Urlaubsgeld - gesetzlicher Anspruch
Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 24
Werktage Urlaub (auch der Samstag ist ein
Werktag!). Das Bundesurlaubsgesetz geht von
einer 6 Tage Woche aus. Wenn nichts im
Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag zur Höhe der
Urlaubstage steht, gilt der gesetzliche Anspruch.
Und das sind diese 24 Tage. Dieser
Urlaubsanspruch gilt auch für 520 Euro Kräfte.
Was heißt URLAUBSABGELTUNG?
Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird und der
Urlaub konnte nicht genommen werden, verfällt
dieser Urlaub nicht, sondern er muss in Geld
abgegolten werden.
Unterschied zwischen Urlaubsgeld und
Urlaubsentgelt?
Das Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) ist die während
der Freistellung dem Arbeitnehmer fortzuzahlende
Vergütung (Lohn/ Gehalt). Es handelt sich dabei um
Lohnzahlung trotz Nichtarbeit. Dieser Anspruch
ergibt sich aus § 611 BGB.
Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung des
Arbeitgebers, das aufgrund des Urlaubs gezahlt
wird. Auf dieses Urlaubsgeld besteht kein
gesetzlicher Anspruch. Im Arbeitsvertrag oder im
Tarifvertrag wird aber oft die Zahlung eines
zusätzlichen Urlaubsgeldes vereinbart. Das wird
dann meistens auch gezahlt, wenn der
Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub hat.
Berechnung des Urlaubsentgeltes
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem
durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der
Arbeitnehmer in den letzten 13. Wochen vor
Urlaubsbeginn erhalten hat:
(Brutto-) Verdienst der letzten 13 Wochen : 65
Werktage x Anzahl der Urlaubstage
Zulagen, Akkordlohn, Leistungsprämien,
Provisionen und Sachbezüge gehören zum
durchschnittlichen Arbeitsverdienst.
Aber Überstunden- und Feiertagszuschläge,
Trinkgelder, Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt
werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Nach § 3 BUrlG haben alle Arbeitnehmer einen
gesetzlichen Urlaubsanspruch. Das gilt auch für
Aushilfskräfte und Auszubildende.
Im Bundesurlaubsgesetz wird geregelt, dass jeder
Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub hat. In
dieser Zeit wird das Urlaubsentgelt gezahlt, obwohl
keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urteil vom
20.01.2009, C-350-06) hat entschieden, dass es
gegen die Richtlinie 93/104/EG über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstößt, wenn
der Urlaubsanspruch wegen der Erkrankung des
Arbeitnehmers ersatzlos verfällt. Seitdem steht
auch langwierig erkrankten Arbeitnehmern der
Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch der
vergangenen Jahre zu.
Arbeitnehmer können auch dann Urlaub verlangen,
wenn sie das ganze Jahr aufgrund einer Krankheit
arbeitsunfähig waren. Sie müssen jedoch
rechtzeitig ihre Arbeit wieder aufnehmen, dass sie
den Urlaub im nächsten Jahr bis zum Ende des
Übertragungszeitraums nehmen können. BAG
Der tarifliche Erholungsurlaub darf nicht wegen
Kuraufenthalten gekürzt werden.
Manchmal ist die Zahlung von Urlaubsgeld auch an
eine Vereinbarung gebunden. So können
beispielsweise Wartefristen bis zur erstmaligen
Zahlung vereinbart sein.
Die Höhe des Urlaubsgeldes kann unterschiedliche
ausfallen. Je nach Branche oder auch Tätigkeit im
Betrieb.
Gründe für eine unterschiedliche Höhe des
Urlaubsgeldes in demselben Betrieb können
sein:
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Höhe der Fehlzeiten (damit ist eine Kürzung bei
Krankheit
zulässig)
ungekündigtes Arbeitsverhältnis
Familienstand und Zahl der Kinder
Vom Urlaubsgeld bleibt Normalverdienern meist
nur etwas mehr als die Hälfte. Der Rest geht für
Steuern und Sozialabgaben weg.
Wann das Urlaubsgeld ausgezahlt wird, hängt vom
Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Dort ist festgelegt,
wann der Arbeitgeber die Sonderzahlung zahlt. Die
meisten Arbeitgeber zahlen das Urlaubsgeld im
Juni oder im Juli aus.
Es gibt Arbeitgeber, bei denen kein fester
Auszahlungszeitpunkt festgelegt ist. Stattdessen
wird die jährliche Gesamtsumme des
Urlaubsgeldes auf die tatsächlich genommenen
Urlaubstage verteilt.
Ein volles Urlaubsgeld erhalten Beschäftigte nur,
wenn sie auch das gesamte Jahr im Unternehmen
tätig waren. Ansonsten gilt, dass das Urlaubsgeld
anteilig gezahlt wird.
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