Seit der Gesetzesänderung zum 1.4.2011
zählen die Warmwasserkosten zu den
Wohnkosten und werden gemeinsam mit den
Heizkosten übernommen. Diese Regelung
betrifft sowohl das Bürgergeld, als auch die
Sozialhilfe.
Viele Haushalte werden aber nicht über die
Heizung mit Warmwasser versorgt, sondern
erwärmen das Wasser mit einem elektrischen
oder gasbetriebenen Durchlauferhitzer in der
Wohnung.
Für diese Haushalte gibt es einen neuen
Mehrbedarf für „dezentrale
Warmwassererzeugung“. Für jede Person der
Bedarfsgemeinschaft wird ein pauschaler
Betrag für Warmwasser ausbezahlt.
Es muss beim Antrag auf Bürgergeld also
angeben werden, wie man mit Warmwasser
versorgt wird. Und auch darauf achten, ob
das Amt dieses berücksichtigt hat.
Mehrbedarf für dezentrale
Warmwassererzeugung
Prozent vom persönlichen Regelsatz
Alleinstehende und Alleinerziehende:
2,3
Prozent
Partner, wenn beide volljährig sind: 2,3 Prozent
Haushaltsangehörige ab 18 Jahre
2,3 Prozent
Kinder von 14 bis 17 Jahre
1,4 Prozent
Kinder von 6 bis 13 Jahre
1,2 Prozent
Kinder von 0 bis 5 Jahre *
0,8 Prozent
Die Nachforderungen für Heizkosten und
Mietnebenkosten gehören zu den
Wohnkosten und sind deshalb in voller
Höhe vom Jobcenter zu übernehmen,
sofern sie nicht unangemessen hoch
sind.
Wenn die Mietnebenkosten- oder die
Heizkostenabrechnung niedriger als erwartet
ausfiel und deshalb ein Guthaben beim
Elektrizitätswerk oder Vermieter entstanden
ist, kann das vom Jobcenter zurückverlangt
werden.
Nur von Beziehern der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung kann das
Guthaben nicht zurückverlangt werden. [§ 44
(1) Satz 4 SGB XII]
Ein Guthaben bei den Energiekosten, die
aus dem Regelsatz zu zahlen sind (für
Kochen, Licht und elektrische Geräte) ist
nicht auf Ihre Hilfeleistungen anzurechnen,
weil diese Kosten ja selbst aus dem
Bürgergeld Regelsatz gezahlt wurden.
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