Vertragsstrafe, wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist zulässig

Möglich sind Vertragsstrafen nur, wenn solche Strafen schriftlich vereinbart wurden. Es muss im Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder sonstigen Verträgen. Es muss also auch im Arbeitsvertrag stehen, dass eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Die Formulierung über die Vertragsstrafe muss genau beschrieben sein. Es muss für den Arbeitnehmer erkenntlich sind, dass er diese Strafe zahlen muss, wenn er die Kündigungsfrist nicht einhält. Es handelt sich um einen Vertragsbruch, wenn ein Arbeitnehmer nicht, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, sein Arbeitsverhältnis beginnt. Denn ein Arbeitsvertrag ist auch ein „normaler“ Vertrag. Die Regelungen zum Arbeitsverhältnis befinden sich deswegen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort sind auch alle anderen Regelungen zu Vertragsverhältnissen festgeschrieben. Die Vertragsstrafe beträgt üblicherweise´einen halben bis zu einen ganzem Monatslohn. Höhere Strafen sind nicht zulässig. Ist eine Vertragsstrafe höher als der Lohn oder die Vergütung, die zu zahlen wären, wenn es keinen Vertragsbruch gegeben hätte, kann die Vertragsstrafe unangemessen sein. BAG, Die Vertragsstrafe beläuft sich auf die Höhe des Lohnes/Gehalts, dass er in der Zeit bekommen hätte, bis die Kündigungsfrist abgelaufen wäre. Beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen, ist es demnach nicht zulässig, ein gesamtes Bruttogehalt zu verlangen, sondern nur die Hälfte. (BAG).
Vertragsstrafen werden meistens so vereinbart, dass der Arbeitnehmer zahlen muss, wenn er seine Arbeit nicht antritt oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der Arbeitspflicht außerordentlich kündigt. Grundsätzlich können Arbeitnehmer durch Klauseln in Arbeitsverträgen zur Zahlung von Vertragsstrafen gezwungen werden. Also einen Arbeitsvertrag unterschreiben und dann einfach nicht hingehen, weil eine bessere Arbeitsstelle gefunden wurde, kann teuer werden. Der Arbeitgeber kann auch Schadensersatz fordern, wenn er beispielsweise bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist eine teure Ersatzarbeitskraft einstellen musste oder einen Auftrag nicht annehmen kann und dadurch einen Schaden hat.

Auch eine Vertragsstrafe, die die Einhaltung

tariflicher Kündigungsfristen sichern soll, ist

wirksam. ArbG Frankfurt a.M.

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Vertragsstrafe, wegen Nichteinhaltung

der Kündigungsfrist ist zulässig

Möglich sind Vertragsstrafen nur, wenn solche Strafen schriftlich vereinbart wurden. Es muss im Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder sonstigen Verträgen. Es muss also auch im Arbeitsvertrag stehen, dass eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Die Formulierung über die Vertragsstrafe muss genau beschrieben sein. Es muss für den Arbeitnehmer erkenntlich sind, dass er diese Strafe zahlen muss, wenn er die Kündigungsfrist nicht einhält. Es handelt sich um einen Vertragsbruch, wenn ein Arbeitnehmer nicht, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, sein Arbeitsverhältnis beginnt. Denn ein Arbeitsvertrag ist auch ein „normaler“ Vertrag. Die Regelungen zum Arbeitsverhältnis befinden sich deswegen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort sind auch alle anderen Regelungen zu Vertragsverhältnissen festgeschrieben. Die Vertragsstrafe beträgt üblicherweise´einen halben bis zu einen ganzem Monatslohn. Höhere Strafen sind nicht zulässig. Ist eine Vertragsstrafe höher als der Lohn oder die Vergütung, die zu zahlen wären, wenn es keinen Vertragsbruch gegeben hätte, kann die Vertragsstrafe unangemessen sein. BAG, Die Vertragsstrafe beläuft sich auf die Höhe des Lohnes/Gehalts, dass er in der Zeit bekommen hätte, bis die Kündigungsfrist abgelaufen wäre. Beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen, ist es demnach nicht zulässig, ein gesamtes Bruttogehalt zu verlangen, sondern nur die Hälfte. (BAG).
Vertragsstrafen werden meistens so vereinbart, dass der Arbeitnehmer zahlen muss, wenn er seine Arbeit nicht antritt oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der Arbeitspflicht außerordentlich kündigt. Grundsätzlich können Arbeitnehmer durch Klauseln in Arbeitsverträgen zur Zahlung von Vertragsstrafen gezwungen werden. Also einen Arbeitsvertrag unterschreiben und dann einfach nicht hingehen, weil eine bessere Arbeitsstelle gefunden wurde, kann teuer werden. Der Arbeitgeber kann auch Schadensersatz fordern, wenn er beispielsweise bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist eine teure Ersatzarbeitskraft einstellen musste oder einen Auftrag nicht annehmen kann und dadurch einen Schaden hat.

Auch eine Vertragsstrafe, die die

Einhaltung tariflicher Kündigungsfristen

sichern soll, ist wirksam. ArbG Frankfurt

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