Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 102 BetrVG) ist der Betriebsrat

vor jeder Kündigung zu hören.

Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam. Das gilt für die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung und die Änderungskündigung, nicht jedoch für andere Beendigungsgründe (z. B. Anfechtung des Arbeitsvertrages). Das KSchG gilt für Arbeitnehmer, d.h. für Arbeiter und Angestellte. Freie Mitarbeiter bzw. Personen, die als Selbständige für den Betrieb arbeiten, werden nicht geschützt. Auch Mitglieder des Organs einer juristischen Person, also zum Beispiel der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH, sind vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen. Das gleiche gilt für vertretungsberechtige Gesellschafter einer Personengesellschaft, also zum Beispiel einer OHG. Gemäß § 15 KSchG genießen die Mitglieder eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben können, ohne ständig ihre Entlassung befürchten zu müssen. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.

Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.

Urteil: “Ein Arbeitnehmer hat zwar grundsätzlich bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung keinen Anspruch auf eine Beförderung bei der betriebsbedingten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund der Schließung einer Abteilung gilt das aber nicht. Hier ist entscheidend, ob das Betriebsratsmitglied wegen seiner fachlichen Qualifikation tatsächlich in der Lage ist, den Arbeitsplatz zu besetzen. Da das Betriebsratsmitglied im Streitfall diese Fähigkeiten hat, ist die Kündigung wegen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einer anderen Abteilung unwirksam. LAG Rheinland-Pfalz

Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder

Wer sich für den Betriebsrat bewirbt aber nicht gewählt wird, hat dennoch ein halbes Jahr Kündigungsschutz. (§ 15 Abs.3 S.2 KSchG). Für Mitglieder des Wahlvorstands ein halbes Jahr nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs.3 S.2 KSchG). Bei Betriebsratsmitgliedern besteht dieser besondere Kündigungsschutz für die gesamte Amtszeit mit einer Nachwirkung (bei Ausscheiden aus dem Amt) für ein Jahr (§ 15 Abs.1 S.2 KSchG). Auch Ersatzmitglieder genießen, bei Ausübung des Amtes, diesen Schutz. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt noch ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Während dieses Zeitraums ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich.
Wenn der Betriebsrat einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht zustimmt, kann das Arbeitsgericht unter Umständen diese Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. ArbG Bremerhaven, Beschlüsse vom 27. April 2021
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BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder

Kündigung zu hören.

Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam. Das gilt für die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung und die Änderungskündigung, nicht jedoch für andere Beendigungsgründe (z. B. Anfechtung des Arbeitsvertrages). Das KSchG gilt für Arbeitnehmer, d.h. für Arbeiter und Angestellte. Freie Mitarbeiter bzw. Personen, die als Selbständige für den Betrieb arbeiten, werden nicht geschützt. Auch Mitglieder des Organs einer juristischen Person, also zum Beispiel der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH, sind vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen. Das gleiche gilt für vertretungsberechtige Gesellschafter einer Personengesellschaft, also zum Beispiel einer OHG. Gemäß § 15 KSchG genießen die Mitglieder eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben können, ohne ständig ihre Entlassung befürchten zu müssen. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.

Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die

Kündigung mitzuteilen.

Urteil: “Ein Arbeitnehmer hat zwar grundsätzlich bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung keinen Anspruch auf eine Beförderung bei der betriebsbedingten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund der Schließung einer Abteilung gilt das aber nicht. Hier ist entscheidend, ob das Betriebsratsmitglied wegen seiner fachlichen Qualifikation tatsächlich in der Lage ist, den Arbeitsplatz zu besetzen. Da das Betriebsratsmitglied im Streitfall diese Fähigkeiten hat, ist die Kündigung wegen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einer anderen Abteilung unwirksam. LAG Rheinland- Pfalz

Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder

Wer sich für den Betriebsrat bewirbt aber nicht gewählt wird, hat dennoch ein halbes Jahr Kündigungsschutz. (§ 15 Abs.3 S.2 KSchG). Für Mitglieder des Wahlvorstands ein halbes Jahr nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs.3 S.2 KSchG). Bei Betriebsratsmitgliedern besteht dieser besondere Kündigungsschutz für die gesamte Amtszeit mit einer Nachwirkung (bei Ausscheiden aus dem Amt) für ein Jahr (§ 15 Abs.1 S.2 KSchG). Auch Ersatzmitglieder genießen, bei Ausübung des Amtes, diesen Schutz. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt noch ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Während dieses Zeitraums ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich.
Wenn der Betriebsrat einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht zustimmt, kann das Arbeitsgericht unter Umständen diese Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. ArbG Bremerhaven, Beschlüsse vom 27. April 2021
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