Jeder Arbeitnehmer hat bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung
eines schriftlichen Arbeitszeugnisses über die Art
und Dauer der Beschäftigung.
Ein Arbeitnehmer hat ein Recht auf ein
qualifiziertes Zeugnis. Der Arbeitgeber muss das
Arbeitszeugnis nicht zuschicken, es muss
gegebenenfalls von der Arbeitsstelle abgeholt
werden.
Alle Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. § 109 Abs. 1
Gewerbeordnung (GewO).
Leitende Angestellte und Führungskräfte zählen zu
den Arbeitnehmern und haben ebenfalls einen
Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.
Freie Mitarbeiter, also selbstständig tätige, können
kein Zeugnis verlangen.
Der Zeugnisanspruch besteht unabhängig davon,
ob man in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet. Auch bei
einem Probearbeitsverhältnis oder eine kurzfristige
Beschäftigung kann ein Zeugnis verlangt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Kündigung auf
Verlangen ein Arbeitszeugnis auszustellen. In §
630 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es:
"Bei der Beendigung eines dauernden
Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von
dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über
das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern.
Der Anspruch auf ein Zeugnis verjährt erst nach 30
Jahren.
Dieses Musterschreiben können Sie nutzen, wenn
Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis
ausgestellt bekommen möchten.
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