Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird
Wie wirkt sich das Arbeitslosengeld auf den Lohnanspruch aus?
Die Lohnforderung des Arbeitnehmers geht auf die Agentur für Arbeit über.
Die Bundesagentur für Arbeit kann den übergegangenen Anspruch nach ihrem Ermessen
eintreiben. Sie trägt dabei aber das Risiko, dass der Arbeitgeber für Zeiten, in denen der
Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet ist und Arbeitslosengeld erhält, rückständigen Lohn
nicht zahlt.
In Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes ist die Arbeitsagentur Inhaber des auf sie
übergegangenen Lohnanspruchs. Auf die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und
Bruttoarbeitslohn hat der Arbeitnehmer weiterhin Lohnanspruch.
Wenn es der Bundesagentur gelingt, den auf sie übergegangenen Lohnanspruch
einzutreiben, verlängert sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Ob sie es
einklagt, steht in ihrem Ermessen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist aber immer, dass der
Arbeitnehmer arbeitslos ist, weil er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht
oder weil er vom Arbeitgeber nicht mehr eingesetzt wird. Weil er praktisch nicht mehr zur
Arbeit geht, weil der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum keinen Lohn mehr gezahlt
hat und sich in erheblichen Zahlungsverzug befindet.
Die Agentur für Arbeit muss also Arbeitslosengeld bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers
gewähren, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich noch fortbesteht aber eben kein
Lohn gezahlt wird.
Kann man bei Lohnverzug Arbeitslosengeld
verlangen?
Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch weiter besteht,
kann der Arbeitnehmer sich bei der Arbeitsagentur
arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.
§ 143 Abs.1 SGB III sagt zwar aus, dass der Anspruch
auf Arbeitslosengeld ruht, solange jemand
Arbeitsentgelt erhält oder beansprucht. Hier gibt es
aber nach § 143 Abs.3 Satz 1 SGB III eine Ausnahme.
"Soweit der Arbeitslose die genannten Leistungen
(Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten
Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das
Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht."
Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis
wegen des Zahlungsverzugs des Arbeitsgebers
gekündigt werden muss, um Arbeitslosengeld zu
bekommen. Der Agentur für Arbeit muss aber belegt
werden, dass kein Lohn gezahlt wurde.
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn noch, dann muss das
Geld an die Arbeitsagentur zurückgezahlt werden.
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