Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, kann ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit verweigern. Er kann damit erst einmal verhindern, dass für weitere Arbeit auch nicht bezahlt wird. Er muss dem Arbeitgeber aber mitteilen, warum er das tut. Die Arbeit darf aber nicht verweigert werden, wenn es sich nur um einen geringen Betrag handelt, der noch aussteht. Oder wenn zu erwarten sein kann, dass es sich nur um eine kurze Verzögerung der Auszahlung des Lohnes handelt. Oder auch, wenn dem Arbeitgeber ein hoher Schaden durch die Arbeitsverweigerung entstehen würde.

Es sollten schon zwei Monatslöhne offen sein, bevor der

Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigert.

Bezahlt der Arbeitgeber also den Lohn nicht, kann der Arbeitnehmer dem AG mitteilen, dass er die Arbeit nicht aufnimmt, wenn der Lohn nicht unverzüglich gezahlt wird. Wenn dann immer noch kein Geld auf dem Konto ist, kann der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben. Eine Kündigung aus diesem Grund von Seiten des Arbeitgebers wäre nicht rechtens und könnte widersprochen werden. Der Arbeitgeber gerät mit der Lohnzahlung in Verzug, wenn er den vereinbarten Lohn nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt. Wurde keine Vereinbarung über den Zahlungszeitpunkt getroffen, ist der Lohn gemäß § 614 BGB zum Ende des Vergütungszeitraums (in den meisten Fällen eines Monats) zu zahlen. Arbeitgeber sollten das Gehalt nicht später als bis zum 15. des Folgemonats zahlen. Denn darüber hinaus ist aus Sicht der Gerichte die Zumutbarkeitsgrenze für Arbeitnehmer erreicht:
Hat der Arbeitgeber den Lohn zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt, sollte der Arbeitnehmer ihn schriftlich abmahnen und ihm eine maximale Frist von 2 Wochen setzen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Wurde 2 Monate kein Lohn gezahlt, berechtigt das den

Arbeitnehmer auch zur fristlosen Kündigung.

Urteil Zahlungsverzug: “Steuernachzahlungen, die ein Arbeitnehmer deshalb leisten muss, weil sich der Arbeitgeber in Zahlungsverzug befand und Gehaltszahlungen rechtswidrig und schuldhaft verspätet vorgenommen hat, sind vom Arbeitgeber zu erstatten” Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Sonderfall Ausbildungsvergütung Eine Ausnahme gilt für die Ausbildungsvergütung: Sie ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (§ 18 BBiG).
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Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, kann ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit verweigern. Er kann damit erst einmal verhindern, dass für weitere Arbeit auch nicht bezahlt wird. Er muss dem Arbeitgeber aber mitteilen, warum er das tut. Die Arbeit darf aber nicht verweigert werden, wenn es sich nur um einen geringen Betrag handelt, der noch aussteht. Oder wenn zu erwarten sein kann, dass es sich nur um eine kurze Verzögerung der Auszahlung des Lohnes handelt. Oder auch, wenn dem Arbeitgeber ein hoher Schaden durch die Arbeitsverweigerung entstehen würde.

Es sollten schon zwei Monatslöhne offen

sein, bevor der Arbeitnehmer seine

Arbeitsleistung verweigert.

Bezahlt der Arbeitgeber also den Lohn nicht, kann der Arbeitnehmer dem AG mitteilen, dass er die Arbeit nicht aufnimmt, wenn der Lohn nicht unverzüglich gezahlt wird. Wenn dann immer noch kein Geld auf dem Konto ist, kann der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben. Eine Kündigung aus diesem Grund von Seiten des Arbeitgebers wäre nicht rechtens und könnte widersprochen werden. Der Arbeitgeber gerät mit der Lohnzahlung in Verzug, wenn er den vereinbarten Lohn nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt. Wurde keine Vereinbarung über den Zahlungszeitpunkt getroffen, ist der Lohn gemäß § 614 BGB zum Ende des Vergütungszeitraums (in den meisten Fällen eines Monats) zu zahlen. Arbeitgeber sollten das Gehalt nicht später als bis zum 15. des Folgemonats zahlen. Denn darüber hinaus ist aus Sicht der Gerichte die Zumutbarkeitsgrenze für Arbeitnehmer erreicht:
Hat der Arbeitgeber den Lohn zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt, sollte der Arbeitnehmer ihn schriftlich abmahnen und ihm eine maximale Frist von 2 Wochen setzen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Wurde 2 Monate kein Lohn gezahlt,

berechtigt das den Arbeitnehmer auch

zur fristlosen Kündigung.

Urteil Zahlungsverzug: “Steuernachzahlungen, die ein Arbeitnehmer deshalb leisten muss, weil sich der Arbeitgeber in Zahlungsverzug befand und Gehaltszahlungen rechtswidrig und schuldhaft verspätet vorgenommen hat, sind vom Arbeitgeber zu erstatten” Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Sonderfall Ausbildungsvergütung Eine Ausnahme gilt für die Ausbildungsvergütung: Sie ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (§ 18 BBiG).
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