Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 102
BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder
Kündigung zu hören.
Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates
ist unwirksam. Das gilt für die ordentliche
Kündigung, die außerordentliche Kündigung und
die Änderungskündigung, nicht jedoch für andere
Beendigungsgründe (z. B. Anfechtung des
Arbeitsvertrages).
Das KSchG gilt für Arbeitnehmer, d.h. für Arbeiter
und Angestellte. Freie Mitarbeiter bzw. Personen,
die als Selbständige für den Betrieb arbeiten,
werden nicht geschützt. Auch Mitglieder des
Organs einer juristischen Person, also zum
Beispiel der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder
der Geschäftsführer einer GmbH, sind vom
allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen.
Das gleiche gilt für vertretungsberechtige
Gesellschafter einer Personengesellschaft, also
zum Beispiel einer OHG.
Gemäß § 15 KSchG genießen die Mitglieder eines
Betriebsrats, einer Jugend- und
Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung
oder eines Seebetriebsrats einen besonderen
Kündigungsschutz, damit sie ihre Aufgaben frei
und unabhängig ausüben können, ohne ständig
ihre Entlassung befürchten zu müssen. Der
Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.
Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die
Kündigung mitzuteilen.
Urteil:
“Ein Arbeitnehmer hat zwar grundsätzlich bei
Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung
keinen Anspruch auf eine Beförderung bei der
betriebsbedingten Kündigung eines
Betriebsratsmitglieds aufgrund der Schließung
einer Abteilung gilt das aber nicht. Hier ist
entscheidend, ob das Betriebsratsmitglied wegen
seiner fachlichen Qualifikation tatsächlich in der
Lage ist, den Arbeitsplatz zu besetzen.
Da das Betriebsratsmitglied im Streitfall diese
Fähigkeiten hat, ist die Kündigung wegen einer
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einer
anderen Abteilung unwirksam. LAG Rheinland-
Pfalz
Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
Wer sich für den Betriebsrat bewirbt aber nicht
gewählt wird, hat dennoch ein halbes Jahr
Kündigungsschutz. (§ 15 Abs.3 S.2 KSchG).
Für Mitglieder des Wahlvorstands ein halbes Jahr
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15
Abs.3 S.2 KSchG).
Bei Betriebsratsmitgliedern besteht dieser
besondere Kündigungsschutz für die gesamte
Amtszeit mit einer Nachwirkung (bei Ausscheiden
aus dem Amt) für ein Jahr (§ 15 Abs.1 S.2 KSchG).
Auch Ersatzmitglieder genießen, bei Ausübung des
Amtes, diesen Schutz. Betriebsratsmitglieder
genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Dieser gilt noch ein Jahr nach Beendigung der
Amtszeit. Während dieses Zeitraums ist nur eine
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
möglich.
Wenn der Betriebsrat einer außerordentlichen
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht
zustimmt, kann das Arbeitsgericht unter
Umständen diese Zustimmung auf Antrag des
Arbeitgebers ersetzen. Dies setzt allerdings
voraus, dass die Kündigung unter
Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt
ist. ArbG Bremerhaven, Beschlüsse vom 27. April
2021
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