Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Lohnzahlung
in Verzug, kann ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit
verweigern. Er kann damit erst einmal verhindern,
dass für weitere Arbeit auch nicht bezahlt wird. Er
muss dem Arbeitgeber aber mitteilen, warum er
das tut.
Die Arbeit darf aber nicht verweigert werden, wenn
es sich nur um einen geringen Betrag handelt, der
noch aussteht.
Oder wenn zu erwarten sein kann, dass es sich nur
um eine kurze Verzögerung der Auszahlung des
Lohnes handelt. Oder auch, wenn dem Arbeitgeber
ein hoher Schaden durch die Arbeitsverweigerung
entstehen würde.
Es sollten schon zwei Monatslöhne offen
sein, bevor der Arbeitnehmer seine
Arbeitsleistung verweigert.
Bezahlt der Arbeitgeber also den Lohn nicht, kann
der Arbeitnehmer dem AG mitteilen, dass er die
Arbeit nicht aufnimmt, wenn der Lohn nicht
unverzüglich gezahlt wird. Wenn dann immer noch
kein Geld auf dem Konto ist, kann der
Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben.
Eine Kündigung aus diesem Grund von Seiten des
Arbeitgebers wäre nicht rechtens und könnte
widersprochen werden.
Der Arbeitgeber gerät mit der Lohnzahlung in
Verzug, wenn er den vereinbarten Lohn nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt zahlt.
Wurde keine Vereinbarung über den
Zahlungszeitpunkt getroffen, ist der Lohn gemäß §
614 BGB zum Ende des Vergütungszeitraums (in
den meisten Fällen eines Monats) zu zahlen.
Arbeitgeber sollten das Gehalt nicht später als bis
zum 15. des Folgemonats zahlen. Denn darüber
hinaus ist aus Sicht der Gerichte die
Zumutbarkeitsgrenze für Arbeitnehmer erreicht:
Hat der Arbeitgeber den Lohn zum
Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt, sollte der
Arbeitnehmer ihn schriftlich abmahnen und ihm
eine maximale Frist von 2 Wochen setzen, bevor
rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Wurde 2 Monate kein Lohn gezahlt,
berechtigt das den Arbeitnehmer auch
zur fristlosen Kündigung.
Urteil Zahlungsverzug: “Steuernachzahlungen,
die ein Arbeitnehmer deshalb leisten muss, weil
sich der Arbeitgeber in Zahlungsverzug befand
und Gehaltszahlungen rechtswidrig und
schuldhaft verspätet vorgenommen hat, sind vom
Arbeitgeber zu erstatten” Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Sonderfall Ausbildungsvergütung
Eine Ausnahme gilt für die Ausbildungsvergütung:
Sie ist spätestens am letzten Arbeitstag des
Monats zu zahlen, in dem die Arbeitsleistung
erbracht wurde (§ 18 BBiG).
NEU
zum Aktionspreis
noch bis:
26,30 nur 9,80