Kündigung bei Betriebsübernahme
Es ist kein Kündigungsgrund, wenn der Inhaber
oder Geschäftsführer einer Firma wechselt.
Die Löhne und Gehälter müssen weitergezahlt
werden.
Nach § 613 a Abs. 5 BGB müssen alle
Beschäftigten vor dem Betriebsübergang schriftlich
über den geplanten Zeitpunkt des Übergangs und
den Folgen informiert werden.
Der frühere und der neue Betriebsinhaber
dürfen wegen des Übergangs des
Betriebes keine Kündigungen
aussprechen.
Alle anderen Arten von Kündigungen sind auch
weiterhin möglich. Es kann verhaltens-, personen-,
und betriebsbedingte Kündigungen geben. Solange
nicht der Betriebsübergang der Hauptgrund für die
Kündigung war, ist eine Kündigung möglich.
Die Rückgabe eines verpachteten Betriebes an den
Verpächter ist nur dann ein Betriebsübergang, wenn
der Verpächter den Betrieb selbst fortführt.
Gewährt der neue Arbeitgeber Urlaubsansprüche
von Mitarbeitern, die vor dem Betriebsübergang
entstanden waren, dann schuldet der alte AG
anteilig einen Ausgleich in Geld an den neuen
Arbeitgeber.
Gliedert ein öffentlicher Arbeitgeber einen
Arbeitsbereich unter Umwandlung in eine
Kapitalgesellschaft aus, ist auch das ein
Betriebsübergang.
Bisher musste der Arbeitgeber keine Sozialauswahl
vornehmen, wenn Mitarbeiter einem
Betriebsübergang widersprochen haben.
Bei der Prüfung des Widerspruchs eines
Arbeitnehmers gegen einen Betriebsteilübergang
sind bei der sozialen Auswahl die Gründe des
Widerspruchs zu berücksichtigen.
Auch wer in Elternurlaub ist, hat ein Recht auf
gerichtliche Feststellung des Betriebsüberganges.
Eine außerordentliche betriebsbedingte
Beendigungskündigung gegenüber tariflich
unkündbaren Arbeitnehmen ist in aller Regel
unzulässig (BAG Urteile vom 13.06.02 - 2 AZR
391/01 und vom 08.04.03 - 2 AZR 355/02 -).
Eine Kündigung kann nach § 613 a IV 1 BGB
unwirksam sein, wenn sie wegen des Übergangs
eines Betriebes oder Betriebsteils erfolgt. Ein
Betriebsübergang liegt vor, wenn eine
wirtschaftliche Einheit übernommen wird.
Wesentlich sind dabei Personal, Führungskräfte,
Arbeitsorganisation, Betriebsmethoden und
Betriebsmittel.
Führt der neue Inhaber die bisherige Tätigkeit unter
Übernahme eines wesentlichen Teils des
Personals fort, liegt .i d. R. ein Betriebsübergang
vor.
Der Betriebsübergang nach § 613 a BGB tritt ein,
wenn der bisherige Inhaber seine wirtschaftliche
Betätigung in dem Betrieb einstellt und der neue
Inhaber die tatsächliche Betriebsführung
übernimmt.
Bei Änderung der Arbeitsorganisation und niedrig
qualifizierten Arbeitsplätzen genügt eine
Übernahme von 3/4 der früheren Beschäftigten
nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft
anzunehmen.
Geht ein Betrieb oder einen Betriebsteil durch
Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so
tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im
Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Es müssen auch
Vereinbarungen aus einem Tarifvertrag oder eine
Betriebsvereinbarung übernommen werden. Diese
dürfen frühestens nach einem Jahr geändert
werden.
Erste Voraussetzung eines Betriebsübergangs
ist der Wechsel des Betriebsinhabers. Eine
bloße Änderung der Rechtsform oder der
Wechsel von Gesellschaftern reicht nicht aus.
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