Sind Verwandte zum Unterhalt
verpflichtet?
Eltern sind gegenüber ihren Kindern
unterhaltspflichtig und Kinder gegenüber
ihren Eltern. Das gleiche gilt für Ehepartner, in
den meisten Fällen auch nach einer
Scheidung.
Deswegen fragt das Jobcenter auch immer
nach, ob Verwandte nicht Unterhalt zahlen
müssten, bevor Bürgergeld gezahlt wird. Ob
also vorrangig Unterhaltsansprüche
bestehen.
Wenn ein geschiedener Ehemann seiner
Unterhaltspflicht nicht nachkommt hilft das
AMT. Es leistet Bürgergeld versucht aber
gleichzeitig, die entstandenen Kosten vom
Unterhaltspflichtigen einzutreiben.
Falls eine Unterhaltspflicht besteht ist
von einem Freibetrag in Höhe des
doppelten Regelsatzes zuzüglich der
anteiligen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung auszugehen.
Tragen die Verwandten die gesamten
Unterkunftskosten, beträgt ihr Anteil 100 vH.;
ein Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen
besteht insoweit nicht. Das nach § 11 Abs. 2
bereinigte Einkommen, welches diesen
Freibetrag übersteigt, ist zur Hälfte auf den
Bedarf des Hilfebedürftigen anzurechnen.
Erst wenn Eltern oder Kinder von Bürgergeld
-Beziehern mehr als 100.000 Euro im Jahr
verdienen, werden sie zum Unterhalt ihrer
Angehörigen herangezogen.
Entfernte Verwandte werden auf keinen Fall
für die Prüfung von Bürgergeld
herangezogen, auch wenn sie nach dem
bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig sind:
kein Enkel muss also z.B. für
Sozialhilfeleistungen des Großvaters
aufkommen. Die Eltern einer
Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr
leibliches Kind bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres betreut, dürfen vom Jobcenter
nicht zur Leistung herangezogen werden.
Lebt eine minderjährige Hilfeempfängerin,
die schwanger ist oder ihr noch nicht 6
Jahre altes Kind betreut, bei ihren Eltern, so
darf das Einkommen der Eltern oder des
Elternteiles bei der Hilfegewährung nicht
berücksichtigt werden.
Der Umfang der Leistungen, die von
dem Verwandten oder
Verschwägerten erwartet werden
können, hängt von der Höhe des
Eigenbedarfs, der ihm und seinen
unterhaltsberechtigten Angehörigen
zuzubilligen ist, ab.
Solange Geschwister oder Eltern nicht mit
dem Bürgergeld Empfänger in einer
Bedarfsgemeinschaft,
Haushaltsgemeinschaft oder
Zweckgemeinschaft wohnen, erfolgt kein
Rückgriff des Staates auf dessen
Einkommen.
Ein Darlehen unter Verwandten gilt auch
dann nicht als Einkommen, dass auf die
Bürgergeld Leistung angerechnet werden
muss, wenn der Bürgergeld Bezieher damit
Rechnungen bezahle und Anschaffungen
tätige. Es trete nämlich keine Veränderung
der Vermögenssituation des
Bürgergeld/Empfängers ein, da er
verpflichtet sei, dem Darlehnsgeber, also
dem Verwandten, das empfangene Geld
zurückzuzahlen.
Bürgergeld, müssen Verwandte
zahlen
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Rechtsportal
im Sonderangebot bis zum:
16,90 nur 8,30 €