Vertragsstrafe, wegen Nichteinhaltung
der Kündigungsfrist ist zulässig
Möglich sind Vertragsstrafen nur, wenn solche
Strafen schriftlich vereinbart wurden. Es muss im
Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder
sonstigen Verträgen. Es muss also auch im
Arbeitsvertrag stehen, dass eine Vertragsstrafe zu
zahlen ist, wenn die Kündigungsfrist nicht
eingehalten wird.
Die Formulierung über die Vertragsstrafe muss
genau beschrieben sein. Es muss für den
Arbeitnehmer erkenntlich sind, dass er diese Strafe
zahlen muss, wenn er die Kündigungsfrist nicht
einhält.
Es handelt sich um einen Vertragsbruch, wenn ein
Arbeitnehmer nicht, wie im Arbeitsvertrag
vereinbart, sein Arbeitsverhältnis beginnt. Denn ein
Arbeitsvertrag ist auch ein „normaler“ Vertrag. Die
Regelungen zum Arbeitsverhältnis befinden sich
deswegen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort sind
auch alle anderen Regelungen zu
Vertragsverhältnissen festgeschrieben.
Die Vertragsstrafe beträgt üblicherweise´einen
halben bis zu einen ganzem Monatslohn. Höhere
Strafen sind nicht zulässig.
Ist eine Vertragsstrafe höher als der Lohn oder die
Vergütung, die zu zahlen wären, wenn es keinen
Vertragsbruch gegeben hätte, kann die
Vertragsstrafe unangemessen sein. BAG,
Die Vertragsstrafe beläuft sich auf die Höhe des
Lohnes/Gehalts, dass er in der Zeit bekommen
hätte, bis die Kündigungsfrist abgelaufen wäre.
Beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen, ist es
demnach nicht zulässig, ein gesamtes Bruttogehalt
zu verlangen, sondern nur die Hälfte. (BAG).
Vertragsstrafen werden meistens so vereinbart,
dass der Arbeitnehmer zahlen muss, wenn er seine
Arbeit nicht antritt oder ihm der Arbeitgeber wegen
schuldhafter Verletzung der Arbeitspflicht
außerordentlich kündigt.
Grundsätzlich können Arbeitnehmer durch Klauseln
in Arbeitsverträgen zur Zahlung von
Vertragsstrafen gezwungen werden.
Also einen Arbeitsvertrag unterschreiben und
dann einfach nicht hingehen, weil eine bessere
Arbeitsstelle gefunden wurde, kann teuer
werden.
Der Arbeitgeber kann auch Schadensersatz
fordern, wenn er beispielsweise bis zum Ablauf der
normalen Kündigungsfrist eine teure
Ersatzarbeitskraft einstellen musste oder einen
Auftrag nicht annehmen kann und dadurch einen
Schaden hat.
Auch eine Vertragsstrafe, die die
Einhaltung tariflicher Kündigungsfristen
sichern soll, ist wirksam. ArbG Frankfurt
a.M.
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