Arbeitslosengeld, wenn der Lohn nicht gezahlt wird

Wie wirkt sich das Arbeitslosengeld auf den Lohnanspruch aus?

Die Lohnforderung des Arbeitnehmers geht auf die Agentur für Arbeit über. Die Bundesagentur für Arbeit kann den übergegangenen Anspruch nach ihrem Ermessen eintreiben. Sie trägt dabei aber das Risiko, dass der Arbeitgeber für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet ist und Arbeitslosengeld erhält, rückständigen Lohn nicht zahlt. In Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes ist die Arbeitsagentur Inhaber des auf sie übergegangenen Lohnanspruchs. Auf die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Bruttoarbeitslohn hat der Arbeitnehmer weiterhin Lohnanspruch.

Wenn es der Bundesagentur gelingt, den auf sie übergegangenen Lohnanspruch

einzutreiben, verlängert sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Ob sie es

einklagt, steht in ihrem Ermessen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist aber immer, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist, weil er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht oder weil er vom Arbeitgeber nicht mehr eingesetzt wird. Weil er praktisch nicht mehr zur Arbeit geht, weil der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum keinen Lohn mehr gezahlt hat und sich in erheblichen Zahlungsverzug befindet. Die Agentur für Arbeit muss also Arbeitslosengeld bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers gewähren, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich noch fortbesteht aber eben kein Lohn gezahlt wird.

Kann man bei Lohnverzug Arbeitslosengeld

verlangen?

Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch weiter besteht, kann der Arbeitnehmer sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. § 143 Abs.1 SGB III sagt zwar aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, solange jemand Arbeitsentgelt erhält oder beansprucht. Hier gibt es aber nach § 143 Abs.3 Satz 1 SGB III eine Ausnahme. "Soweit der Arbeitslose die genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht." Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis wegen des Zahlungsverzugs des Arbeitsgebers gekündigt werden muss, um Arbeitslosengeld zu bekommen. Der Agentur für Arbeit muss aber belegt werden, dass kein Lohn gezahlt wurde. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn noch, dann muss das Geld an die Arbeitsagentur zurückgezahlt werden.
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Kann man bei Lohnverzug

Arbeitslosengeld verlangen?

Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch weiter besteht, kann der Arbeitnehmer sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. § 143 Abs.1 SGB III sagt zwar aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, solange jemand Arbeitsentgelt erhält oder beansprucht. Hier gibt es aber nach § 143 Abs.3 Satz 1 SGB III eine Ausnahme. "Soweit der Arbeitslose die genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht." Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis wegen des Zahlungsverzugs des Arbeitsgebers gekündigt werden muss, um Arbeitslosengeld zu bekommen. Der Agentur für Arbeit muss aber belegt werden, dass kein Lohn gezahlt wurde. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn noch, dann muss das Geld an die Arbeitsagentur zurückgezahlt werden.

Wie wirkt sich das Arbeitslosengeld auf den

Lohnanspruch aus?

Die Lohnforderung des Arbeitnehmers geht auf die Agentur für Arbeit über. Die Bundesagentur für Arbeit kann den übergegangenen Anspruch nach ihrem Ermessen eintreiben. Sie trägt dabei aber das Risiko, dass der Arbeitgeber für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet ist und Arbeitslosengeld erhält, rückständigen Lohn nicht zahlt. In Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes ist die Arbeitsagentur Inhaber des auf sie übergegangenen Lohnanspruchs. Auf die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Bruttoarbeitslohn hat der Arbeitnehmer weiterhin Lohnanspruch.

Wenn es der Bundesagentur gelingt, den auf

sie übergegangenen Lohnanspruch

einzutreiben, verlängert sich die Bezugsdauer

des Arbeitslosengeldes. Ob sie es einklagt,

steht in ihrem Ermessen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist aber immer, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist, weil er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht oder weil er vom Arbeitgeber nicht mehr eingesetzt wird. Weil er praktisch nicht mehr zur Arbeit geht, weil der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum keinen Lohn mehr gezahlt hat und sich in erheblichen Zahlungsverzug befindet. Die Agentur für Arbeit muss also Arbeitslosengeld bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers gewähren, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich noch fortbesteht aber eben kein Lohn gezahlt wird.
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