auch das
Kindergeld als Einkommen des Kindes
angerechnet und mindern das Sozialgeld.
Die BAföG Leistungen sehen für studierende
Eltern einen Kinderbetreuungszuschlag in
Höhe von bis 113 Euro (130 Euro seit
01.08.2016) monatlich nach § 14b BAföG vor,
unabhängig davon, ob es sich um
Alleinerziehende handelt oder nicht.
Müssen Studenten aufgrund von Erkrankung
oder Geburt eines Kindes ein
Urlaubssemester einlegen, so erlischt der
BAföG Anspruch automatisch nach drei
Monaten (§ 15 Abs. 2a BAföG).
Dadurch lebt der Anspruch auf Bürgergeld im
Falle der Bedürftigkeit auf.
Bürgergeld während eines Teilzeitstudiums
kann gezahlt werden, da der Student hier
höchstens 20 Stunden pro Woche durch das
Studium eingespannt ist und somit eine
Teilzeittätigkeit und damit auch eine
Vermittlung durch das Jobcenter möglich
wäre. Gleiches gilt bei einem Fernstudium.
Die Examensphase stellt auch ein Härtefall
dar. Dann ist es Studenten in dieser Zeit
nicht zuzumuten, eine Arbeitsstelle
aufzunehmen, um ihr Studium zu
finanzieren, wenn dadurch der Erfolg der
Abschlussarbeit gefährdet sein könnte.
Bürgergeld /Sozialgeld für
Kinder von Studenten
Bei Kindern zwischen sechs und
einschließlich 13 Jahre besteht ein 70
Prozent Anspruch des Bürgergeld
Eckregelsatzes.
Dabei kommen auch Kosten der Unterkunft
(Wohnung, Heizung) anteilig in Frage.
Außerdem sind Leistungen für Bildung und
Teilhabe möglich (Bildungspaket).
Das Einkommen des Studenten, dass über
den Eigenbedarf hinausgeht, wird neben
dem Kindergeld angerechnet.
Studieren, Alleinerziehend,
Schwangerschaft
Ein Mehrbedarf gilt, wenn beispielsweise
eine Schwangerschaft vorliegt, die Studentin
oder der Student alleinerziehend ist, aus
gesundheitlichen Gründen und vom Arzt
verordnet aufgrund einer Erkrankung eine
besondere Ernährungsweise einhalten muss,
Kleidung für Umstandsmode während der
Schwangerschaft notwendig werden und die
Geburt des Kindes bevorsteht.
Zuschuss zu den Wohnkosten
In der Berufsausbildungsförderung ist bereits
ein Beitrag für die Wohnkosten enthalten. Es
stehen Beziehern des Bürgergeldes im
Regelfall deutlich höhere Unterkunftskosten
zu, als der Satz im Bafög hergibt. Bedürftige
Studierende können daher versuchen beim
Leistungsträger den Differenz-Betrag zu
beantragen.
Infrage kommen hierfür Studenten, die
während des Studiums bei den Eltern
wohnen und mit diesen eine
Bedarfsgemeinschaft bilden, weil die Eltern
ebenfalls Bürgergeld beziehen.
Keinen Anspruch hierauf haben allerdings
Studenten, die in einer eigenen Wohnung
leben sowie Studierende die keinen Bafög-
Anspruch haben, weil die Förderungszeit
bereits überschritten wurde.
Keine Erstausstattung für die
Wohnung
Eine Erstausstattung für die eigene
Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II wird
vom Jobcenter nicht gezahlt.
Bei Bürgergeld Bezug muss man dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, was bei
Auszubildenden und Studenten nicht der Fall
ist.
Studenten, die während des Studiums noch
bei ihren Eltern wohnen und einen Anteil der
Miete übernehmen müssen – weil die Eltern
z.B. selbst hilfebedürftig sind und den
Mietkostenanteil für das studierende Kind
nicht tragen können – haben Anspruch auf
die Übernahme der ungedeckten,
angemessenen Miete nach dem SGB II.
Kinder von Studierenden haben einen
eigenen Anspruch auf Bürgergeld, falls sie
bedürftig sind. In diesem Zusammenhang
wird aber auch geprüft, ob
Unterhaltsansprüche bestehen.
Ein Jobcenter darf der alleinerziehenden
Mutter eines Kindes bis drei Jahren keine
Leistungen verweigern mit der Begründung,
die Studentin könne während der
Beurlaubung vom Studium arbeiten gehen
und das Kind in eine Kita schicken.
Warum erhalten Studenten kein
Bürgergeld?
Weil Studenten meistens schon Bafög oder
Berufausbildungsbeihilfe erhalten.
Jede Ausbildungsförderung deckt auch den
Grundbedarf für die Lebenshaltungskosten
ab. Das betrifft den Lebensunterhalt und die
Wohnkosten.
Ein weiterer Grund ist, dass bei Bürgergeld
Bezug einer Vermittlungsfähigkeit zum
Arbeitsmarkt bestehen muss, was bei
Auszubildenden und Studenten nicht der Fall
ist.
Ausnahmen nach SGB II § 7
Abs. 6
Ausnahmen zum Leistungsausschluss bei
Möglichkeit der Ausbildungsförderung ein.
Geltend für:
Schüler an Berufsfachschulen und
Fachschulen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG,
deren Besuch keine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt.
Bei Schülern und Studenten, die nicht mehr
bei ihren Eltern wohnen, weil die
Ausbildungsstätte von der elterlichen
Wohnung nicht in angemessener Zeit
erreicht werden kann.
Sie verheiratet sind oder waren oder sie mit
mindestens einem Kind in einem eigenen
Haushalt leben. Hier kann unter Umständen
zusätzlich oder auch ausschließlich
Bürgergeld gezahlt werden.
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