Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit,
Recht auf Bezahlung
Bereitschaftsdienst
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist
die Bereitschaftszeit im Sinne des europäischen
Arbeitszeitrechts Arbeitszeit.
Das gilt unabhängig von der wirklich geleisteten
Arbeit.
Der Bereitschaftsdienst ist zu 100 Prozent
anzurechnen.
Das gilt nicht für die Rufbereitschaft. Da hier nur in
Ausnahmefällen Arbeit anfällt, ist diese in die
zulässige Höchstarbeitszeit nicht mit
einzurechnen.
Arbeitsbereitschaft:
Der Arbeitnehmer muss am Arbeitsplatz sein, um
seine Tätigkeit im Bedarfsfall sofort aufnehmen zu
können. Er muss selber ständig prüfen, ob seine
Arbeitskraft benötigt wird.
Bereitschaftsdienst:
Der Arbeitnehmer muss sich am Arbeitsplatz oder
in unmittelbarer Nähe aufhalten. Er muss nicht
selbst feststellen, ob er gebraucht wird. Er kann
warten, bis er aufgefordert wird, seine Tätigkeit
aufzunehmen.
Wer Bereitschaftsdienst hat und dabei persönlich
am Arbeitsplatz anwesend ist, der ist im Dienst. Es
handelt sich dann um reine Arbeitszeit. Auch bei
Schichtarbeit, Nachtarbeit oder bei Überstunden.
Wer dagegen zu Hause ist und nur auf Abruf ist,
leistet Rufbereitschaft.
Es gibt also auch einen Unterschied zwischen
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
Es handelt sich auch dann um Bereitschaftsdienst,
wenn der Arbeitnehmer sich an einem Arbeitsort
aufhält, der vom Arbeitgeber vorgegeben wurde,
um nach Bedarf sofort seine Tätigkeit aufnehmen
zu können. Es kann also auch außerhalb des
Betriebes sein aber eben ein nicht vom AN selbst
bestimmter Ort. Hierbei handelt es sich auch nicht
um Überstunden. § 11 BUrlG.
Auf Antrag kann für den Bereitschaftsdienst auch
ein Freizeitausgleich erfolgen.
Auch für Bereitschaftsdienst muss der gesetzliche
Mindestlohn gezahlt werden. Zu Ausnahmen kann
es aber kommen, wenn der Arbeitnehmer nach
einer Vergütungsregel bezahlt wird. Arbeitet er
beispielsweise nur halbtags oder zu 70 Prozent
muss zuerst geprüft werden, ob die Vergütung
nicht schon über dem Mindestlohn liegt.
Befindet er sich dann noch zusätzlich 10 Stunden
im Monat in Bereitschaft, müssen diese Stunden
zu den normalen Arbeitsstunden hinzugerechnet
werden und dann ist festzustellen, ob die
Vergütung im Verhältnis zu den gesamten
Arbeitsstunden den Mindestlohn unterschreitet.
Bundesarbeitsgericht.
Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst,
Rufbereitschaft
Arbeitsbereitschaft liegt bereits vor, wenn von den
Arbeitnehmern nur verlangt wird, am Arbeitsplatz
anwesend zu sein, um im Bedarfsfall die
Arbeitstätigkeit sofort aufnehmen zu können.
Sie stellt daher gegenüber der normalen Tätigkeit
eine geringere Arbeitsleistung dar.
Liegt Arbeitsbereitschaft vor, kann die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit je nach dem Anteil der
Arbeitsbereitschaft verlängert werden, ohne dass
dadurch Überstunden entstehen (§ 15 Abs. 2 BAT).
Wer etwa von 12 Stunden Bereitschaftsdienst
erfahrungsgemäß nur ca. 8 Stunden arbeiten
muss, darf mit 2/3 der Normalvergütung bezahlt
werden.
Er hat ja auch nur 2/3 der Zeit gearbeitet.
