Kündigungsschutzklage einreichen
Eine Kündigungsschutzklage erlaubt es einem
Arbeitnehmer, die rechtliche Zulässigkeit einer vom
Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung vor
einem Arbeitsgericht feststellen zu lassen.
Voraussetzungen für eine wirksame
Kündigungsschutzklage
Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 6
Monaten bestehen.
In dem Betrieb müssen mehr als zehn Arbeitskräfte
beschäftigt sein (Kleinbetriebsklausel).
Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen
Kündigung hat ein Kündigungsgrund
vorzuliegen, dieser kann personenbedingt,
verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein.
Kündigungsschutzklage bedeutet, dass der
Arbeitnehmer auf Wiedereinstellung klagt, weil
die Kündigung nicht berechtigt war. Das prüft
dann das Arbeitsgericht.
Stellt das Arbeitsgericht auch fest, dass die
Kündigung ungerechtfertigt war, wird der
Arbeitgeber verklagt, den Arbeitnehmer wieder
einzustellen, wenn er das nicht kann oder möchte,
muss er eine Abfindung zahlen. Und das ist dann
Verhandlungssache.
Wie viel es also dem Arbeitgeber wert ist, den
Arbeitnehmer nicht wieder einzustellen. Und
der Arbeitnehmer sollte die Summe fordern, die
es ihm wert ist, nicht auf die Wiedereinstellung
zu bestehen.
Je älter ein Arbeitnehmer ist, desto mehr kann er
fordern, weil die Chancen für den Arbeitsmarkt
dann schlechter aussehen. Genau das, wird das
Gericht auch berücksichtigen, wenn es um die
Festlegung der Höhe einer Abfindung geht. Die
Klage ist beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu
erheben. ´
Eine Kündigung kann berechtigt sein, wenn die
Firma nicht dem Kündigungsschutzgesetz
unterliegt. Das betrifft meistens kleinere Firmen.
Weil für diese das Kündigungsschutzgesetz nicht
gilt. Kleinere Betriebe dürfen danach Mitarbeiter
auch ohne Grund kündigen.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich für natürliche
Personen aus deren Wohnsitz. Zur Klageerhebung
hat der Arbeitnehmer ab dem Zugang der
schriftlichen Kündigung eine Frist von drei Wochen.
§ 4 Kündigungsschutzgesetz.
Die Klage muss entweder schriftlich beim
Arbeitsgericht eingereicht oder dort mündlich zu
Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden.
Der Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen bis zum
rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen,
wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung
formell ordnungsgemäß widersprochen und der
Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Der Betriebsrat kann der Kündigung
widersprechen,
wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu
kündigenden Arbeitnehmers soziale
Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend
berücksichtigt hat,
- die Kündigung gegen eine Richtlinie über
Kündigungen verstößt,
- der zu kündigende Arbeitnehmer an einem
anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in
einem anderen Betrieb des Unternehmens
weiterbeschäftigt werden kann,
- die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
zumutbaren Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
- eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist
und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit
erklärt hat.
Man sollte nicht von vornherein eine
Kündigungsschutzklage ausschließen mit dem Ziel
eine Wiedereinstellung im Betrieb zu erlangen. Bei
einer Kündigungsschutzklage klagt man nicht auf
Wiedereinstellung (das hieße ja, dass das
Arbeitsverhältnis beendet war), sondern auf
Weiterbeschäftigung.
Kündigungsschutzklage einreichen
Während Mitarbeiter mit einer
Kündigungsschutzklage vor Gericht früher zumeist
versuchten, ihre Wiedereinstellung zu erreichen,
geht es heute in der Regel „nur“ um die Höhe der
Abfindung. Mit einer Kündigungsschutzklage wird
das Arbeitsverhältnis nicht vor allen Angriffen
geschützt, sondern es wird immer nur eine ganz
bestimmte Kündigung angegriffen.
Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung
erhalten hat, muss er innerhalb von drei
Wochen Kündigungsschutzklage erheben,
wenn er eine Abfindung erhalten will.
“Dreiwöchige Klagefrist zur Erhebung der
Kündigungsschutzklage gilt auch bei
außerordentlicher Kündigung innerhalb der
Wartezeit. BAG”
Wird einem Arbeitnehmer gekündigt und sagt er
seinem Arbeitgeber zu, er verzichte auf eine
Kündigungsschutzklage, falls er eine Abfindung in
der gesetzlich möglichen Höhe erhalte, gilt das
auch per E-Mail als vereinbart.
Hier schrieb der Arbeitgeber dem Noch-Mitarbeiter,
der für die Dauer der Kündigungsfrist Urlaub
machen wollte, dass er seinen Urlaub "ruhig
antreten" könne, die "Berechnung der Abfindung"
ergebe 9.800 Euro. Der Arbeitgeber kann später
nicht argumentieren, aus dem E-Mail-Verkehr der
Parteien lasse sich "keine verbindliche
Vereinbarung ableiten", es habe sich nur um ein
"unverbindliches Berechnungsbeispiel" gehandelt.
Er wurde zur Zahlung verurteilt.
(Landesarbeitsgericht Köln, 14 Sa 571/06)
Die gleichzeitige Einführung von Kurzarbeit im
Betrieb für Mitarbeiter mit den gleichen Aufgaben
spricht gegen einen dauerhaft gesunkenen
Beschäftigungsbedarf.
Da für einen Reiseleiter und Stadtführer aufgrund
der Covid-Pandemie zum Zeitpunkt des Zugangs
der Kündigung die Prognose eines dauerhaften
Rückgangs des Arbeitsvolumens nicht bestand,
war die Kündigung nicht aus dringenden
betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.
ArbG Passau.
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