Er muss ihn nur nicht annehmen, wenn ihm das unzumutbar ist. Zumutbar ist grundsätzlich jede legale und nicht sittenwidrige Arbeit. Nimmt ein Bürgergeld Empfänger ohne Grund diese Tätigkeit nicht auf, so kann ihm gem. § 31 SGB I das Bürgergeld um bis zu 30 % gekürzt werden. Unter 25 Jahre alten Bürgergeld Bezieher kann im schlimmsten Fall die komplette Regelleistung nach dem SGB II gestrichen werden. Das bedeutet, dass dann nur die angemessene Miete übernommen wird und Lebensmittelgutscheine ausgegeben werden. Die maximale Arbeitszeit beträgt 30 Stunden pro Woche. In der Regel dauert eine solche Beschäftigung 6 bis 9 Monate. Diese kann in bestimmten Fällen auch verlängert werden.

Das bezahlte Entgelt ist steuerfrei.

Der Arbeitslose ist über den Arbeitgeber unfallversichert. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie dürfen nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Zwar ist die Höhe des Entgelts nicht gesetzlich geregelt, das Bundesministerium für Arbeit empfiehlt aber einen Stundenlohn von einem bis maximal zwei Euro. In der Praxis liegen diese Werte derzeit zwischen 0,80 Euro und 1,60 Euro pro Stunde. Urteil: Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und bei einer Wegezeit von 45 Minuten pro Strecke von der Wohnung zum Einsatzort ist nicht zulässig. Zwar müsse ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen, er müsse aber andererseits auch alle Möglichkeiten ausschöpfen, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Und dazu braucht er eben auch Zeit, um Bewerbungen zu schreiben und an Vorstellungsgespräche teilnehmen zu können. Für die Arbeitsuche müsse er also ausreichend Zeit haben, sich mit Lesen von Stellenangeboten, Schreiben von Bewerbungen, Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern und Besuchen der Agentur für Arbeit um sich für offene Stellen zu bemühen. Das sei bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden zuzüglich Wegezeit nicht möglich. (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz)
1 Euro Job, Übernahme der Fahrtkosten Einkommen, die aus einem Ein Euro Job erzielt werden, werden auf das Bürgergeld nicht angerechnet. Ein "Ein Euro Job" ist eine Arbeitsgelegenheit, mit der Langzeitarbeitslose wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Sie haben den Zweck, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten und sollen den Bürgergeld Empfänger wieder an regelmäßige Arbeit und einen strukturierten Tagesablauf gewöhnen. Zulässig ist die Arbeit am Wochenende und in Schichten. Die offizielle Bezeichnung des Ein-Euro Job lautet „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“.

Ein Bürgergeld Empfänger ist verpflichtet einen "Ein Euro Job" anzunehmen.

Aufwendungen für die Verpflegung und Fahrkosten müssen von der Entschädigung beglichen werden. Einige Jobcenter zahlen jedoch das Fahrgeld extra. Es muss erfragt werden. Das kann der Fall sein, wenn die Fahrtkosten so hoch sind, dass von der Aufwandsentschädigung kaum noch etwas übrig bleibt.

Ein-Euro-Jobber müssen Fahrten zu ihrem Arbeitsplatz selbst bezahlen.

Kosten für eine Monatskarte sind ihnen nicht zusätzlich zu erstatten, so das Bundessozialgericht. Denn, bei dem Geld aus dem 1 Euro Job handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung könne für alle beruflich anfallenden Kosten aufgebraucht werden. So auch für Fahrtkosten. Das sei für Empfänger von Bürgergeld auch zumutbar. Bundessozialgericht.

Das Landgericht Dresden hat entschieden, dass der Lohn eines Ein-Euro-Jobbers nicht pfändbar ist.

