Kündigung bei Betriebsübernahme

Eine Kündigung kann nach § 613 a IV 1 BGB unwirksam sein, wenn sie wegen des Übergangs eines Betriebes oder Betriebsteils erfolgt. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit übernommen wird. Wesentlich sind dabei Personal, Führungskräfte, Arbeitsorganisation, Betriebsmethoden und Betriebsmittel. Führt der neue Inhaber die bisherige Tätigkeit unter Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals fort, liegt .i d. R. ein Betriebsübergang vor. Der Betriebsübergang nach § 613 a BGB tritt ein, wenn der bisherige Inhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellt und der neue Inhaber die tatsächliche Betriebsführung übernimmt. Bei Änderung der Arbeitsorganisation und niedrig qualifizierten Arbeitsplätzen genügt eine Übernahme von 3/4 der früheren Beschäftigten nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft anzunehmen. Geht ein Betrieb oder einen Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Es müssen auch Vereinbarungen aus einem Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung übernommen werden. Diese dürfen frühestens nach einem Jahr geändert werden.

Erste Voraussetzung eines Betriebsübergangs ist der Wechsel

des Betriebsinhabers. Eine bloße Änderung der Rechtsform

oder der Wechsel von Gesellschaftern reicht nicht aus.

Es ist kein Kündigungsgrund, wenn der Inhaber oder Geschäftsführer einer Firma wechselt. Die Löhne und Gehälter müssen weitergezahlt werden. Nach § 613 a Abs. 5 BGB müssen alle Beschäftigten vor dem Betriebsübergang schriftlich über den geplanten Zeitpunkt des Übergangs und den Folgen informiert werden.

Der frühere und der neue Betriebsinhaber dürfen wegen des

Übergangs des Betriebes keine Kündigungen aussprechen.

Alle anderen Arten von Kündigungen sind auch weiterhin möglich. Es kann verhaltens-, personen-, und betriebsbedingte Kündigungen geben. Solange nicht der Betriebsübergang der Hauptgrund für die Kündigung war, ist eine Kündigung möglich. Die Rückgabe eines verpachteten Betriebes an den Verpächter ist nur dann ein Betriebsübergang, wenn der Verpächter den Betrieb selbst fortführt. Gewährt der neue Arbeitgeber Urlaubsansprüche von Mitarbeitern, die vor dem Betriebsübergang entstanden waren, dann schuldet der alte AG anteilig einen Ausgleich in Geld an den neuen Arbeitgeber. Gliedert ein öffentlicher Arbeitgeber einen Arbeitsbereich unter Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft aus, ist auch das ein Betriebsübergang. Bisher musste der Arbeitgeber keine Sozialauswahl vornehmen, wenn Mitarbeiter einem Betriebsübergang widersprochen haben. Bei der Prüfung des Widerspruchs eines Arbeitnehmers gegen einen Betriebsteilübergang sind bei der sozialen Auswahl die Gründe des Widerspruchs zu berücksichtigen. Auch wer in Elternurlaub ist, hat ein Recht auf gerichtliche Feststellung des Betriebsüberganges.
Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmen ist in aller Regel unzulässig (BAG Urteile vom 13.06.02 - 2 AZR 391/01 und vom 08.04.03 - 2 AZR 355/02 -).
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Es ist kein Kündigungsgrund, wenn der Inhaber oder Geschäftsführer einer Firma wechselt. Die Löhne und Gehälter müssen weitergezahlt werden. Nach § 613 a Abs. 5 BGB müssen alle Beschäftigten vor dem Betriebsübergang schriftlich über den geplanten Zeitpunkt des Übergangs und den Folgen informiert werden.

Der frühere und der neue Betriebsinhaber

dürfen wegen des Übergangs des

Betriebes keine Kündigungen

aussprechen.

Alle anderen Arten von Kündigungen sind auch weiterhin möglich. Es kann verhaltens-, personen-, und betriebsbedingte Kündigungen geben. Solange nicht der Betriebsübergang der Hauptgrund für die Kündigung war, ist eine Kündigung möglich. Die Rückgabe eines verpachteten Betriebes an den Verpächter ist nur dann ein Betriebsübergang, wenn der Verpächter den Betrieb selbst fortführt. Gewährt der neue Arbeitgeber Urlaubsansprüche von Mitarbeitern, die vor dem Betriebsübergang entstanden waren, dann schuldet der alte AG anteilig einen Ausgleich in Geld an den neuen Arbeitgeber. Gliedert ein öffentlicher Arbeitgeber einen Arbeitsbereich unter Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft aus, ist auch das ein Betriebsübergang. Bisher musste der Arbeitgeber keine Sozialauswahl vornehmen, wenn Mitarbeiter einem Betriebsübergang widersprochen haben. Bei der Prüfung des Widerspruchs eines Arbeitnehmers gegen einen Betriebsteilübergang sind bei der sozialen Auswahl die Gründe des Widerspruchs zu berücksichtigen. Auch wer in Elternurlaub ist, hat ein Recht auf gerichtliche Feststellung des Betriebsüberganges.
Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmen ist in aller Regel unzulässig (BAG Urteile vom 13.06.02 - 2 AZR 391/01 und vom 08.04.03 - 2 AZR 355/02 -).
Eine Kündigung kann nach § 613 a IV 1 BGB unwirksam sein, wenn sie wegen des Übergangs eines Betriebes oder Betriebsteils erfolgt. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit übernommen wird. Wesentlich sind dabei Personal, Führungskräfte, Arbeitsorganisation, Betriebsmethoden und Betriebsmittel. Führt der neue Inhaber die bisherige Tätigkeit unter Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals fort, liegt .i d. R. ein Betriebsübergang vor. Der Betriebsübergang nach § 613 a BGB tritt ein, wenn der bisherige Inhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellt und der neue Inhaber die tatsächliche Betriebsführung übernimmt. Bei Änderung der Arbeitsorganisation und niedrig qualifizierten Arbeitsplätzen genügt eine Übernahme von 3/4 der früheren Beschäftigten nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft anzunehmen. Geht ein Betrieb oder einen Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Es müssen auch Vereinbarungen aus einem Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung übernommen werden. Diese dürfen frühestens nach einem Jahr geändert werden.

Erste Voraussetzung eines Betriebsübergangs

ist der Wechsel des Betriebsinhabers. Eine

bloße Änderung der Rechtsform oder der

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