Das Bundesarbeitsgericht beschreibt den
Begriff der Arbeitsbereitschaft als die
"Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand
der Entspannung". Das heißt, dass sich
der Arbeitnehmer in einer Phase der
geringeren Beanspruchung am
Arbeitsplatz aufhält und ständig bereit ist,
in den Arbeitsprozess einzugreifen.
Die Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit und findet
keine Anrechnung bei Ermittlung der Arbeitszeit-
Höchstgrenzen. Sie ist als Ruhezeit anzusehen.
Wird man während der Rufbereitschaft in Anspruch
genommen, wird die Ermittlung der Arbeitszeit-
Höchstgrenzen wieder aufgenommen. Die
Ruhezeit wird unterbrochen. Dazu zählen auch die
Wegezeiten. Die Rufbereitschaft ist dann als
Arbeitszeit zu werten und steht somit der
Arbeitsbereitschaft gleich.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur zum
Bereitschaftsdienst verpflichten, wenn das im
Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist und
auch der Arbeitsschutz nicht dagegen spricht.
Ansonsten können Arbeitnehmer nicht zum
Bereitschaftsdienst gezwungen werden. Weigert
sich der AN Bereitschaft anzutreten, ist das nach
Entscheidung des Hessischen
Landesarbeitsgerichts auch ein Kündigungsgrund.
Bezahlung Bereitschaftsdienst
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes
aus dem Jahr 2004 ist es zulässig, dass
der Bereitschaftsdienst geringer vergütet
wird.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der
Bereitschaftsdienst leistet, Anspruch auf eine
gerechte Bezahlung und auch auf den gesetzlichen
Mindestlohn. Das bedeutet: 12 Euro brutto die
Stunde. Das besagt ein Grundsatzurteil des
Bundesarbeitsgerichts Damit wurde festgelegt,
dass zwischen regulärer Arbeitszeit und
Bereitschaftszeiten nicht zu unterscheiden ist.
Der Bereitschaftsdienst kann also geringer
vergütet werden, als die reguläre Arbeitszeit, es
muss aber der Mindestlohn sein.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am
09. März 2021, dass auch Rufbereitschaft
Arbeitszeit sein kann.
Um Arbeitszeit handelt es sich immer dann, wenn
die dem Arbeitnehmer auferlegten
Einschränkungen seine freie Zeit ganz erheblich
beeinträchtigen. Bereitschaftszeit ist dann
Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer an seinem
Arbeitsplatz bleiben und dort seinem Arbeitgeber
verfügbar sein muss.
Urteile:
Vergütung für Bereitschaftsdienst
Der Bereitschaftsdienst eines Assistenzarztes
kann niedriger als die Vollarbeit vergütet werden,
da der Bereitschaftsdienst eine Leistung des
Arbeitsnehmers ist, bei der er geringer als bei der
Vollzeitarbeit in Anspruch genommen wird. BAG
Kein Recht auf volle Vergütung von
Bereitschaftszeiten für Beamte
Beamte haben kein Recht darauf, dass
Bereitschaftszeiten genauso bezahlt werden wie
normale Arbeitszeiten oder Überstunden. Während
eines Bereitschaftsdienstes werde ein
Arbeitnehmer in der Regel weniger stark
beansprucht, so dass die abgeleisteten Stunden
nicht ohne weiteres mit der vollen Arbeitszeit
gleichgesetzt werden könnten.
Oberverwaltungsgericht Koblenz
Ein Arbeitnehmer, der sich zum
Bereitschaftsdienst in den Räumen des
Arbeitgebers aufhalten muss, kann die Zeit als
volle Arbeitszeit geltend machen. Nur die
Entlohnung für diese Zeit kann geringer ausfallen.
Der Bereitschaftsdienst eines Arbeitnehmers muss
auf sein Urlaubsgeld angerechnet werden. BAG
Bereitschaftsdienste sind seit 2004 bei der
Berechnung der täglichen und wöchentlichen
Höchstarbeitszeit zur berücksichtigen.
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