Die zuständigen Arbeitsagenturen verschicken in der Regel zunächst schriftliche Einladungen zu Informationsgesprächen über die Ein- Euro- Jobs. Diese Informationsveranstaltungen sind verpflichtend. Wer unbegründet fehlt, dem kann die Hilfe zeitweise gesperrt werden. Die Pflicht einen 1 Euro Job anzunehmen besteht auch nur, wenn der Job sinnvoll ist und sein Inhalt und Umfang in einer Vereinbarung mit der Behörde genau geregelt ist.
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1 Euro Job, Übernahme der Fahrtkosten Einkommen, die aus einem Ein Euro Job erzielt werden, werden auf das Bürgergeld nicht angerechnet. Ein "Ein Euro Job" ist eine Arbeitsgelegenheit, mit der Langzeitarbeitslose wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Sie haben den Zweck, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten und sollen den Bürgergeld Empfänger wieder an regelmäßige Arbeit und einen strukturierten Tagesablauf gewöhnen. Zulässig ist die Arbeit am Wochenende und in Schichten. Die offizielle Bezeichnung des Ein-Euro Job lautet „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“.

Ein Bürgergeld Empfänger ist

verpflichtet einen "Ein Euro Job"

anzunehmen.

Aufwendungen für die Verpflegung und Fahrkosten müssen von der Entschädigung beglichen werden. Einige Jobcenter zahlen jedoch das Fahrgeld extra. Es muss erfragt werden. Das kann der Fall sein, wenn die Fahrtkosten so hoch sind, dass von der Aufwandsentschädigung kaum noch etwas übrig bleibt.
Er muss ihn nur nicht annehmen, wenn ihm das unzumutbar ist. Zumutbar ist grundsätzlich jede legale und nicht sittenwidrige Arbeit. Nimmt ein Bürgergeld Empfänger ohne Grund diese Tätigkeit nicht auf, so kann ihm gem. § 31 SGB I das Bürgergeld um bis zu 30 % gekürzt werden. Unter 25 Jahre alten Bürgergeld Bezieher kann im schlimmsten Fall die komplette Regelleistung nach dem SGB II gestrichen werden. Das bedeutet, dass dann nur die angemessene Miete übernommen wird und Lebensmittelgutscheine ausgegeben werden. Die maximale Arbeitszeit beträgt 30 Stunden pro Woche. In der Regel dauert eine solche Beschäftigung 6 bis 9 Monate. Diese kann in bestimmten Fällen auch verlängert werden.

Das bezahlte Entgelt ist steuerfrei.

Der Arbeitslose ist über den Arbeitgeber unfallversichert. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie dürfen nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Zwar ist die Höhe des Entgelts nicht gesetzlich geregelt, das Bundesministerium für Arbeit empfiehlt aber einen Stundenlohn von einem bis maximal zwei Euro. In der Praxis liegen diese Werte derzeit zwischen 0,80 Euro und 1,60 Euro pro Stunde. Urteil: Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und bei einer Wegezeit von 45 Minuten pro Strecke von der Wohnung zum Einsatzort ist nicht zulässig. Zwar müsse ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen, er müsse aber andererseits auch alle Möglichkeiten ausschöpfen, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Und dazu braucht er eben auch Zeit, um Bewerbungen zu schreiben und an Vorstellungsgespräche teilnehmen zu können. Für die Arbeitsuche müsse er also ausreichend Zeit haben, sich mit Lesen von Stellenangeboten, Schreiben von Bewerbungen, Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern und Besuchen der Agentur für Arbeit um sich für offene Stellen zu bemühen. Das sei bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden zuzüglich Wegezeit nicht möglich. (Landessozialgericht Rheinland- Pfalz)

Ein-Euro-Jobber müssen Fahrten zu ihrem

Arbeitsplatz selbst bezahlen.

Kosten für eine Monatskarte sind ihnen nicht zusätzlich zu erstatten, so das Bundessozialgericht. Denn, bei dem Geld aus dem 1 Euro Job handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung könne für alle beruflich anfallenden Kosten aufgebraucht werden. So auch für Fahrtkosten. Das sei für Empfänger von Bürgergeld auch zumutbar. Bundessozialgericht.

Das Landgericht Dresden hat entschieden,

dass der Lohn eines Ein-Euro-Jobbers nicht

pfändbar ist.

Die zuständigen Arbeitsagenturen verschicken in der Regel zunächst schriftliche Einladungen zu Informationsgesprächen über die Ein- Euro- Jobs. Diese Informationsveranstaltungen sind verpflichtend. Wer unbegründet fehlt, dem kann die Hilfe zeitweise gesperrt werden. Die Pflicht einen 1 Euro Job anzunehmen besteht auch nur, wenn der Job sinnvoll ist und sein Inhalt und Umfang in einer Vereinbarung mit der Behörde genau geregelt ist.
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