Hartz 4 Empfänger mussten seit August
2016 ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro
zahlen, wenn sie dem Jobcenter wichtige
Informationen verschweigen!
Das sind Informationen, die für die
Berechnung der Höhe von Leistungen eine
wesentliche Rolle spielen. Wer keine
Angaben macht, muss keine Strafe zahlen,
kann aber auch keine Leistungen erhalten,
wenn dadurch der Bedarf nicht ermittelt
werden kann.
Wer die Verwarn- oder Bußgelder nicht zahlt,
muss im äußersten Fall mit Erzwingungshaft
rechnen.
Der Hartz 4 Anspruch kann entfallen oder
gekürzt werden, wenn der erwerbsfähige
Hilfsbedürftige eine zumutbare Arbeit nicht
annimmt. Es soll jede Beschäftigung, auch
unterhalb der Sozialleistungshöhe
angenommen werden.
Sanktionen zur Durchsetzung von
Mitwirkungspflichten bei Bezug von
Arbeitslosengeld II teilweise
verfassungswidrig.
Soweit die Minderung nach wiederholten
Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres
die Höhe von 30 % des maßgebenden
Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem
vollständigen Wegfall der Leistungen führt.
Die starre Frist von drei Monaten, die bei
Sanktionen bisher galt, darf nicht mehr
zwingend sein und muss aufgehoben
werden, wenn der sich Hartz 4 Emfpänger
einsichtig zeigt.
Für unter 25-Jährige gelten die Sanktionen
erst einmal weiter. Es wird aber geprüft, ob
hier Änderungen vorgenommen werden
müssen. Nicht überprüft wurde auch der
Abzug von zehn Prozent, wenn ein
Leistungsempfänger nicht
zum Termin im Jobcenter erscheint.
Seit der Einführung des Mindestlohnes,
muss aber kein Job mehr angenommen
werden, bei dem der Mindestlohn nicht
gezahlt wird. Denn das wäre ein Arbeitgeber,
der gegen Gesetze verstößt und das kann
das Amt nicht verlangen.
Das gilt auch für Minijobs. Allerdings nur
dann, wenn voraussichtlich keine Teilzeit-
oder Vollzeitstellen zur Verfügung stehen.
Ein Bürgergeld Empfänger soll jederzeit in
eine Vollzeitstelle vermittelbar sein. Und das
ist er nämlich nicht, wenn er in einem Minijob
steckt und dort auch Kündigungsfristen
einhalten muss.
Arbeitslosengeld Empfänger können gar
nicht gezwungen werden, einen 538 Euro
Sie sollen immer vorrangig in ein
Vollzeitverhältnis vermittelt werden.
Bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit kann
Bürgergeld zunächst um 30% abgesenkt
werden und im Wiederholungsfalle um
weitere 30% reduziert werden. Im Extremfall
kann dadurch der Bürgergeld Anspruch ganz
entfallen.
Höhe der Sanktionen beim
Bürgergeld
Die Art und Höhe der Sanktionen richten sich
nach dem Lebensalter des erwerbsfähigen
Bedürftigen und der Art der Pflichtverletzung.
Sanktionen für erwerbsfähige Hilfebedürftige
ab dem 25. Lebensjahr
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das
25. Lebensjahr vollendet haben, sind als
Sanktionen vorgesehen: - die schrittweise
Absenkung der Leistungen um 10 oder 30
Prozentpunkten.
Die Absenkung beträgt bei: -
Meldepflichtverletzungen
10 % - Verletzungen von
Eingliederungspflichten und der
Verpflichtung zur Arbeit
30 % - Herbeiführung der Bedürftigkeit
30 % - unwirtschaftlichem Verhalten
Umfang der Sanktionsfälle beim
Bürgergeld
Sanktionen treten in folgenden Fällen
ein:
wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und
ohne Vorliegen wichtiger Gründe weigert,
eine angebotene
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen
die in der Eingliederungsvereinbarung
festgelegten Pflichten zu erfüllen,
insbesondere Eigenbemühungen
nachzuweisen, eine zumutbare Arbeit,
Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit
aufzunehmen oder fortzuführen, eine
zumutbare gemeinnützige Arbeit
auszuführen.
Wenn der erwerbsfähige Bedürftige trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne
Vorliegen wichtiger Gründe eine zumutbare
Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit
abgebrochen hat, Anlass gegeben hat, die
Förderung in einer Maßnahme zur
Eingliederung in Arbeit abzubrechen.
Dauer und Umfang der Sanktionen
Die Dauer der Sanktionen beim
Arbeitslosengeld II betrug 3 Monate.
Der Umfang der Sanktionen richtet sich nach
der Art und Anzahl der Pflichtverletzungen
und dem Umfang bereits eingetretener
Sanktionen.
Bei einer ersten Pflichtverletzung, beträgt die
Absenkung des Bürgergeldes10 %
Bei einer zweiten um 30 % - Punkte zu
sanktionierenden Pflichtverletzung oder bei
Eintritt einer Sanktion um 30%-Punkte
können auch die Leistungen für
Mehrbedarfe, für Unterkunft und Heizung,
die Darlehen für unabweisbar notwendige
Bedarfe oder Mietschulden abgesenkt
werden und kann die Agentur für Arbeit die
Leistungen des Bürgergeldes in Form von
Sachleistungen erbringen.
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