Dienstwagen
Der Dienstwagen bleibt immer Eigentum des
Arbeitgebers.
Deswegen muss er nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auch zurückgegeben werden.
Wurde der Wagen beschädigt, kann der
Arbeitgeber Schadensersatz beanspruchen.
Die private Nutzung eines Dienstwagens muss der
Arbeitnehmer aber versteuern, da sie einen
geldwerten Vorteil darstellt. Wenn der
Dienstwagen aber nicht privat genutzt werden
kann oder darf, muss er auch nicht versteuert
werden.
Wer privat sehr häufig mit dem Dienstwagen
unterwegs ist, kann die Ein-Prozent-Regelung
anwenden:
Ein-Prozent-Regelung
Dabei wird ein Prozent des Listenpreises des
Fahrzeuges als geldwerten Vorteil angerechnet.
Auf diesen Betrag muss zusätzlich Lohnsteuer
gezahlt werden.
Grundsätzlich rechnet sich die Ein-Prozent-
Regelung nur, wenn der Arbeitnehmer das Auto
auch privat nutzt. Denn der geldwerte Vorteil, ist
die private Nutzung.
Wertverlust
Kraftstoff
Zinsen
Steuern
Versicherung
Wartungen
TÜV
Inspektionen
Reparaturen.
Alle diese Kosten werden regelmäßig vom
Arbeitgeber übernommen.
Urteile:
Wird ein auch zur privaten Nutzung überlassener
Dienstwagen zu Unrecht vom Arbeitgeber
entzogen, kann Schadensersatz nach der 1-%-
Regelung des § 6 (1) 4 EStG
(Einkommensteuergesetz) verlangt werden.
Das gilt auch, wenn der Wagen gebraucht gekauft
wurde.
Eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages
hinsichtlich der Privatnutzung des Dienstwagens
bei Kündigung ist unzulässig.
Ein Vorbehalt im Arbeitsvertrag, dass der
Arbeitgeber den Dienstwagen bei Kündigung trotz
der zulässigen privaten Nutzung herausverlangen
kann, ist aber zulässig. Wenn die Unfallfahrt mit
zur arbeitsvertraglichen Hauptpflicht gehört, muss
der Arbeitgeber auch bei verschuldeten Unfällen
hierfür aufkommen.
Überlässt der Arbeitgeber das Fahrzeug auch für
Privatfahrten, sollte hierfür eine
Kaskoversicherung abgeschlossen werden, das
auch dann, wenn der Arbeitgeber für den Schaden
aufkommt, das als geldwerter Vorteil zu
versteuern ist.
Unfall mit dem Dienstwagen, wer haftet? Der
Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer?
Wer während eines Arbeitsverhältnisses über
einen Dienstwagen verfügt, der muss keine Angst
haben, dass er hierfür auch nach Ende des
Arbeitsvertrages zahlen muss. Denn es ist
unzulässig, ehemalige Angestellte auch nach
Rückgabe eines Dienstfahrzeugs an
beispielsweise ausstehenden Leasingraten zu
beteiligen.
Durch Vertrag hatte sich der Arbeitgeber damit
einverstanden erklärt, dass der Mitarbeiter
seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte.
Dafür sollte er sich allerdings auch nach dem
Ausscheiden aus dem Betrieb für die
"Restleasingzeit" an den anfallenden Kosten
beteiligen. Dies unabhängig davon, ob er
überhaupt über den Wagen verfügen konnte oder
nicht. Landgericht Kleve
Ein Arbeitnehmer der in Altersteilzeit wechselt, hat
keinen Anspruch mehr auf einen Dienstwagen. Die
Benutzung eines Dienstfahrzeuges hänge
unmittelbar mit der Ausübung der beruflichen
Tätigkeit zusammen. Entfielen diese beruflichen
Pflichten im Zuge einer Freistellung, gehe auch das
Recht auf einen Wagen verloren.
Eine Ausnahme sei allenfalls dann möglich, wenn
der Dienstwagen ausdrücklich als Teil der
Entlohnung zur Verfügung gestellt worden sei. Dies
sei vorliegend aber nicht zu erkennen gewesen.
Arbeitsgericht Frankfurt
Wird ein Arbeitnehmer mit einer
Kündigung gleichzeitig bis auf weiteres
vom Dienst suspendiert und muss er
deshalb seinen auch privat genutzten
Dienstwagen abgeben, so hat er Anspruch
auf Schadensersatz.
Nach einer Entscheidung des BAG gilt dies für die
Zeit bis zum offiziellen Ende des
Arbeitsverhältnisses. BAG
Der Vorteil, den ein Arbeitnehmer dadurch hat,
dass ihm sein Arbeitgeber einen Dienstwagen mit
Chauffeur stellt, wird steuerrechtlich bei seinem
Arbeitslohn erfasst.
Dass der Arbeitnehmer während der Fahrt
berufliche Aufgaben erledigt, hat darauf keinen
Einfluss. BFH
Erlaubt der Arbeitgeber die Nutzung des privaten
Pkw für Dienstfahrten, muss er in der Regel auch
für entstandene Schäden haften.
Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des
Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den
Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der
Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und
damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG,)
Kam es während einer Dienstfahrt zum
Verkehrsunfall mit dem Dienstwagen, wird die
Haftungsfrage nach den Grundsätzen des
innerbetrieblichen Schadensausgleichs
entschieden (BAG, Urteil)
Im Arbeitsvertrag kann nicht wirksam vereinbart
werden, dass der Arbeitnehmer im Falle einer
Beschädigung des Dienstwagens die
Selbstbeteiligung einer vom Arbeitgeber
abgeschlossenen Vollkaskoversicherung
übernehmen muss.
So urteilte das Gericht in einem Fall, in dem ein
Arbeitnehmer bei einer Außendienstfahrt den
Dienstwagen beschädigt hatte. Nach Meinung des
Gerichts sind derartige Fälle über die Grundsätze
der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich
veranlassten Tätigkeiten zu regeln. Nach diesen
Grundsätzen haftet der Arbeitnehmer für leichteste
Fahrlässigkeit nicht.
Eine Abweichung von diesen Grundsätzen zu
Lasten des Arbeitnehmers ist auch bei
Überlassung eines Dienstwagens nicht möglich, so
dass die streitige Klausel im Arbeitsvertrag
unwirksam war. BAG
Ein Arbeitnehmer kann durch eine Klausel in
seinem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet werden,
einen ihm zu Privatnutzung übergebenen
Dienstwagen bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zurückzugeben und
obendrein noch die restlichen Raten des
Leasingvertrags für den Wagen auf einmal zu
zahlen. BAG
Reparaturkosten bis zu einem Nettobetrag von
1.000 EUR dürfen weiterhin in die
Kraftfahrzeuggesamtkosten einbezogen
werden. Sie erhöhen nicht den nach der 1-%-
Regelung berechneten geldwerten Vorteil für
die Dienstwagenbesteuerung. Dies gilt
unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer
Dienst- oder Privatfahrt ereignet.
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