Recht auf Einsicht und Löschung eines Eintrages aus der Personalakte
Fast alle Firmen führen Personalakten.
Darin werden Stammdaten, Angaben über die berufliche Entwicklung und
Einschätzungen über die Entwicklung der Fähigkeiten gesammelt.
Kleinere Firmen haben eher nur die Stammdaten der Arbeitnehmer
gespeichert.
Es dürfen aber nicht heimlich Personalakten angelegt werden. Denn der
Arbeitnehmer hat ein Recht seine geführte Personalakte einzusehen.
Eine Personalakte enthält meistens:
- Stammdaten
- Beurteilungen
- Zeugnisse
- Lebenslauf
- Bewerbungsfragebogen
- Krankheitstage
- Urlaubstage
- auch Notizen über das Arbeitsverhalten
- Beförderungen
- Schulungen
- Pfändungen usw.
Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter darüber informieren, wann sie
Einsicht in die Personalakte nehmen können. Und auch in welcher
Räumlichkeit das möglich ist.
Es ist aber nicht erlaubt, die Akten ohne Wissen des Arbeitgebers
einzusehen oder herauszunehmen.
Ansonsten dürfen direkte Vorgesetzte, der Firmenchef und
Geschäftsführer auch Einsicht in die Personalakte nehmen.
Arbeitskollegen dürfen die Akten nicht einsehen.
Negative Daten müssen nach spätestens 5 Jahren aus der Personalakte
entfernt werden. Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, wird die
Akte auch noch eine zeitlang aufgehoben. Denn es muss damit gerechnet
werden, dass der Arbeitnehmer noch ein Arbeitszeugnis anfordert.
Soll eine Abmahnung in die Personalakte aufgenommen werden,
muss der Arbeitnehmer vorher angehört werden. Sonst hat die
Abmahnung keine Wirkung. Denn es muss das Persönlichkeitsrecht
des Arbeitnehmers geachtet werden und dafür ist es notwendig, dass
auch er sich äußern darf.
Löschung einer Abmahnung
Abmahnungen müssen nach 2 bis 3 Jahren aus der Personalakte
entfernt werden, wenn Arbeitnehmer das fordern.
Personalakten müssen vertraulich behandelt werden. Außer der
Grundakte kann es noch Teilakten oder Nebenakten geben. Zum
Beispiel in der Lohnabrechnungsabteilung.
Jeder Beschäftigte hat das Recht auf Einsichtnahme in seine
vollständige Personalakte an dem Ort, wo sie hinterlegt ist.
Um die Akte einsehen zu können, muss ein Termin mit dem
zuständigen Sachbearbeiter vereinbart werden.
Besonders sensible Daten (z.B. über Krankheiten oder die
Persönlichkeit) müssen zudem außerhalb der formellen Akte oder in
einem Umschlag aufbewahrt werden.
Der Arbeitnehmer selbst darf jederzeit und ohne besonderen Anlass
sein Einsichtsrecht ausüben.
„Hatte ein Arbeitnehmer erhebliche Alkoholprobleme, die er aber mit
der Unterstützung des Arbeitgebers und durch die Teilnahme an einer
Therapie wieder in den Griff bekommen hat, dürfen diese Fakten nicht
in der Personalakte aufgenommen werden. Sind die Unterlagen für
jeden Mitarbeiter der Personalabteilung einzusehen, besteht darin
eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Ein Schriftwechsel
darüber muss in einem geschlossenen, nur für den Abteilungsleiter zu
öffnenden Brief aufbewahrt werden. (Hessisches
Landesarbeitsgericht)
Wenn Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt zur Einsicht hinzuziehen
wollen, kann der Arbeitgeber das ablehnen, wenn er anbietet
Kopien zur Verfügung zu stellen.
Dem Arbeitnehmer selbst steht gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG ohne
Einschränkungen ein Einsichtsrecht in seine Personalakte zu.
Dem Betriebsrat selbst steht kein eigenständiges Einsichtsrecht zu.
Nur wenn ihn der Arbeitnehmer darum bittet, darf ein einzelnes
Mitglied des Betriebsrates gemäß § 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG an der
Einsichtnahme des Arbeitnehmers teilnehmen.
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